Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/13#abs-1 (1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Fälle zu berücksichtigen, werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zahlungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplikation mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor linear gekürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/13#abs-2 (2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das betroffene Jahr durch die Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.