Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 34 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle
Stand: 01.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34#abs-1 (1) Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilen die Benennung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Geschäftsstelle nach § 38 mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind benannt, sobald sie gegenüber den beteiligten Verbänden nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestellt, sobald die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Benennung der Mitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben. Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilen dem Bundesministerium für Gesundheit die Benennung spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweils laufenden Amtsperiode mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/34#abs-4 (4) Für das Amt des unparteiischen Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sind mindestens ein Mann und eine Frau zu benennen. Satz 1 gilt für die Benennung der Stellvertreter entsprechend.