§ 17 Annahmeverfahren und Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/17#abs-1 (1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/17#abs-2 (2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/17#abs-3 (3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.