§ 15 Einsatzbereiche und Zuordnung
Stand: 10.06.2019
Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass
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Änderungsverlauf
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17.10.2011 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2011 I S. 2066
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