Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

DirektZahlDurchfV

§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/16a#abs-1 (1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/16a#abs-2 (2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.

§ 16 § 17