Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/12#abs-1 (1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/12#abs-2 (2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/12#abs-3 (3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 DirektZahlDurchfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.04.2021 – 12 A 733/19
- BVerwG, 09.03.2023 – 3 C 6/22Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung von Direktzahlungen gemäß EUV 1307/2013Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LB 81/16Zitiert von 5
- BVerwG, 04.07.2019 – 3 C 11/17 · Beihilfefähigkeit eines MaislabyrinthsZitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2018 – 19 K 1775/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.10.2016 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2016 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.