Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 34 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34?asof=2020-04-21#abs-1 (1) Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilen die Benennung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Geschäftsstelle nach § 38 mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34?asof=2020-04-21#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind benannt, sobald sie gegenüber den beteiligten Verbänden nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34?asof=2020-04-21#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestellt, sobald die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Benennung der Mitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.

§ 27 § 29