Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/1#abs-2 (2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
Änderungsverlauf
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614)
BGBl. I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.