Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 12 Basisberufssprachkurse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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