Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Stand: 10.06.2019
Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
Änderungsverlauf
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12.12.2017 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 3938)
BGBl. 2017 I S. 3938
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