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# § 12 DeuFöV — Basisberufssprachkurse

Deutschsprachförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

- 1. des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder

- 2. des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder

- 3. des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.

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Zitiervorschlag: § 12 DeuFöV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/12?asof=2019-06-10

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