Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 33 Gebühren- und Auslagenschuldner

Stand: 21.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/33#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,

1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/33#abs-2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/33#abs-3 (3) Für Auslagen gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 32 § 34