Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 27 Gebühr für Beratungen

Stand: 21.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/27#abs-1 (1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 8 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/27#abs-2 (2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind hiervon ausgenommen.

§ 26 § 28