Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 26 Gebühren für Änderungsanzeigen und die Streichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/26?asof=2020-04-21#abs-1 (1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/26?asof=2020-04-21#abs-2 (2) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 300 und höchstens 1 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/26?asof=2020-04-21#abs-3 (3) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Gesundheitsanwendung gemäß § 139e Absatz 6 Satz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt 200 Euro.
Änderungsverlauf
-
02.12.2025 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
-
22.09.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.