§ 16 Inverkehrbringen von Abfällen
Stand: 10.06.2019
Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 DepV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.03.2009 – 20 A 1251/07Zitiert von 4
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Änderungsverlauf
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17.10.2011 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2011 I S. 2066
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