Gesetze / Designverordnung

DesignV

§ 18 Teilung einer Sammeleintragung

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/18#abs-1 (1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/18#abs-2 (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

§ 17 § 19