Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/16a#abs-1 (1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/16a#abs-2 (2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16a DirektZahlDurchfV →
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