Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 166
BGBl. 2015 I S. 166 · 70.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Februar 2015
Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie
Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbin-
dung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des § 31
Absatz 3 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Markt-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von
denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Ab-
satz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314),
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft und Energie,
– des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4
Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a
Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 5 Nummer 1
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom
9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 9 Absatz 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Geset-
zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft:
Artikel 1
Verordnung
über die Durch-
führung von Stützungs-
regelungen und des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten,
Begriffsbestimmungen und Kommunikation
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung
1. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und
das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG)
Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der
Europäischen Union hinsichtlich
a) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-
tems, soweit es nicht im Hinblick auf die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Förderung der ländlichen Entwick-
lung durch den Europäischen Landwirtschafts-
fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwen-
dung findet,
b) der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
bezeichneten Verpflichtungen (grundlegende An-
forderungen),
2. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah-
lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemein-
samen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung
und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
akte der Europäischen Union hinsichtlich
a) der Basisprämienregelung,
b) der Umverteilungsprämie,
c) der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden,
d) der Zahlung für Junglandwirte,
e) der Kleinerzeugerregelung,
3. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
päischen Union hinsichtlich
a) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeuger-
organisationen im Hopfensektor,
b) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-
tems sowie der Durchführung und Kontrolle
grundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen
Maßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
c) der finanziellen Unterstützung durch die Europä-
ische Union, die den Erzeugerorganisationen im
Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,
d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor,
4. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
5. des InVeKoS-Daten-Gesetzes,
6. des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c
bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2
anzuwenden.
§2
Zuständigkeit
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Ab-
satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser
Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vor-
schriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen
des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem
der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-
stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer
Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der
im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für
die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebs-
inhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen ist die Landes-
stelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäfts-
leitung befindet.
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte
und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land
als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren
Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit
der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle
und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zu-
ständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung
übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebs-
stätte.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung
dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
1. die
a) Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des
Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
b) in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kom-
mission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kon-
trollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung
des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehene Unterrichtung
der Europäischen Kommission,
c) Bekanntmachung der in Artikel 45 Absatz 3 Un-
terabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 809/2014 bezeichneten Hanfsorten,
2. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genann-
ten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisatio-
nen im Hopfensektor,
3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte
Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
§3
Referenzflächensysteme
(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes,
auf welche der nachfolgend genannten Referenzpar-
zellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1

genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identi-
fizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebe-
ne zusammenhängende landwirtschaft-
liche Fläche eines oder mehrerer Be-
triebsinhaber,
2. Schlag: eine zusammenhängende landwirt-
schaftliche Fläche, die von einem Be-
triebsinhaber mit einem von der Lan-
desstelle vor der Antragstellung für die
Zwecke der Antragsbearbeitung festge-
legten Nutzungscode im Sammelantrag
angegeben wird,
3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirt-
schaftliche Fläche eines Betriebsinha-
bers,
4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind
geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung geson-
derter Polygone innerhalb der bestehenden Referenz-
parzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzpar-
zellen.
(2) Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 be-
zeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach
Absatz 1 erfasst werden. Diese Flächen sind getrennt
geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter
Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb be-
stehender Referenzparzellen.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterab-
satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014
der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte
Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen
für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen so-
wie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direkt-
zahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen
Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom
20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung
gehören zu den Referenzflächen auch die Landschafts-
elemente nach § 19. Zur Durchführung des Flächen-
datenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete
Flächenidentifikator zu verwenden.
§4
Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,
1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen
im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung be-
stehen, zusammen mit einem angrenzenden Acker-
schlag desselben Betriebsinhabers,
2. die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrün-
landflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit
einem angrenzenden Ackerschlag desselben Be-
triebsinhabers
eine landwirtschaftliche Parzelle.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-
gierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammen-
hängende
1. landwirtschaftliche Flächen,
2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,
mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kul-
turgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der
Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müs-
sen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
§5
Muster, Vordrucke und Formulare
Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für
Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster
bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch
elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
§6
Elektronische Kommunikation
(1) Eine nach dieser Verordnung angeordnete
Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt
werden. Der elektronischen Form genügt ein elektroni-
sches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle
oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizie-
rungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behör-
den können
1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-
gesetzes,
2. die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
elektronischen Formular, das von der Behörde in ei-
nem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche
Netze zur Verfügung gestellt wird,
3. die Versendung eines elektronischen Dokuments an
die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5
des De-Mail-Gesetzes oder
4. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anfor-
derungen an die elektronische Übermittlung von
Daten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genügen,
zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elek-
tronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a
Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzu-
wenden.
(2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt
übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbei-
tung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bun-
desanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das
von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermit-
telte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie
es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als
Schriftstück zu übermitteln.

(3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente
sowie für die Übermittlung der einem elektronisch über-
mittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die
nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elek-
tronisch übermittelt werden können, sind die geltenden
Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer
Übermittlung zu beachten.
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Sammelantrag
§7
Form und Frist
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direkt-
zahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landes-
stelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jah-
res, für das die Zahlungen beantragt werden, zu über-
mitteln.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbe-
schadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den
nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu
machen.
(3) Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und
Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen
kaufmännisch gerundet anzugeben. Satz 1 gilt für
Landschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im
Umweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2,
§ 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsver-
ordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier
Dezimalstellen anzugeben ist. Der Betriebsinhaber hat
den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die
Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu
berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort
enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten
sind.
(4) Unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben
können die zuständigen Landesstellen die Antragstel-
lung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im
Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 809/2014 verlangen.
(5) Die Landesstellen können weitere Angaben for-
dern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben
erforderlich ist.
§8
Betriebsbezogene Angaben
(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen
Betrieb im Antrag anzugeben:
1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller
um eine natürliche Person handelt,
3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als
natürlichen Personen,
4. Anschrift,
5. Betriebsnummer,
6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,
7. das zuständige Finanzamt,
8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und
die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen
Registriernummern dieser Betriebsteile.
(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem An-
trag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-
Adresse angeben.
§9
Aktiver Betriebsinhaber
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzu-
geben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direkt-
zahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unter-
nehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte
Leistungen erbringt, und hat diese zu bezeichnen. Be-
treibt er solche Unternehmungen oder Anlagen oder er-
bringt er solche Leistungen, kann der Betriebsinhaber
durch Nachweise nach Maßgabe jedes der folgenden
Absätze belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber
gilt.
(2) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des
Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebs-
inhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm
1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körper-
schaftsteuer vorliegt oder,
2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder
der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unter-
liegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheit-
liche Feststellung von Grundlagen für die Einkom-
mensbesteuerung vorliegt,
im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte,
gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-
zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und
zur Änderung des Anhangs X der genannten Verord-
nung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaft-
lichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzuge-
ben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. Der
Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen
durch Beifügen
1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Bescheids,
2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Be-
scheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine
solche abgegeben wurde,
3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Brutto-
betrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und
Steuern, die für den in Nummer 1 genannten
Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere
Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeig-
nete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und

4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte
vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunfts-
arten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid
nicht zugrunde gelegt werden müssen.
(3) Wenn
1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körper-
schaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer geson-
derten und einheitlichen Feststellung von Grund-
lagen für die Einkommensbesteuerung ist oder
2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über
die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vor-
liegt oder
3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vor-
liegt,
gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Ar-
tikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 ent-
sprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahres-
abschluss vorliegt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben,
ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter
Jahresabschluss vorzulegen.
(4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des
Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,
1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag,
2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sam-
melantrag seine im Zeitraum von Januar bis April
des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen land-
wirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge-
nannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüs-
selung anzugeben.
(5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder
ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2
Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaft-
lichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber
durch Vorlage
1. soweit er keine natürliche Person ist,
a) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetz-
licher Grundlage errichteten amtlichen Unterneh-
mensregister oder einem anderen auf gesetz-
licher Grundlage errichteten amtlichen Register,
soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden
Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegen-
stand des Betriebsinhabers enthalten muss,
b) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung
nicht vorgeschrieben ist
aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf ge-
setzlicher Grundlage errichteten amtlichen
Unternehmensregister oder einem anderen
auf gesetzlicher Grundlage errichteten amt-
lichen Register, soweit dieses eine Angabe
zum Zweck oder Gegenstand des Betriebs-
inhabers enthält,
bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolg-
ten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder
einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem
Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäfts-
zweck benannt ist, oder
cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststel-
lung der Versicherungspflicht zur Alterssiche-
rung der Landwirte und einer Kopie des aktu-
ellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung
für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers
in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des
Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür,
2. als natürliche Person
a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister
über die Eintragung als Kaufmann, in dem die
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als
Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist,
oder
b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung
der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der
Landwirte und einer Kopie des aktuellen Konto-
auszugs über die Beitragszahlung
führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat.
(6) Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht
erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr
lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festge-
setzten Betrag nicht überschreiten.
§ 10
Flächenbezogene Angaben
(1) In Bezug auf die im Antrag anzugebenden Flä-
chen hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nut-
zung unter Angabe des von der zuständigen Landes-
stelle vorgesehenen Nutzungscodes
1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes
die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des
Antragsjahres,
2. sämtliche nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne
des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes
anzugeben. Dabei sind
1. Hopfenflächen,
2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt wer-
den,
3. Tabakflächen,
4. Dauergrünlandflächen,
5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den
Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, unter
Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung
ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde,
6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine land-
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die
nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen
werden,
7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt
wird,

8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
besonders zu bezeichnen.
(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag ge-
trennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzuge-
ben.
(3) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen
Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,
auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor
dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder statt-
gefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag
1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaft-
lichen Tätigkeit
anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe
nach Satz 1 ist die Nutzung
1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
außerhalb der Vegetationsperiode.
§ 11
Besondere
Angaben für die Zwecke
der Überprüfung der Zahlung
für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinte-
resse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umwelt-
interesse genutzte Flächen auszuweisen hat, anzu-
geben, welche Flächen er als im Umweltinteresse
genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art
der Flächen sowie
1. die Flächengröße, für Terrassen und einzeln ste-
hende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge
der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume
je landwirtschaftlicher Parzelle,
2. für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie
für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die
auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau
vorgesehenen Arten,
3. für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Grün-
decke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung
oder die Untersaat von Gras in eine Hauptkultur er-
folgt,
4. für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2
Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so-
weit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener
Ufervegetationsstreifen
anzugeben.
(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen
Betrieb im Antrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr
die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft
nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die öko-
logische/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebs-
inhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in
Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusster-
min für die Einreichung des Sammelantrags eine Kopie
der gültigen Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen. Umfasst
die Gültigkeitsdauer der vorgenannten Bescheinigung
nicht das gesamte Antragsjahr, so hat der Betriebsin-
haber auch die Bescheinigungen für die nicht umfass-
ten Zeiträume in Kopie vorzulegen. Solche Bescheini-
gungen sind bis zu dem in Satz 2 genannten Termin
oder unverzüglich nach deren Ausstellung vorzulegen.
Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle
verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kennt-
nis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheini-
gungen erlangt hat.
(3) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter
Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein
Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Arti-
kel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für
die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder
für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben,
wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch
machen will, und in diesem Fall die Angaben nach
Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach
Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels
befreit sein will, hat dies anzugeben.
(4) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderun-
gen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur
einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Pro-
duktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu
nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag
als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.
§ 12
Angaben bei Anbau von Nutzhanf
Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die
amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Ab-
satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen
Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags
vorzulegen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche
Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern
verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der be-
troffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzule-
gen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine
Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
§ 13
Angaben beim Anbau von Hopfen
Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat
er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
1. ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorgani-
sation er angehört und
2. getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er an-
baut.

§ 14
Erklärung bei
Beantragung der Umverteilungsprämie
Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie
beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er
seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespal-
ten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung
hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese
Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in
den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen.
§ 15
Angaben bei
Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person
ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für
Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzuge-
ben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne
des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.
(2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt,
hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im
Sammelantrag
1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzun-
gen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,
a) das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben,
zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Ar-
tikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,
und
b) die Angabe nach Absatz 1 zu machen,
2. unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere
einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung
oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem
Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Be-
schlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern,
die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse dar-
zulegen, aus denen sich ergibt, dass die Vorausset-
zungen für die Gewährung der Zahlung für Jung-
landwirte vorliegen.
§ 16
Angaben hinsichtlich
der Einhaltung grundlegender Anforderungen
(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen
verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Fol-
gendes anzugeben:
1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutz-
tiere und die voraussichtliche durchschnittliche
Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antrags-
jahr,
2. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob
Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1
und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverord-
nung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die
Landschaftselemente nicht bereits in den dem
Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle
vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
3. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige
organische oder organisch-mineralische Düngemit-
tel aufgenommen worden sind,
4. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren
vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt
worden sind,
5. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewäs-
serung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit
diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalen-
derjahres stattfinden wird,
6. die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten
für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden
sind.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6
Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes fest-
legen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den An-
gaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Anga-
ben zu machen hat, soweit dies auf Grund der beson-
deren Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den
grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die
Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Unterabschnitt 2
S o n s t i g e g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
§ 17
Betriebsnummer
(1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu
Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a
und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer).
(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied
einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Ge-
müse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebs-
nummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c
genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Er-
zeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer
verfügt.
§ 18
Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Par-
zelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag
gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-
gierungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des
Marktorganisationsgesetzes eine kleinere Mindest-
größe festlegen, soweit dies erforderlich ist, um beson-
deren regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
§ 19
Landschaftselemente
(1) Es gelten
1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung,

2. Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2
und 4,
3. Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3,
über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der
Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen
Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittel-
baren räumlichen Zusammenhang stehen.
(2) Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten
Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfe-
fähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unter-
absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014,
soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaft-
lichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und
eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschrei-
ten. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend
mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene,
schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der land-
wirtschaftlichen Erzeugung dienen.
(3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je
Hektar.
(4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregie-
rungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unter-
absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisa-
tionsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der
genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich
ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-
nung zu tragen.
(5) Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im
Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebs-
inhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauer-
grünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine
Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat die-
ser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese
Landschaftselemente oder Teile der Landschafts-
elemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der
Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen.
Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch
diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht mög-
lich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erst-
maligen Zuordnung unverändert bestehen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente,
die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland
liegen.
§ 20
Gewährung von
Zahlungen bei Übertragung des Betriebes
Wird ein Betrieb nach dem Einreichen eines Antrags
auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller
Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von ei-
nem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber
übertragen, werden die Zahlungen abweichend von
Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 809/2014 dem Übertragenden gewährt, soweit alle
Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen
erfüllt sind.
Abschnitt 3
Verfahren bei Zahlungsansprüchen
§ 21
Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die
Basisprämie ist
1. bis zum 15. Mai 2015 oder,
2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt
werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schrift-
lich bei der Landesstelle zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprü-
chen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen.
Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Bean-
tragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus
der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der
Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im
Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen.
(3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-
sprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeig-
neter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er
seinen Anspruch stützt.
(4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-
sprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15
entsprechend.
(5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-
sprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine land-
wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich
zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Vorausset-
zungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen.
(6) Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhn-
liche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als
denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungs-
ansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifü-
gen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuwei-
sung von Zahlungsansprüchen anzugeben. Die Zuwei-
sung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des
Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt
oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die
Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu
beantragen.
(7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem
Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchfüh-
rungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen
in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle
bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte
Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe
gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt.
(8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend.
(9) Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der
das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach
Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von
Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag
dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde

gelegt. Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammel-
antrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Lan-
desstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9
Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im
Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. In der Mittei-
lung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf
den oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungs-
ansprüchen übertragen wurde. Ist die Übergabe des
verkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon
im Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Anga-
ben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche
erforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche
Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der
Übergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der
Zeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe
zugrunde zu legen. Flächenbezogene Angaben sind
dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.
§ 22
Höhere Gewalt und
außergewöhnliche Umstände
Sofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Ge-
walt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der
Lage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungs-
ansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung
nach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu
machen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen
geeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen
nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist,
unter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung
schriftlich mitzuteilen.
§ 23
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben
der Übertragende sowie der Übernehmer der Landes-
stelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung
nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die
Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem
in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorge-
sehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammel-
antrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksich-
tigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der
Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stüt-
zungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
für dieses Jahr nicht.
(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will,
ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im
Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Über-
tragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle regis-
trieren zu lassen.
(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach
Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt
ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das
Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Über-
nehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag
gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats
nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und,
wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach
Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu er-
bringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Soweit
in der Meldung Angaben über die beihilfefähige land-
wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfe-
fähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der
Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und
im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der
vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren
Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei
entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.
(4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende An-
gaben enthalten:
1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertrage-
nen Zahlungsansprüche,
2. Name und Anschrift von Übertragendem und Über-
nehmer,
3. Betriebsnummer von Übertragendem und Überneh-
mer,
4. Zeitpunkt der Übertragung,
5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses sowie
6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das
Ende der Übertragung.
(5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 er-
folgte Registrierung der Übertragung der Zahlungs-
ansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Ent-
scheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der
Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Abschnitt 4
Verfahren bei der Kleinerzeugerregelung
§ 24
Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung
(1) Der Betriebsinhaber hat die Teilnahme an der
Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 bis zum 15. Mai 2015 gemeinsam mit
dem Sammelantrag schriftlich bei der Landesstelle zu
beantragen.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag zusätzlich zu
erklären, dass er nicht nach dem 18. Oktober 2011 die
Bedingungen künstlich geschaffen hat, die es ihm er-
möglichen, Vorteile aus der Teilnahme an der Klein-
erzeugerregelung zu ziehen.
(3) Ein an der Kleinerzeugerregelung teilnehmender
Betriebsinhaber, der beschließt aus der Kleinerzeuger-
regelung auszuscheiden, unterrichtet die Landesstelle
hierüber gemeinsam mit dem Sammelantrag für das
Jahr, in dem dies erstmals gelten soll, schriftlich.
(4) Ein Betriebsinhaber, der im Erbfall oder durch
vorweggenommene Erbfolge alle Zahlungsansprüche
von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden
Betriebsinhaber erhält, hat die Teilnahme an der Klein-
erzeugerregelung unter Beifügen geeigneter Nachweise
bei der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Ver-
bindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin
für die Einreichung des Sammelantrags in dem Jahr, in

dem er erstmals so erhaltene Zahlungsansprüche akti-
viert, schriftlich zu beantragen.
Abschnitt 5
Verfahren bei der
Genehmigung der Umwandlung
von Dauergrünland im Rahmen der
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 25
Antrag auf Genehmigung
der Umwandlung von Dauergrünland
(1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für
die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich
bei der Landesstelle zu beantragen.
(2) In dem Antrag ist anzugeben:
1. Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmi-
gung zur Umwandlung beantragt wird,
2. Lage und Größe der anderen Fläche, die als Dauer-
grünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung
für eine Genehmigung ist,
3. soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche
im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser
Fläche,
4. soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum
Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinha-
ber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für
die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direkt-
zahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen
Angaben,
5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Ge-
nehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als
Dauergrünland beantragt wird.
Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die
Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Er-
klärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der An-
tragsteller sie seinem Antrag beizufügen.
(3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers
berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die
1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das
Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem
Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Flä-
che angemeldet wurde und
2. von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzah-
lungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaft-
liche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde
und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kon-
trolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet
wurde,
für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-
Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem
Jahr 2015 neu entstanden ist.
(4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung
nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung
nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Ab-
satz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsver-
ordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder
Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
Abschnitt 6
Zahlungen an anerkannte
Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
§ 26
Antrag
(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisatio-
nen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. Septem-
ber eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.
§ 27
Meldung über Hopfenflächen
Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Er-
zeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in
§ 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer
jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu
den Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisa-
tionen im Hopfensektor verwenden diese Daten aus-
schließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen
Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Arti-
keln 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der
Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungs-
bestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeuger-
organisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom
17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hin-
sichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Abschnitt 7
Hanf
§ 28
Erntetermin, Kontrollen
(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2
festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch
vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geern-
tet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf ge-
richtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat.
Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den
Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile
festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach
dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 809/2014 genannten Verfahren bis zehn Tage nach
Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32
Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anbauen,
haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unver-
züglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollieren-
den Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, so-
bald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs
genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebs-
inhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydro-
cannabinolgehaltes mit.

§ 29
Nicht beihilfefähige
Hanfsorten, Bekanntmachung
Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die
nach Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Di-
rektzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar
des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direkt-
zahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger
bekannt. Abweichend davon macht die Bundesanstalt
diejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der
Kommission vom 30. November 2009 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009
des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stüt-
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
gemäß der genannten Verordnung und mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
(ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils gelten-
den Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2
Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt
werden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger
bekannt.
Abschnitt 8
Duldungs-, Mitwirkungs-,
Nachweis- und Meldepflichten
§ 30
Nachweis- und Melde-
pflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorge-
legte Unterlagen im Original vorzuhalten. Bei Anwen-
dung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten
Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde
liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. Bei An-
wendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den
Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete
Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genann-
ten Tierarten vorzuhalten.
(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im
Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlun-
gen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5
Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
verordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der
Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei
Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine
landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basis-
prämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres
der Antragstellung nach der Antragstellung auch für
eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden
soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei
Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe
1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaft-
lichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1
ist die Nutzung
1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
außerhalb der Vegetationsperiode.
(4) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kultur-
pflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für
die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förder-
liche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umwelt-
interesse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau
oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet wer-
den, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnun-
gen über dieses Saatgut aufzubewahren. Im Fall des
Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei
der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat
der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflan-
zenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere
Rückstellproben, vorzuhalten.
(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Verän-
derung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben
oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Lan-
desstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. Die
Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzei-
gen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für
die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist
vorgeschrieben ist.
(6) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf
umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden
soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Be-
ginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist
die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben.
Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Strie-
geln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung
mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme
der Bodenbearbeitung.
§ 31
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
1. der Betriebsinhaber,
2. im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeu-
gerorganisation im Hopfensektor
den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in
Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen
Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und La-
gerräume sowie der Betriebsflächen während der Ge-
schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonsti-

gen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in
Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf
ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen,
soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies
verlangen.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine
längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der An-
tragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Be-
willigungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der
Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach
dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-
gen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und
sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren
ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rück-
stellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Auf-
bewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf
das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach
handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Auf-
zeichnungen und Buchführungen können anstelle der
nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum
Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung ver-
wendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während
eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen,
so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch
für den Rechtsnachfolger.
§ 32
Mitteilungspflichten der
Länder und der Bundesstellen
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen
der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mittei-
lungspflichten erforderlichen Angaben mit.
(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem
anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das
Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem ande-
ren Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Anga-
ben mit.
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis
zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach
§ 7 erfolgt,
1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine
Zahlung beantragt wurde,
2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf an-
gebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erfor-
derlich sind,
3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die da-
rauf ausgesäten Hanfsorten sowie
4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vor-
lage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanf-
saatgut
mit.
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei-
chungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1
bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt
jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetra-
hydrocannabinolgehalts mit.
(6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt
zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die
anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit
Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Num-
mer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. Die Bun-
desanstalt und die Landesstellen unterrichten sich
gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse
der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten
Kontrollen.
(7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt
zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung
von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag
nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen An-
gaben.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Num-
mer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1
Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig
macht.
§ 34
Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisa-
tionsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungs-
regelungen nach
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2,
2. § 1 Absatz 1 Nummer 3,
soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorga-
nisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern
durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung
nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsge-
setzes die zuständige oberste Landesbehörde.
Abschnitt 10
Schlussbestimmungen
§ 35
Übergangsvorschrift
Auf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr
2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der
Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) auf-
gehoben worden ist, weiter anzuwenden.

Anlage
(zu § 3 Absatz 3 Satz 2)
Flächenidentifikator (16 Stellen)
Ländercode Code Bundesland Landwirtschaft/InVeKoS länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)
DE BB, BW, BY, HB, HE, LI
MV, NI, NW, RP, SH,
SL, SN, ST, TH
Artikel 2
Änderung
der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Zuweisung von Zahlungsansprüchen
(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von
Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im
Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht
mehr als einmal.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten
Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Um-
weltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne
des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 beste-
hen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes
Land.“
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „höchstens
zwanzig Meter“ die Wörter „gemessen ab der
Böschungsoberkante des Gewässers“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Gewässer, an deren Rand andere Puffer-
streifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können,
sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende
oder stehende oder aus Quellen wild abfließende
Oberflächengewässer, ausgenommen nur ge-
legentlich wasserführende, aber einschließlich
periodisch wasserführende.“
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Ab-
satzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine
max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angusti-
folius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum
sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich
diese im Antragsjahr mindestens während der
Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der
Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 be-
ginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen be-
finden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf
der Fläche ab dem Tag nach
1. der Ernte der Früchte oder Körner oder
2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des
Aufwuchses oder
3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder
einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu
einer Zerstörung des Aufwuchses der stick-
stoffbindenden Pflanzen führen.
Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor
dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Kör-
ner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem
15. August geerntet werden, soweit der Betriebs-
inhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren
Beginn der Landesstelle angezeigt hat.
(3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1
müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige
stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2
Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens
während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August
auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes
1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden
sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der
Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bo-
denbearbeitung oder einer Behandlung mit einem
Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses
der stickstoffbindenden Pflanzen führt.“
Artikel 3
Änderung
der Obst-Gemüse-
Erzeugerorganisationen-
durchführungsverordnung
In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Obst-Gemüse-Erzeuger-
organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep-
tember 2014 (BGBl. I S. 1561) wird die Angabe „§ 6a“
gestrichen.
Artikel 4
Änderung
d e s I n Ve K o S - D a t e n - G e s e t z e s
Die Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
„l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sons-
tigen organischen Düngemitteln,“.

b) In Buchstabe p wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Buchstaben q und r
werden angefügt:
„q) Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflan-
zenschutzmittel auf dem Betrieb des Be-
triebsinhabers,
r) Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebs-
beratungssystem oder Zertifizierungssys-
tem.“
2. In Nummer 3 Buchstabe e und g wird jeweils das
Wort „Einhaltung“ durch das Wort „Erhaltung“ er-
setzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2014
(BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Februar 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 71c9db81ea08bb96….