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§ 12a DirektZahlDurchfV — Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.