Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 12 Basisberufssprachkurse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

1.
des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder
2.
des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder
3.
des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.

←§ 11 →§ 13