Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 35 Amtsperiode

Stand: 21.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/35#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/35#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 134 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen benannten Mitglieder der Schiedsstelle mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.

§ 34 § 36