Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 34 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34?asof=2020-04-21#abs-1 (1) Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilen die Benennung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Geschäftsstelle nach § 38 mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34?asof=2020-04-21#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind benannt, sobald sie gegenüber den beteiligten Verbänden nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34?asof=2020-04-21#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestellt, sobald die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Benennung der Mitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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