Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.
Änderungsverlauf
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. I S. 2387
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