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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1614

BGBl. 2022 I S. 1614 · 427.123 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
                                        Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung1
                                                          Vom 4. Oktober 2022

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund

– des § 4 Absatz 6, des § 5 Absatz 3 und Absatz 2

  Satz 3, des § 16 Absatz 4, des § 24 Absatz 5, des
  § 26d Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, von denen
  § 4 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
  stabe g und § 5 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 3 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c und d des
  Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) ge-
  ändert worden sind und § 16 Absatz 4, § 24 Absatz 5
  und § 26d Absatz 3 zuletzt durch Artikel 352 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
  Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Be-
  fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
  die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
  gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass vom 8. Dezember

  2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 1 Nummer 4
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung
  vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden
  ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

  der Justiz,

– des § 27a Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes, der
  durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom
  10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt wor-
  den ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verord-
  nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
  von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
  für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 10. Mai
  2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, sowie
– des § 22d Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesen-
  gesetzes, der durch Artikel 4a Nummer 4 des Ge-
  setzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
  eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Num-
  mer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
  nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-
  nung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert
  worden ist,
nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirt-
schaft:
1

    Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Arti-
    kel 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments

    und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter
    Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte
    Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG
    und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).

                      Artikel 1

                  Verordnung

      über pfandbriefrechtliche Meldungen

  (Pfandbrief-Meldeverordnung – PfandMeldeV)

                         §1
                Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes,
die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1
Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen
im Umlauf haben.
  (2) Diese Verordnung ist auf getrennten Pfandbrief-
umlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nicht
anzuwenden.

                         §2

                Berichtszeiträume,
        Meldestichtage, Einreichungsfristen

  (1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den

Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von
Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung
oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2
des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen
Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.

   (2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des
letzten Monats des Berichtszeitraums.
   (3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a
Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende
der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonn-
tag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der
Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.

                         §3

                    Meldeumfang

   (1) Pfandbriefbanken haben die Meldung nach An-
lage 2 abzugeben. Zusätzlich haben Pfandbriefbanken,
die
1. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Hypotheken-

   pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den

   Anlagen 3 bis 8,
2. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Öffentliche

   Pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den
   Anlagen 9 bis 14,
BGBl. 2022, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
3. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Schiffs-
   pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den
   Anlagen 15 bis 19,
4. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeug-
   pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den
   Anlagen 20 bis 24
abzugeben.

  (2) Pfandbriefbanken, die

1. für einzelne oder sämtliche Gattungen keine in den
   Meldungen nach den Anlagen 8, 14, 19 oder 24 zu
   berücksichtigenden Derivategeschäfte nach § 4b
   des Pfandbriefgesetzes in das Deckungsregister
   eingetragen haben,
2. für die Gattung Hypothekenpfandbriefe keine in
   der Meldung nach Anlage 6 zu berücksichtigenden
   Deckungswerte, die grundpfandrechtlich an im Aus-
   land belegenen Grundstücken oder grundstücks-
   gleichen Rechten besichert sind, zur Deckung ver-
   wenden, oder
3. für die Gattung Öffentliche Pfandbriefe keine in
   der Meldung nach Anlage 12 zu berücksichtigenden
   Deckungswerte, deren Schuldner oder Gewähr-
   leistungsgeber im Ausland ansässig sind, oder die
   Europäische Zentralbank, eine multilaterale Ent-
   wicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
   Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-
   papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208
   vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
   L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017,
   S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
   (EU) 2022/439 (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1) ge-
   ändert worden ist, oder eine internationale Orga-
   nisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 ist, zur Deckung verwenden,
sind von der Pflicht zur Abgabe der genannten
Meldungen freigestellt. Sobald Deckungswerte nach
Satz 1 zur Deckung verwendet werden, erlischt die
Freistellung.

                         §4
                  Währungsformat
   Betragsangaben in den Meldungen der Anlagen
sind in Euro zu machen. Maßgebliche nicht in Euro
denominierte Beträge sind zum offiziellen Umrech-
nungskurs in Euro umzurechnen. Fällt der Melde-
stichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
gesetzlichen Feiertag am Sitz der Europäischen
Zentralbank, so ist der offizielle Umrechnungskurs
des vorhergehenden Bankarbeitstags zu verwenden.

                         §5

                  Einreichungsweg
   Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungs-
weg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum elektro-
nischen Einreichungsweg und zu den zu verwenden-
den Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf

ihrer Internetseite.

                         §6
                  Insolvenz und
          Abwicklung der Pfandbriefbank

   (1) Wird über das Vermögen der Pfandbriefbank das
Insolvenzverfahren eröffnet, so entfällt ab dem nächst-
folgenden Meldestichtag die Pflicht zur Abgabe der
Meldung nach Anlage 2.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1, bei Ernennung
eines Sachwalters nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des
Pfandbriefgesetzes sowie bei Erlass eines Abwick-
lungsinstruments im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und
eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von
Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im
Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015,
S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23
(ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
oder im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes gegen die Pfand-
briefbank ist die Bundesanstalt befugt, der Pfand-
briefbank nach Inhalt, Umfang und Frequenz geeignete
zusätzliche Meldungen aufzugeben oder sie von der
Pflicht zur Abgabe einzelner Meldungen freizustellen.

                         §7

                Übergangsvorschrift
   Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni
2023. Vor dem Meldestichtag 30. Juni 2027 brauchen
Deckungswerte nur mit den der Pfandbriefbank
systemseitig verfügbaren Informationen berücksichtigt
zu werden. Macht die Pfandbriefbank für Deckungs-
werte von Satz 2 Gebrauch, so sind die Felder der
Meldungen, die Daten solcher Deckungswerte betref-
fen, in den Meldungen in der dort dafür vorgesehenen
Weise kenntlich zu machen.
BGBl. 2022, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1616


Anlage 1

                                  Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen

I.   Der Übersichtsbogen umfasst zwei Abschnitte.
     1. Der erste Abschnitt wird von einer Übersichtstabelle mit sechs Spalten und 24 Zeilen gebildet.
     2. Der zweite Abschnitt wird von Ausfüllhinweisen in einem Textfeld gebildet.
II. Übersichtstabelle
      1. Die Felder der ersten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
        a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „Nummer der Anlage“ zu überschreiben.
        b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „Kurzform“ zu überschreiben.
        c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Langform“ zu überschreiben.
        d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Betrifft Gattung“ zu überschreiben.
        e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „Von der Pflicht zur Abgabe der Meldung kann nach § 3
           Absatz 2 freigestellt sein“ zu überschreiben.
        f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „Entfällt nach Insolvenz“ zu überschreiben.
      2. Die Felder der zweiten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
        a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „2“ zu überschreiben.
        b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „GttÜbg“ zu überschreiben.
        c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Gattungsübergreifend“ zu überschreiben.
        d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „sämtliche“ zu überschreiben.
        e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
        f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
      3. Die Felder der dritten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
        a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „3“ zu überschreiben.
        b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypUml“ zu überschreiben.
        c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
        d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
        e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
        f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
      4. Die Felder der vierten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
        a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „4“ zu überschreiben.
        b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDck“ zu überschreiben.
        c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
        d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
        e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
        f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
      5. Die Felder der fünften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
        a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „5“ zu überschreiben.
        b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckOrdInl“ zu überschreiben.
        c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche
           Deckungswerte – Inland“ zu überschreiben.
        d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
        e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
        f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
      6. Die Felder der sechsten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
        a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „6“ zu überschreiben.
        b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckOrdAus“ zu überschreiben.
        c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche
           Deckungswerte – Ausland“ zu überschreiben.
        d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617

   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
 7. Die Felder der siebten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
   a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „7“ zu überschreiben.
   b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckWtr“ zu überschreiben.
   c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
      werte“ zu überschreiben.
   d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
 8. Die Felder der achten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
   a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „8“ zu überschreiben.
   b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckWtrDrv“ zu überschreiben.
   c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
      werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
   d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
 9. Die Felder der neunten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
   a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „9“ zu überschreiben.
   b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfUml“ zu überschreiben.
   c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
   d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
10. Die Felder der zehnten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
   a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „10“ zu überschreiben.
   b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDck“ zu überschreiben.
   c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
   d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
11. Die Felder der elften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
   a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „11“ zu überschreiben.
   b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckOrdInl“ zu überschreiben.
   c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche
      Deckungswerte – Inland“ zu überschreiben.
   d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
12. Die Felder der zwölften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
   a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „12“ zu überschreiben.
   b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckOrdAus“ zu überschreiben.
   c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche
      Deckungswerte – Ausland“ zu überschreiben.
   d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
   e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
   f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618

  13. Die Felder der 13. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „13“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckWtr“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
          werte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
  14. Die Felder der 14. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „14“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDckWtrDrv“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
          werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
  15. Die Felder der 15. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „15“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchUml“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
  16. Die Felder der 16. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „16“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDck“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
  17. Die Felder der 17. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „17“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDckOrd“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungs-
          werte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
  18. Die Felder der 18. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „18“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDckWtr“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte“
          zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
  19. Die Felder der 19. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „19“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „SchDckWtrDrv“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
          werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Schiffspfandbriefe“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619

       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   20. Die Felder der 20. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „20“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgUml“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   21. Die Felder der 21. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „21“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDck“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   22. Die Felder der 22. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „22“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDckOrd“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche
          Deckungswerte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   23. Die Felder der 23. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „23“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDckWtr“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
          werte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
   24. Die Felder der 24. Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
       a) Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „24“ zu überschreiben.
       b) Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „FlgDckWtrDrv“ zu überschreiben.
       c) Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungs-
          werte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
       d) Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Flugzeugpfandbriefe“ zu überschreiben.
       e) Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
       f) Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
III. Textfeld mit Ausfüllhinweisen
   Folgende Ausfüllhinweise werden gegeben:
   1. Allgemeine Ausfüllhinweise
      a) Auszufüllen sind sämtliche einschlägige Felder, die weder vorgegebenen Text enthalten noch abgegraut
         sind.
      b) Um für ein einschlägiges Feld von einer nach § 7 Satz 2 bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen,
         muss die Koordinate des Feldes in der rot unterlegten Zeile und der grün unterlegten Spalte markiert
         werden.
      c) In Zeilenköpfen abgefragte Angaben „davon“ und „darunter“ beziehen sich auf die Gesamtheit, die im
         links und oben nächstgelegenen Feld abgefragt wird.
      d) Prozentangaben (betrifft Angaben zu Verzinsung und Beleihungsauslauf) sind mit zwei Nachkomma-
         stellen zu machen.

BGBl. 2022, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620

  2. Ausfüllhinweise für einzelne Meldungen
       a) Relevant für HypUml, HypDck, ÖpfUml, ÖpfDck, SchUml, SchDck, FlgUml und FlgDck:
         Die Angabe des „Gesamtbetrags in Euro“ der in Zeitbändern über die nächsten 720 Tagen fällig wer-
         denden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ist auf die Erfassung von Zahlungsströmen ausgerichtet
         und umfasst daher Tilgungs- und Zins- bzw. Kuponzahlungen und vertragsgemäße Ein- bzw. Aus-
         zahlungen der unter dem Rahmenvertrag eines Derivategeschäfts abgeschlossenen einzelnen Derivate.
       b) Relevant für sämtliche sich auf die Deckung beziehenden Meldebögen:
         Sämtliche Deckungswerte sind entweder als ordentliche Deckungswerte oder als weitere Deckungs-
         werte zu erfassen, ungeachtet dessen, ob einzelne Deckungswerte pfandbriefrechtlich zusätzliche
         Funktionen, z. B. als barwertige sichernde Überdeckung, nennwertige sichernde Überdeckung oder
         liquiditätssichernde Deckung erfüllen.
       c) Relevant für HypDck, ÖpfDck, SchDck und FlgDck:
         aa) Forderungen mit negativer Verzinsung sind Forderungen, die nominell negativ verzinst werden
             (negativer Zinskupon), wobei eine Bezeichnung als Verwahrgebühr o. ä. unschädlich ist, solange
             der vertragliche Mechanismus zeit- und volumenabhängig dazu führt, dass dem Gläubiger bei
             Fälligkeit weniger als bei ursprünglicher Darlehensvergabe zurückgezahlt werden muss. Forderun-
             gen mit nur negativer Rendite sind hierunter nicht zu erfassen, ebenso wenig Forderungen, die unter
             Zahlung eines Aufgelds erworben wurden, da die Rückzahlung dieses Aufgelds nicht geschuldet
             wird und daher nicht in den Nennwert des Deckungswerts eingeflossen ist.
         bb) Die Abfrage des Gesamtnennbetrags einer Gesamtheit mit dem größten Gesamtnennbetrag von
             weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben Institutsgruppe oder
             Finanzholdinggruppe geschuldet wird, zielt auf die Angabe des Betrags ab, den diejenige Gruppe
             schuldet, die am meisten schuldet. Hierfür sind die Nennbeträge aller Arten weiterer Deckungswerte,
             die gegenüber den Kreditinstituten einer Gruppe bestehen (z. B. Gesamtnennbetrag der Einlagen bei
             und Schuldverschreibungen von Kreditinstituten theoretisch unterschiedlicher Bonitätsstufen,
             Nennbetrag der Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an
             die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts), zu aggregieren; anzugeben ist der
             höchste dieser Gesamtnennbeträge, die gegenüber den Kreditinstituten einer Gruppe bestehen.
             Der höchste Gesamtnennbetrag kann auch aus einer einzelnen Position gegenüber einem einzelnen
             Kreditinstitut resultieren.
       d) Relevant für HypDck, HypDckOrdInl und HypDckOrdAus:
         aa) Bei wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Mischnutzung ist die Aufteilung auf Nutzungsarten
             anhand der jeweiligen flächen- oder ertragsmäßigen Anteile vorzunehmen.
         bb) Bei Gesamtgrundpfandrechten ist nach den Beleihungswerten gewichtet aufzuteilen.
       e) Relevant für HypDck, HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDck, SchDckOrd, FlgDck und FlgDckOrd:
         aa) Als Anzahl von Deckungswerten ist die Anzahl der Gesamtheiten von durch eine Gesamtheit von
             Pfandrechten (Grundpfandrechten, Registerpfandrechten, Flugzeughypotheken) an derselben Ge-
             samtheit von Beleihungsobjekten (Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Schiffen, Schiffs-
             bauwerken, Flugzeugen) abgesicherten Darlehensforderungen zu erfassen oder in Fällen von Grund-
             schulden, die keine Sicherungsgrundschulden und die an derselben Gesamtheit von Grundstücken
             besichert sind, die Anzahl der Gesamtheiten dieser isolierten Grundschulden.
         bb) Als Nennwert eines Deckungswerts ist der Nennwert für die jeweilig zu zählende Gesamtheit zu
             erfassen, also für eine Gesamtheit der Darlehensforderungen, die durch eine Gesamtheit von Grund-
             pfandrechten an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert ist, die Summe der Nennwerte
             der Darlehensforderungen dieser Gesamtheit und für eine Gesamtheit von Grundschulden, die keine
             Sicherungsgrundschulden und an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert sind, die
             Summe der Kapitalbeträge der Grundschulden dieser Gesamtheit.
       f) Relevant für HypDck, HypDckWtr, HypDckWtrDrv, ÖpfDck, ÖpfDckWtr, ÖpfDckWtrDrv, SchDck,
          SchDckWtr, SchDckWtrDrv, FlgDck, FlgDckWtr und FlgDckWtrDrv:
         Deckungswerte, deren Erfüllung von Förderinstituten, für die eine staatliche Gewährträgerhaftung oder
         Refinanzierungsgarantie besteht, geschuldet oder gewährleistet werden, sind als von der jeweiligen
         Kategorie des Gewährleistungsgebers des Förderinstituts gewährleistete Forderung und nicht als von
         einem Kreditinstitut geschuldete Forderung zu berücksichtigen.
       g) Relevant für HypDck, ÖpfDck, ÖpfDckOrdInl, ÖpfDckOrdAus, SchDck und FlgDck:
         Für die geographische Zuordnung gewährleisteter Forderungen, bei denen Schuldner und Gewähr-
         leistungsgeber nicht derselben Gruppe von Jurisdiktionen zuzuordnen sind, ist die Zuordnung zur
         „exotischeren“ Jurisdiktion ausschlaggebend, wobei die Reihenfolge zunehmender Exotik von Gruppen
         von Jurisdiktionen wie folgt lautet: Inland, andere Staaten des Euro-Währungsgebiets und Europäische
         Zentralbank, Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets und die
         Europäische Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
         außerhalb der Europäischen Union, weitere Deckungsjurisdiktionen außerhalb des Europäischen Wirt-

BGBl. 2022, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621

  schaftsraums; Internationale Organisationen und Multilaterale Entwicklungsbanken sind nach ihrem
  jeweiligen Vertragsstatut, im Zweifel einer Deckungsjurisdiktion außerhalb des Europäischen Wirt-
  schaftsraums zuzuordnen.
h) Relevant für HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDckOrd und FlgDckOrd:
  aa) Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG schließen Deckungswerte ein, bei denen die Pfand-
      briefbank einen Übertragungsanspruch auf Darlehensforderungen oder Grundpfandrechte hat und
      dieser Übertragungsanspruch in eine für die Pfandbriefbank geführte Abteilung eines von einem
      anderen inländischen Kreditinstitut geführten Refinanzierungsregisters ordnungsgemäß eingetragen
      ist.
  bb) Als rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig sind solche
      Deckungswerte zu erfassen, die notleidende Risikopositionen nach Artikel 47a Absatz 3 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013 sind oder wären, wenn für sie keine vertragliche Zahlungsstundung
      gelten würde.
i) Relevant für ÖpfDckOrdInl:
  Unter Haushaltssicherung oder vergleichbaren Maßnahmen stehen solche öffentliche Stellen, deren
  Befugnis, zusätzliche Zahlungsverpflichtungen einzugehen oder die Konditionen bestehender Zahlungs-
  verpflichtungen zu verändern, durch oder aufgrund Rechtsakt einer übergeordneten öffentlichen Stelle
  oder eines Trägers eingeschränkt ist. Pfandbriefbanken haben das Vorliegen dieses Umstands unge-
  achtet allgemeiner bankaufsichtlicher Anforderungen nicht auszuforschen, aber bei Kenntnis in den
  Meldungen zu berücksichtigen; positive Kenntnis vom Erlass eines solchen Rechtsakts ohne positive
  Kenntnis von dessen Aufhebung soll so berücksichtigt werden, dass der Umstand als vorliegend an-
  genommen wird.
j) Relevant für ÖpfDckOrdInl und ÖpfDckOrdAus:
  Wie Wertpapiere handelbare Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente, die auf einem inländischen
  organisierten Handelsplatz, für den die Pfandbriefbank die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 6 Satz 3
  und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung
  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
  Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch
  die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10) geändert worden ist,
  erfüllt, gehandelt werden und schließen nicht mehr abtretbare Schuldscheindarlehen aus.
k) Relevant für SchDckOrd und FlgDckOrd:
  Deckungswerte sind den Schiffs- und Flugzeugarten eineindeutig zuzuordnen (keine Doppelzählungen),
  wobei die speziellere Art Vorrang vor der allgemeineren hat.

BGBl. 2022, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622

Anlage 2

                                   Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)

I.   Kopf des Meldebogens
     Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
     1. Name der Pfandbriefbank
     2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
     3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
     4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
     5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Meldebogen: Gattungsübergreifend (GttÜbg)“
     6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Gattungsübergreifende Angaben zu Kontaktperson für
        Meldewesen, Erlaubnisumfang, Deckungsregisterführung, Treuhändern, Methodenwahl der Barwert-
        deckung und Umfang der abgegebenen Meldung“.
II. Der Meldebogen umfasst fünf spezifische Datenbereiche:
     1. Der erste spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum zentralen Ansprechpartner für die Melde-
        bögen eines Meldestichtags wird von zwei Spalten und vier Zeilen gebildet.
     2. Der zweite spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum Erlaubnisumfang und zur Deckungsregister-
        führung wird von sechs Spalten und fünf Zeilen gebildet.
     3. Der dritte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zu Person und Vergütung der Treuhänder nach § 7
        PfandBG wird von neun Spalten und sechs Zeilen gebildet. Die Felder der zweiten bis sechsten Zeile von
        oben in der neunten Spalte von links sind zu verbinden.
     4. Der vierte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zur Methodenwahl bei der Barwertdeckung wird
        von fünf Spalten und sechs Zeilen gebildet.
     5. Der fünfte spezifische Datenbereich betreffend Angaben zum Umfang der zum Meldestichtag abgegebe-
        nen Meldungen wird von fünf Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Folgende Felder folgender spezifischer Datenbereiche sind abzugrauen:
     1. Im zweiten spezifischen Datenbereich ist das Feld der ersten Spalte von links in der ersten Zeile von oben
        abzugrauen.
     2. Im fünften spezifischen Datenbereich sind die Felder jeweils der vierten und fünften Spalte von links in der
        zweiten bis 23. Zeile von oben mit Ausnahme der sechsten, achten, zwölften, 14. und 19. Zeile von oben
        abzugrauen.
IV. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Im ersten spezifischen Datenbereich sind die Felder der beiden Spalten in der ersten Zeile von oben zu
        verbinden und mit „zentrale Kontaktperson für sämtliche abgegebenen Meldungen“ zu überschreiben.
     2. Im zweiten spezifischen Datenbereich ist
       a) das Feld der zweiten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Die Bankerlaubnis der Pfand-
          briefbank umfasst die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts in folgenden Gattungen“,
       b) das Feld der dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Erteilt am (19.05.2005 im Fall von
          § 42 Absatz 1 Satz 1 PfandBG)“,
       c) das Feld der vierten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Falls einschlägig: erloschen am
          (Datum der Verzichtserklärung oder des Erlaubnisentzugs)“,
       d) das Feld der fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Form der Führung des Deckungs-
          registers (papiergebunden oder elektronisch)“ sowie
       e) das Feld der sechsten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Anzahl der Unterregister, die
          nicht aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 1 DeckRegV angelegt sind“
       zu überschreiben.
     3. Im dritten spezifischen Datenbereich ist
       a) das Feld der ersten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Treuhänder und Stellvertreter des
          Treuhänders“,
       b) das Feld der zweiten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Name“,
       c) das Feld der dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Geburtsdatum“,
       d) das Feld der vierten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Zeitpunkt der Bestellung bzw.
          Verlängerung“,

BGBl. 2022, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623

      e) das Feld der fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Bestellung ist befristet bis zum“,
      f) das Feld der sechsten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Festgesetzte monatliche Ver-
         gütung in Euro“,
      g) das Feld der siebten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Falls einschlägig: im Berichts-
         zeitraum auf Vergütung gezahlte Umsatzsteuer in Euro“,
      h) das Feld der achten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Im Berichtszeitraum erstattete
         Auslagen in Euro“ sowie
      i) das Feld der neunten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Anzahl der von Treuhänder und
         Stellvertreter(n) im Berichtszeitraum insgesamt wahrgenommenen Treuhändertermine“
      zu überschreiben.
   4. Im vierten spezifischen Datenbereich
      a) sind die Felder der ersten Spalte von links in den ersten beiden Zeilen von oben zu verbinden und mit
         „Methodenwahl Barwertdeckung (Zutreffendes ankreuzen)“,
      b) sind die Felder der zweiten und dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und
         mit „Zinsrisiko, § 5 PfandBarwertV“,
      c) sind die Felder der vierten und fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und mit
         „Währungsrisiko, § 6 PfandBarwertV“,
      d) ist das Feld der zweiten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „statisches Szenario,
         § 5 Absatz 1 Nummer 1 PfandBarwertV“,
      e) ist das Feld der dritten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „dynamisches Szenario,
         § 5 Absatz 1 Nummer 2 PfandBarwertV“,
      f) ist das Feld der vierten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „statisches Szenario,
         § 6 Absatz 2 Nummer 1 PfandBarwertV“ und
      g) ist das Feld der fünften Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „dynamisches Szenario,
         § 6 Absatz 2 Nummer 2 PfandBarwertV“
      zu überschreiben.
   5. Im fünften spezifischen Datenbereich
      a) sind die Felder der ersten und zweiten Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und mit
         „Die für den oben genannten Meldestichtag abgegebene Meldung umfasst die Meldebögen nach
         (Zutreffendes ankreuzen)“,
      b) ist das Feld der dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Für folgende Meldebögen wird
         von § 7 Satz 2 Gebrauch gemacht (Zutreffendes ankreuzen)“,
      c) ist das Feld der vierten Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Von der Pflicht zur Abgabe
         folgender Meldungen ist die Pfandbriefbank nach § 3 Absatz 2 Satz 1 freigestellt (Zutreffendes an-
         kreuzen)“ und
      d) ist das Feld der fünften Spalte von links in der ersten Zeile von oben mit „Für folgende Meldungen ist seit
         letzter Freistellung erstmalig zum oben genannten Meldestichtag eine Freistellung nach § 3 Absatz 2
         Satz 2 entfallen (Zutreffendes ankreuzen)“
      zu überschreiben.
V. Beschriftung der Zeilenköpfe
   1. Im ersten spezifischen Datenbereich ist
      a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Name“,
      b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Telefonnummer“ sowie
      c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „E-Mail-Adresse“
      zu überschreiben.
   2. Im zweiten spezifischen Datenbereich ist
      a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Hypothekenpfandbriefe“,
      b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Öffentliche Pfandbriefe“,
      c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „Schiffspfandbriefe“ sowie
      d) das Feld der ersten Spalte von links in der fünften Zeile von oben mit „Flugzeugpfandbriefe“
      zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624

  3. Im dritten spezifischen Datenbereich
       a) ist das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Treuhänder“,
       b) ist das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Stellvertreter“ und
       c) sind die Felder der ersten Spalte von links in der vierten, fünften und sechsten Zeile von oben jeweils mit
          „falls einschlägig: weiterer Stellvertreter“
       zu überschreiben.
  4. Im vierten spezifischen Datenbereich ist
       a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Hypothekenpfandbriefe“,
       b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Öffentliche Pfandbriefe“,
       c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „Schiffspfandbriefe“ sowie
       d) das Feld der ersten Spalte von links in der fünften Zeile von oben mit „Flugzeugpfandbriefe“
       zu überschreiben.
  5. Im fünften spezifischen Datenbereich ist
       a) das Feld der ersten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „Anlage 2 (GttÜbg)“,
       b) das Feld der ersten Spalte von links in der dritten Zeile von oben mit „Anlage 3 (HypUml)“,
       c) das Feld der ersten Spalte von links in der vierten Zeile von oben mit „Anlage 4 (HypDck)“,
       d) das Feld der ersten Spalte von links in der fünften Zeile von oben mit „Anlage 5 (HypDckOrdInl)“,
       e) das Feld der ersten Spalte von links in der sechsten Zeile von oben mit „Anlage 6 (HypDckOrdAus)“,
       f) das Feld der ersten Spalte von links in der siebten Zeile von oben mit „Anlage 7 (HypDckWtr)“,
       g) das Feld der ersten Spalte von links in der achten Zeile von oben mit „Anlage 8 (HypDckWtrDrv)“,
       h) das Feld der ersten Spalte von links in der neunten Zeile von oben mit „Anlage 9 (ÖpfUml)“,
       i)   das Feld der ersten Spalte von links in der zehnten Zeile von oben mit „Anlage 10 (ÖpfDck)“,
       j)   das Feld der ersten Spalte von links in der elften Zeile von oben mit „Anlage 11 (ÖpfDckOrdInl)“,
       k) das Feld der ersten Spalte von links in der zwölften Zeile von oben mit „Anlage 12 (ÖpfDckOrdAus)“,
       l)   das Feld der ersten Spalte von links in der 13. Zeile von oben mit „Anlage 13 (ÖpfDckWtr)“,
       m) das Feld der ersten Spalte von links in der 14. Zeile von oben mit „Anlage 14 (ÖpfDckWtrDrv)“,
       n) das Feld der ersten Spalte von links in der 15. Zeile von oben mit „Anlage 15 (SchUml)“,
       o) das Feld der ersten Spalte von links in der 16. Zeile von oben mit „Anlage 16 (SchDck)“,
       p) das Feld der ersten Spalte von links in der 17. Zeile von oben mit „Anlage 17 (SchDckOrd)“,
       q) das Feld der ersten Spalte von links in der 18. Zeile von oben mit „Anlage 18 (SchDckWtr)“,
       r) das Feld der ersten Spalte von links in der 19. Zeile von oben mit „Anlage 19 (SchDckWtrDrv)“,
       s) das Feld der ersten Spalte von links in der 20. Zeile von oben mit „Anlage 20 (FlgUml)“,
       t) das Feld der ersten Spalte von links in der 21. Zeile von oben mit „Anlage 21 (FlgDck)“,
       u) das Feld der ersten Spalte von links in der 22. Zeile von oben mit „Anlage 22 (FlgDckOrd)“,
       v) das Feld der ersten Spalte von links in der 23. Zeile von oben mit „Anlage 23 (FlgDckWtr)“ sowie
       w) das Feld der ersten Spalte von links in der 24. Zeile von oben mit „Anlage 24 (FlgDckWtrDrv)“
       zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1625

                                                                                                         Anlage 3

                            Meldung: Hypothekenpfandbriefe – Umlauf (HypUml)

I.   Kopf des Meldebogens
     Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
     1. Name der Pfandbriefbank
     2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
     3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
     4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
     5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Umlauf (HypUml)“
     6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
        barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
     1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
        spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
     2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
        zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
     Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
     1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
        „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
     2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
        Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084“ bis „095“ versehenen
           Zeilen,
        b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
           bis „103“ versehenen Zeilen,
        c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
           „071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
        d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
           „023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
           „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
           Zeilen sowie
        e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
           „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
           „060“ und „062“ versehenen Zeilen,
     3. in
        a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
        b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
           Zeilen,
        c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
           Zeilen,
        d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
           „103“ versehenen Zeilen,
        e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
        f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
           sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
        (einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
        emissionen“ zu überschreiben.
     3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
        in Euro“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626

   4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
      Euro“ zu überschreiben.
   5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
   6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
   7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
   9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
      zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
       Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30
       Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ und „085“)“ zu über-
       schreiben.
    6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „086“)“ zu über-
       schreiben.
    7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „087“)“ zu über-
       schreiben.
    8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „088“)“ zu über-
       schreiben.
    9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „089“)“ zu über-
       schreiben.
   10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „090“)“ zu über-
       schreiben.
   11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „091“)“ zu über-
       schreiben.
   12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
       Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
   13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
       Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
   14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
   15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
       ben.
   16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
       schreiben.
   17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu
       überschreiben.
   18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
       päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
       schreiben.

BGBl. 2022, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627

19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
    briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
    pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
    briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
    PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
    verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
    keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
    keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
    PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628

  47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
  48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
  49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
  50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
  51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
  52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
  53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
      „080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
  54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
      „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
      „060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629

                                                                                                           Anlage 4

                            Meldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung (HypDck)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung (HypDck)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
         und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Hypothekenpfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapital-
         bindung, Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 17 Spalten und 100 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „016“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „099“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „008“ bis „016“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „099“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. der Bereich der mit „001“ bis „007“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „099“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „099“ versehenen Zeilen,
         b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
         c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „018“ bis „021“, „059“ bis „082“ und „091“
            versehenen Zeilen,
         d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „011“, „017“, „022“ bis „025“, „030“, „035“,
            „040“, „044“, „048“, „053“, „058“, „083“ bis „090“ und „092“ bis „099“ versehenen Zeilen,
         e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „012“, „026“ bis „028“, „031“ bis „033“,
            „036“ bis „038“, „041“, „042“, „045“, „046“, „049“ bis „051“, „054“ und „057“ versehenen Zeilen,
         f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“, „008“, „013“, „014“, „029“, „034“, „039“,
            „043“, „047“, „052“, „055“ und „056“ versehenen Zeilen sowie
         g) in der mit „007“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „010“, „015“ und „016“ versehenen Zeilen,
      3. in
         a) der mit „008“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „018“ bis „020“ versehenen Zeilen,
         b) den mit „008“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „060“ bis „079“ versehenen
            Zeilen,
         c) den mit „010“ bis „012“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „059“ und „080“ bis
            „099“ versehenen Zeilen,
         d) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ bis „059“ und „080“ bis „099“ ver-
            sehenen Zeilen sowie
         e) den mit „015“ und „016“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „060“ bis „078“, „090“ und „099“
            versehenen Zeilen.

BGBl. 2022, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630

VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
    1. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
       werte“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
       in Euro“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
       Euro“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
       in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
       in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
    6. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    7. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
       betrag in Euro“ zu überschreiben.
    8. Das Feld der mit „015“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „016“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
       1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
          gesamt“ zu überschreiben.
       2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
          Deckungswerte gesamt“ zu überschreiben.
       3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
          größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
       4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
          fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
       5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
          zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
       6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
          werte gesamt“ zu überschreiben.
       7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
          größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
          Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
       8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
          Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 30 Tagen“ zu über-
          schreiben.
       9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
          Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 60 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeile „060“)“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeile „061“)“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 90 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeilen „060“ und „062“)“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „061“ und „063“)“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 120 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeilen „060“, „062“ und „064“)“ zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „061“, „063“ und „065“)“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631

16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 150 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“ und „066“)“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „061“, „063“, „065“ und „067“)“ zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 180 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“ und „069“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 360 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“, „068“ und „070“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“, „069“ und „071“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 540 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“, „068“, „070“ und „072“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“, „071“ und „073“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 720 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „060“, „062“, „064“, „066“, „068“, „070“, „072“ und „074“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „061“, „063“, „065“, „067“, „069“, „071“, „073“ und „075’)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
    sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
    soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
    fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
    variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht nicht in Euro denominiert
    ist“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
    werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „davon: an Objekten
    der Nutzungsart Gewerbe besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: an Objekten
    der Nutzungsart Wohnen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „darunter: grund-
    pfandrechtlich besicherte Forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „022“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d PfandBG“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG auch in Verbindung mit § 19 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632

   39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc PfandBG auch in Ver-
       bindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
   40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „035“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a PfandBG“ zu überschreiben.
   41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „040“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa PfandBG auch in Ver-
       bindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
   42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „044“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb PfandBG auch in Ver-
       bindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
   43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „048“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG“ zu überschreiben.
   44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
       werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
       Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
       Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in
       Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
   45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „058“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geld-
       forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
   46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in U.S. Dollar denominiert
       ist“ zu überschreiben.
   47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in japanischen Yen
       denominiert ist“ zu überschreiben.
   48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in Pfund Sterling
       denominiert ist“ zu überschreiben.
   49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in Schweizer Franken
       denominiert ist“ zu überschreiben.
   50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in australischen Dollar
       denominiert ist“ zu überschreiben.
   51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in kanadischen Dollar
       denominiert ist“ zu überschreiben.
   52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in schwedischen Kronen
       denominiert ist“ zu überschreiben.
   53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Grundpfandrecht in einer sonstigen Wäh-
       rung denominiert ist“ zu überschreiben.
   54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
   56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
   57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
   58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633

61. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
    Deckungswerte, bei denen die Forderung in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
62. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „012“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: an in der Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der
    unter § 49 Absatz 4 Nummer 1 PfandBG fallenden Deckungswerten), in den Vereinigten Staaten von
    Amerika, in Kanada, in Japan, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur belegenen Objekten be-
    sicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „026“ und „031“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte nach § 19 Absatz 1 Satz 6 PfandBG“ zu überschreiben.
64. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „027“ und „032“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „028“, „033“, „038“, „042“, „046“ und „051“ ver-
    sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG ge-
    nutzt werden“ zu überschreiben.
66. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „036“ und „049“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
67. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „037“ und „050“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
68. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „041“ und „045“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt wer-
    den“ zu überschreiben.
69. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
    schreiben.
70. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „057“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 Satz 7 PfandBG in
    Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „013“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 1 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschreiben.
72. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „014“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.
73. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „029“, „034“, „039“, „043“, „047“ und „052“ ver-
    sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3
    PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
74. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „055“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt ist“ zu überschrei-
    ben.
75. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „056“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt ist“ zu überschrei-
    ben.
76. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „009“ und „015“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.
77. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „010“ und „016“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634

Anlage 5

                                             Meldung:
         Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (HypDckOrdInl)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
         Inland (HypDckOrdInl)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
         verwendeten Deckungswerten nach § 12 Absatz 1 PfandBG, die gesichert sind an im Inland belegenen
         Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der in Zeilen 002 und 003 genannten Nutzungsarten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 43 Spalten und 22 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „042“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „021“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „021“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „021“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „005“ versehenen Zeile,
         b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“ bis „014“ und „017“ bis „021“ versehenen
            Zeilen sowie
         c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „015“ und „016“ versehenen Zeilen,
      4. in
         a) den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „018“ bis „021“ versehenen
            Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
              aa) in der mit „018“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „019“ und „039“ versehenen Spalten,
              bb) in der mit „019“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „017“ und „037“ versehenen Spalten,
              cc) in der mit „020“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „018“ und „038“ versehenen Spalten
                  sowie
              dd) in der mit „021“ versehenen Zeile jeweils die Felder der mit „020“ und „040“ versehenen Spalten,
         b) den mit „017“ bis „020“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ versehenen
            Zeilen,
         c) den mit „021“ bis „036“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „009“ versehenen Zeile sowie
         d) den mit „037“ bis „040“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ versehenen
            Zeilen.

BGBl. 2022, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635

VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Die Felder der mit „005“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Wohnen“ zu überschreiben.
     2. Die Felder der mit „021“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Gewerbe“ zu überschreiben.
     3. Die Felder der mit „041“ bis „042“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „Deutschland gesamt“ zu überschreiben.
     4. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „ETW“ zu überschreiben.
     5. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „EFH/ZFH“ zu überschreiben.
     6. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „MFH“ zu überschreiben.
     7. Die Felder der mit „011“ und „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
     8. Die Felder der mit „013“ und „014“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
     9. Die Felder der mit „015“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Wohnen gesamt“ zu überschreiben.
    10. Die Felder der mit „021“ und „022“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Büro“ zu überschreiben.
    11. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Handel“ zu überschreiben.
    12. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Industrie“ zu überschreiben.
    13. Die Felder der mit „027“ und „028“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Hotel“ zu überschreiben.
    14. Die Felder der mit „029“ und „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „sonstiges Gewerbe“ zu überschreiben.
    15. Die Felder der mit „031“ und „032“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
    16. Die Felder der mit „033“ und „034“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
    17. Die Felder der mit „035“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Gewerbe gesamt“ zu überschreiben.
    18. Die Felder der mit „005“, „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“, „031“,
        „033“, „035“ und „041“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl
        Deckungswerte“ zu überschreiben.
    19. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „022“, „024“, „026“, „028“, „030“, „032“,
        „034“, „036“ und „042“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamt-
        nennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
    20. Die Felder der mit „017“ und „037“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „verbleibende Kapitalbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
    21. Die Felder der mit „018“ und „038“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „Alter der Beleihungswertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.
    22. Die Felder der mit „019“ und „039“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „Überschreitensbetrag nachrangiger Grundpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
    23. Die Felder der mit „020“ und „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „durchschnittlicher Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Inland gesamt“ zu
        überschreiben.
     2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
        werte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“ zu
        überschreiben.
     3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
        werte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636

       4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
          werte, bei denen andere neben der Pfandbriefbank Kreditgeber sind“ zu überschreiben.
       5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Beleihungs-
          wert festgesetzt aufgrund vereinfachter Wertermittlung nach § 24 BelWertV“ zu überschreiben.
       6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit Fest-
          zinsvereinbarung“ zu überschreiben.
       7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „darunter: annuitätisch
          tilgend“ zu überschreiben.
       8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „darunter: endfällig
          tilgend“ zu überschreiben.
       9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Grund-
          pfandrecht nicht in Euro“ zu überschreiben.
   10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „darunter: rückständig
       oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig“ zu überschreiben.
   11. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „darunter: rückständig
       über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
   12. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „darunter: gekündigt“
       zu überschreiben.
   13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit im Rang
       vorgehenden Grundpfandrechten“ zu überschreiben.
   14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag, um
       den der Kapitalbetrag nachrangiger Grundpfandrechte die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen würde,
       wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im Rang vorgehenden Grundpfandrechte, bei denen als Zins
       nicht lediglich der Darlehenszins grundbuchlich abgesichert ist, um 30 Prozent oder den Betrag, den der
       vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger über den Kapitalbetrag seines Grundpfandrechts hinaus aufgrund
       einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens aus dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht
       würden“ zu überschreiben.
   15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „mit Anteil des zur
       Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Kapitalbindungsdauer in
       ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „mit Anteil des zur
       Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Alters der Beleihungswertfestsetzung
       in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „mit Anteil des zur
       Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Beleihungsauslaufs in Prozent“ zu
       überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637

                                                                                                          Anlage 6

                                             Meldung:
       Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (HypDckOrdAus)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
         Ausland (HypDckOrdAus)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
         verwendeten Deckungswerten nach § 12 Absatz 1 PfandBG, die gesichert sind an in der Spalte 002 ge-
         nannten Staaten belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der in den Zeilen 002 und 003
         genannten Nutzungsarten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 43 Spalten und 597 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „042“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „596“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „596“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „596“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“, „021“, „037“, „053“, „069“, „085“,
           „101“, „117“, „133“, „149“, „165“, „181“, „197“, „213“, „229“, „245“, „261“, „277“, „293“, „309“, „325“,
           „341“, „357“, „373“, „389“, „405“, „421“, „437“, „453“, „469“, „485“, „501“, „517“, „533“, „549“, „565“
           und „581“ versehenen Zeilen,
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „006“ bis „013“, „016“ bis „020“, „022“
           bis „029“, „032“ bis „036“, „038“ bis „045“, „048“ bis „052“, „054“ bis „061“, „064“ bis „068“, „070“ bis
           „077“, „080“ bis „084“, „086“ bis „093“, „096“ bis „100“, „102“ bis „109“, „112“ bis „116“, „118“ bis
           „125“, „128“ bis „132“, „134“ bis „141“, „144“ bis „148“, „150“ bis „157“, „160“ bis „164“, „166“ bis
           „173“, „176“ bis „180“, „182“ bis „189“, „192“ bis „196“, „198“ bis „205“, „208“ bis „212“, „214“ bis
           „221“, „224“ bis „228“, „230“ bis „237“, „240“ bis „244“, „246“ bis „253“, „256“ bis „260“, „262“ bis
           „269“, „272“ bis „276“, „278“ bis „285“, „288“ bis „292“, „294“ bis „301“, „304“ bis „308“, „310“ bis
           „317“, „320“ bis „324“, „326“ bis „333“, „336“ bis „340“, „342“ bis „349“, „352“ bis „356“, „358“ bis
           „365“, „368“ bis „372“, „374“ bis „381“, „384“ bis „388“, „390“ bis „397“, „400“ bis „404“, „406“ bis
           „413“, „416“ bis „420“, „422“ bis „429“, „432“ bis „436“, „438“ bis „445“, „448“ bis „452“, „454“ bis
           „461“, „464“ bis „468“, „470“ bis „477“, „480“ bis „484“, „486“ bis „493“, „496“ bis „500“, „502“ bis
           „509“, „512“ bis „516“, „518“ bis „525“, „528“ bis „532“, „534“ bis „541“, „544“ bis „548“, „550“ bis
           „557“, „560“ bis „564“, „566“ bis „573“, „576“ bis „580“, „582“ bis „589“ und „592“ bis „596“ versehe-
           nen Zeilen sowie
        c) in der mit „004“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „014“, „015“, „030“, „031“, „046“, „047“,
           „062“, „063“, „078“, „079“, „094“, „095“, „110“, „111“, „126“, „127“, „142“, „143“, „158“, „159“, „174“,
           „175“, „190“, „191“, „206“, „207“, „222“, „223“, „238“, „239“, „254“, „255“, „270“, „271“, „286“, „287“,
           „302“, „303“, „318“, „319“, „334“, „335“, „350“, „351“, „366“, „367“, „382“, „383“, „398“, „399“, „414“,
           „415“, „430“, „431“, „446“, „447“, „462“, „463“, „478“, „479“, „494“, „495“, „510“, „511“, „526“, „527“,
           „542“, „543“, „558“, „559“, „574“, „575“, „590“ und „591“ versehenen Zeilen,

BGBl. 2022, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638

   4. in
        a) den mit „005“ bis „042“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „017“ bis „020“, „033“ bis „036“,
           „049“ bis „052“, „065“ bis „068“, „081“ bis „084“, „097“ bis „100“, „113“ bis „116“, „129“ bis „132“,
           „145“ bis „148“, „161“ bis „164“, „177“ bis „180“, „193“ bis „196“, „209“ bis „212“, „225“ bis „228“,
           „241“ bis „244“, „257“ bis „260“, „273“ bis „276“, „289“ bis „292“, „305“ bis „308“, „321“ bis „324“,
           „337“ bis „340“, „353“ bis „356“, „369“ bis „372“, „385“ bis „388“, „401“ bis „404“, „417“ bis „420“,
           „433“ bis „436“, „449“ bis „452“, „465“ bis „468“, „481“ bis „484“, „497“ bis „500“, „513“ bis „516“,
           „529“ bis „532“, „545“ bis „548“, „561“ bis „564“, „577“ bis „580“ und „593“ bis „596“ versehenen
           Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
           aa) in den mit „017“ und „037“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „018“, „034“, „050“, „066“,
               „082“, „098“, „114“, „130“, „146“, „162“, „178“, „194“, „210“, „226“, „242“, „258“, „274“, „290“,
               „306“, „322“, „338“, „354“, „370“, „386“, „402“, „418“, „434“, „450“, „466“, „482“, „498“, „514“,
               „530“, „546“, „562“, „578“ und „594“ versehenen Zeilen,
           bb) in den mit „018“ und „038“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „019“, „035“, „051“, „067“,
               „083“, „099“, „115“, „131“, „147“, „163“, „179“, „195“, „211“, „227“, „243“, „259“, „275“, „291“,
               „307“, „323“, „339“, „355“, „371“, „387“, „403“, „419“, „435“, „451“, „467“, „483“, „499“, „515“,
               „531“, „547“, „563“, „579“ und „595“ versehenen Zeilen,
           cc) in den mit „019“ und „039“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „020“, „036“, „052“, „068“,
               „084“, „100“, „116“, „132“, „148“, „164“, „180“, „196“, „212“, „228“, „244“, „260“, „276“, „292“,
               „308“, „324“, „340“, „356“, „372“, „388“, „404“, „420“, „436“, „452“, „468“, „484“, „500“, „516“,
               „532“, „548“, „564“, „580“ und „596“ versehenen Zeilen sowie
           dd) in den mit „020“ und „040“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „017“, „033“, „049“, „065“,
               „081“, „097“, „113“, „129“, „145“, „161“, „177“, „193“, „209“, „225“, „241“, „257“, „273“, „289“,
               „305“, „321“, „337“, „353“, „369“, „385“, „401“, „417“, „433“, „449“, „465“, „481“, „497“, „513“,
               „529“, „545“, „561“, „577“ und „593“ versehenen Zeilen und
        b) den mit „017“ bis „020“ und „037“ bis „040“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis
           „016“, „021“ bis „032“, „037“ bis „048“, „053“ bis „064“, „069“ bis „080“, „085“ bis „096“, „101“ bis
           „112“, „117“ bis „128“, „133“ bis „144“, „149“ bis „160“, „165“ bis „176“, „181“ bis „192“, „197“ bis
           „208“, „213“ bis „224“, „229“ bis „240“, „245“ bis „256“, „261“ bis „272“, „277“ bis „288“, „293“ bis
           „304“, „309“ bis „320“, „325“ bis „336“, „341“ bis „352“, „357“ bis „368“, „373“ bis „384“, „389“ bis
           „400“, „405“ bis „416“, „421“ bis „432“, „437“ bis „448“, „453“ bis „464“, „469“ bis „480“, „485“ bis
           „496“, „501“ bis „512“, „517“ bis „528“, „533“ bis „544“, „549“ bis „560“, „565“ bis „576“ und „581“ bis
           „592“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
       1. Die Felder der mit „005“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Wohnen“ zu überschreiben.
       2. Die Felder der mit „021“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Gewerbe“ zu überschreiben.
       3. Die Felder der mit „041“ und „042“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
          zu verbinden und mit „gesamt Belegenheitsstaat“ zu überschreiben.
       4. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „ETW“ zu überschreiben.
       5. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „EFH/ZFH“ zu überschreiben.
       6. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „MFH“ zu überschreiben.
       7. Die Felder der mit „011“ und „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
       8. Die Felder der mit „013“ und „014“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
       9. Die Felder der mit „015“ bis „020“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „gesamt Wohnen“ zu überschreiben.
   10. Die Felder der mit „021“ und „022“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Büro“ zu überschreiben.
   11. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Handel“ zu überschreiben.
   12. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Industrie“ zu überschreiben.
   13. Die Felder der mit „027“ und „028“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Hotel“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639

    14. Die Felder der mit „029“ und „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „sonstiges Gewerbe“ zu überschreiben.
    15. Die Felder der mit „031“ und „032“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „unfertige und noch nicht ertragsfähige Neubauten“ zu überschreiben.
    16. Die Felder der mit „033“ und „034“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Bauland“ zu überschreiben.
    17. Die Felder der mit „035“ bis „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „gesamt Gewerbe“ zu überschreiben.
    18. Die Felder der mit „005“, „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“, „031“,
        „033“, „035“ und „041“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl
        Deckungswerte“ zu überschreiben.
    19. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „022“, „024“, „026“, „028“, „030“, „032“,
        „034“, „036“ und „042“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamt-
        nennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
    20. Die Felder der mit „017“ und „037“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „verbleibende Kapitalbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
    21. Die Felder der mit „018“ und „038“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „Alter der Beleihungswertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.
    22. Die Felder der mit „019“ und „039“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „Überschreitensbetrag nachrangiger Grundpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
    23. Die Felder der mit „020“ und „040“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind jeweils mit
        „durchschnittlicher Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Belgien gesamt“
        zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „Bulgarien gesamt“
        zu überschreiben.
     3. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „037“ versehenen Zeile ist mit „Dänemark gesamt“
        zu überschreiben.
     4. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „Estland gesamt“
        zu überschreiben.
     5. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „Finnland gesamt“
        zu überschreiben.
     6. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „Frankreich gesamt“
        zu überschreiben.
     7. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „Griechenland ge-
        samt“ zu überschreiben.
     8. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „117“ versehenen Zeile ist mit „Irland gesamt“
        zu überschreiben.
     9. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „133“ versehenen Zeile ist mit „Italien gesamt“
        zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „149“ versehenen Zeile ist mit „Kroatien gesamt“
        zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „165“ versehenen Zeile ist mit „Lettland gesamt“
        zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „181“ versehenen Zeile ist mit „Litauen gesamt“
        zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „197“ versehenen Zeile ist mit „Luxemburg gesamt“
        zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „213“ versehenen Zeile ist mit „Malta gesamt“
        zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „229“ versehenen Zeile ist mit „Niederlande gesamt“
        zu überschreiben.
    16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „245“ versehenen Zeile ist mit „Österreich gesamt“
        zu überschreiben.
    17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „261“ versehenen Zeile ist mit „Polen gesamt“
        zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640

   18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „277“ versehenen Zeile ist mit „Portugal gesamt“
       zu überschreiben.
   19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „293“ versehenen Zeile ist mit „Rumänien gesamt“
       zu überschreiben.
   20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „309“ versehenen Zeile ist mit „Schweden gesamt“
       zu überschreiben.
   21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „325“ versehenen Zeile ist mit „Slowakei gesamt“
       zu überschreiben.
   22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „341“ versehenen Zeile ist mit „Slowenien gesamt“
       zu überschreiben.
   23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „357“ versehenen Zeile ist mit „Spanien gesamt“
       zu überschreiben.
   24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „373“ versehenen Zeile ist mit „Tschechische Re-
       publik gesamt“ zu überschreiben.
   25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „389“ versehenen Zeile ist mit „Ungarn gesamt“
       zu überschreiben.
   26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „405“ versehenen Zeile ist mit „Zypern gesamt“
       zu überschreiben.
   27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „421“ versehenen Zeile ist mit „Island gesamt“
       zu überschreiben.
   28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „437“ versehenen Zeile ist mit „Liechtenstein ge-
       samt“ zu überschreiben.
   29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „453“ versehenen Zeile ist mit „Norwegen gesamt“
       zu überschreiben.
   30. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „469“ versehenen Zeile ist mit „Australien gesamt“
       zu überschreiben.
   31. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „485“ versehenen Zeile ist mit „Japan gesamt“
       zu überschreiben.
   32. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „501“ versehenen Zeile ist mit „Kanada gesamt“
       zu überschreiben.
   33. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „517“ versehenen Zeile ist mit „Neuseeland gesamt“
       zu überschreiben.
   34. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „533“ versehenen Zeile ist mit „Schweiz gesamt“
       zu überschreiben.
   35. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „549“ versehenen Zeile ist mit „Singapur gesamt“
       zu überschreiben.
   36. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „565“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigtes König-
       reich Großbritannien und Nordirland gesamt“ zu überschreiben.
   37. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „581“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigte Staaten
       von Amerika gesamt“ zu überschreiben.
   38. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“, „022“, „038“, „054“, „070“, „086“, „102“,
       „118“, „134“, „150“, „166“, „182“, „198“, „214“, „230“, „246“, „262“, „278“, „294“, „310“, „326“, „342“,
       „358“, „374“, „390“, „406“, „422“, „438“, „454“, „470“, „486“, „502“, „518“, „534“, „550“, „566“ und „582“
       versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von
       der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
   39. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“, „023“, „039“, „055“, „071“, „087“, „103“,
       „119“, „135“, „151“, „167“, „183“, „199“, „215“, „231“, „247“, „263“, „279“, „295“, „311“, „327“, „343“,
       „359“, „375“, „391“, „407“, „423“, „439“, „455“, „471“, „487“, „503“, „519“, „535“, „551“, „567“ und „583“
       versehenen Zeilen sind mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
   40. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“, „024“, „040“, „056“, „072“, „088“, „104“,
       „120“, „136“, „152“, „168“, „184“, „200“, „216“, „232“, „248“, „264“, „280“, „296“, „312“, „328“, „344“,
       „360“, „376“, „392“, „408“, „424“, „440“, „456“, „472“, „488“, „504“, „520“, „536“, „552“, „568“ und „584“
       versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen andere neben der Pfandbrief-
       bank Kreditgeber sind“ zu überschreiben.
   41. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „025“, „041“, „057“, „073“, „089“, „105“,
       „121“, „137“, „153“, „169“, „185“, „201“, „217“, „233“, „249“, „265“, „281“, „297“, „313“, „329“, „345“,
       „361“, „377“, „393“, „409“, „425“, „441“, „457“, „473“, „489“, „505“, „521“, „537“, „553“, „569“ und „585“
       versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: mit Festzinsvereinbarung“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641

42. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „026“, „042“, „058“, „074“, „090“, „106“,
    „122“, „138“, „154“, „170“, „186“, „202“, „218“, „234“, „250“, „266“, „282“, „298“, „314“, „330“, „346“,
    „362“, „378“, „394“, „410“, „426“, „442“, „458“, „474“, „490“, „506“, „522“, „538“, „554“, „570“ und „586“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: annuitätisch tilgend“ zu überschreiben.
43. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „027“, „043“, „059“, „075“, „091“, „107“,
    „123“, „139“, „155“, „171“, „187“, „203“, „219“, „235“, „251“, „267“, „283“, „299“, „315“, „331“, „347“,
    „363“, „379“, „395“, „411“, „427“, „443“, „459“, „475“, „491“, „507“, „523“, „539“, „555“, „571“ und „587“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: endfällig tilgend“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „028“, „044“, „060“, „076“, „092“, „108“,
    „124“, „140“, „156“, „172“, „188“, „204“, „220“, „236“, „252“, „268“, „284“, „300“, „316“, „332“, „348“,
    „364“, „380“, „396“, „412“, „428“, „444“, „460“, „476“, „492“, „508“, „524“, „540“, „556“, „572“ und „588“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Grundpfandrecht nicht in Währung des Belegenheitsstaats“
    zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „029“, „045“, „061“, „077“, „093“, „109“,
    „125“, „141“, „157“, „173“, „189“, „205“, „221“, „237“, „253“, „269“, „285“, „301“, „317“, „333“, „349“,
    „365“, „381“, „397“, „413“, „429“, „445“, „461“, „477“, „493“, „509“, „525“, „541“, „557“, „573“ und „589“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungs-
    stundung nicht rückständig“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „016“, „032“, „048“, „064“, „080“, „096“, „112“,
    „128“, „144“, „160“, „176“, „192“, „208“, „224“, „240“, „256“, „272“, „288“, „304“, „320“, „336“, „352“,
    „368“, „384“, „400“, „416“, „432“, „448“, „464“, „480“, „496“, „512“, „528“, „544“, „560“, „576“ und „592“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: mit im Rang vorgehenden Grundpfandrechten“ zu über-
    schreiben.
47. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „017“, „033“, „049“, „065“, „081“, „097“, „113“,
    „129“, „145“, „161“, „177“, „193“, „209“, „225“, „241“, „257“, „273“, „289“, „305“, „321“, „337“, „353“,
    „369“, „385“, „401“, „417“, „433“, „449“, „465“, „481“, „497“, „513“, „529“, „545“, „561“, „577“ und „593“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „Gesamtbetrag, um den der Kapitalbetrag nachrangiger Grundpfand-
    rechte die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen würde, wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im
    Rang vorgehenden Grundpfandrechte, bei denen als Zins nicht lediglich der Darlehenszins grundbuchlich
    abgesichert ist, um 30 Prozent oder den Betrag, den der vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger über den
    Kapitalbetrag seines Grundpfandrechts hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank
    höchstens aus dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „018“, „034“, „050“, „066“, „082“, „098“, „114“,
    „130“, „146“, „162“, „178“, „194“, „210“, „226“, „242“, „258“, „274“, „290“, „306“, „322“, „338“, „354“,
    „370“, „386“, „402“, „418“, „434“, „450“, „466“, „482“, „498“, „514“, „530“, „546“, „562“, „578“ und „594“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter
    Durchschnitt der verbleibenden Kapitalbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „019“, „035“, „051“, „067“, „083“, „099“, „115“,
    „131“, „147“, „163“, „179“, „195“, „211“, „227“, „243“, „259“, „275“, „291“, „307“, „323“, „339“, „355“,
    „371“, „387“, „403“, „419“, „435“, „451“, „467“, „483“, „499“, „515“, „531“, „547“, „563“, „579“ und „595“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter
    Durchschnitt des Alters der Beleihungswertfestsetzung in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „020“, „036“, „052“, „068“, „084“, „100“, „116“,
    „132“, „148“, „164“, „180“, „196“, „212“, „228“, „244“, „260“, „276“, „292“, „308“, „324“, „340“, „356“,
    „372“, „388“, „404“, „420“, „436“, „452“, „468“, „484“, „500“, „516“, „532“, „548“, „564“, „580“ und „596“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter
    Durchschnitt des Beleihungsauslaufs in Prozent“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „014“, „030“, „046“, „062“, „078“, „094“, „110“,
    „126“, „142“, „158“, „174“, „190“, „206“, „222“, „238“, „254“, „270“, „286“, „302“, „318“, „334“, „350“,
    „366“, „382“, „398“, „414“, „430“, „446“, „462“, „478“, „494“, „510“, „526“, „542“, „558“, „574“ und „590“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: rückständig über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „031“, „047“, „063“, „079“, „095“, „111“,
    „127“, „143“, „159“, „175“, „191“, „207“, „223“, „239“, „255“, „271“, „287“, „303“, „319“, „335“, „351“,
    „367“, „383“, „399“, „415“, „431“, „447“, „463“, „479“, „495“, „511“, „527“, „543“, „559“, „575“ und „591“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: gekündigt“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642

Anlage 7

                                              Meldung:
                 Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (HypDckWtr)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
         (HypDckWtr)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
         verwendeten Deckungswerten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b
         PfandBG sind“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „023“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „023“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „023“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „018“ versehenen Zeilen sowie
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ und „019“ bis „023“
           versehenen Zeilen,
      4. die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in den mit „007“, „012“, „013“, „017“, „021“ und
         „023“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
      1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
         Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
      2. Die Felder der mit „009“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeilen sind zu ver-
         binden und mit „gesamt“ zu überschreiben.
      3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
         überschreiben.
      4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
         Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
         staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
         staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
         überschreiben.
      7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
         Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
         und Nordirland“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643

    8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
       in Euro“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
       denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
        zu überschreiben.
     2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „019“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
     3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „020“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
     4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „021“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
     5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „022“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
     6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
     7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
     8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von öffentlichen Stellen“ zu überschreiben.
     9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
        zu überschreiben.
    16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644

Anlage 8

                                               Meldung:
      Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (HypDckWtrDrv)

I.     Kopf des Meldebogens
       Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
       1. Name der Pfandbriefbank
       2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
       3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
       4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
       5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte –
          Derivategeschäfte (HypDckWtrDrv)“
       6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
          verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II.    Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
       1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
          spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
       2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
          oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
       1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
          unterlegen.
       2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
          unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
       Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
       1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
          „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
       2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
       3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
          Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
            sowie
         b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
            bis „025“ versehenen Zeilen,
       4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
          und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
        1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
        2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
        3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
           kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
        4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
           oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
        5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
           binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
        6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
        7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
           binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-

BGBl. 2022, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645

   verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
   ben.
 8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
 9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
    verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
    ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
    verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
    ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646

    31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
    32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
    33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
       jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
    2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
    3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
    4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
    5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
    6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647

                                                                                                         Anlage 9

                             Meldung: Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf (ÖpfUml)
I.   Kopf des Meldebogens
     Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
     1. Name der Pfandbriefbank
     2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
     3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
     4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
     5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf (ÖpfUml)“
     6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
        barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Öffentlichen Pfandbrie-
        fen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
     1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
        spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
     2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
        zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
     Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
     1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
        „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
     2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
        Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084 bis „095“ versehenen
           Zeilen,
        b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
           bis „103“ versehenen Zeilen,
        c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
           „071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
        d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
           „023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
           „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
           Zeilen sowie
        e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
           „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
           „060“ und „062“ versehenen Zeilen,
     3. in
        a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
        b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
           Zeilen,
        c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
           Zeilen,
        d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
           „103“ versehenen Zeilen,
        e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
        f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
           sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
        (einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
        emissionen“ zu überschreiben.
     3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
        in Euro“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648

   4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
      Euro“ zu überschreiben.
   5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
   6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
   7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
   9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
      zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
       Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30
       Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ und „085“)“ zu über-
       schreiben.
    6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „086“)“
       zu überschreiben.
    7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „087“)“
       zu überschreiben.
    8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „088“)“
       zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „089“)“
       zu überschreiben.
   10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „090“)“
       zu überschreiben.
   11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „091“)“ zu
       überschreiben.
   12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
       Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
   13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
       Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
   14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
   15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
       ben.
   16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
       schreiben.
   17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu über-
       schreiben.
   18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
       päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
       schreiben.

BGBl. 2022, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649

19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
    briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
    pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
    briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
    PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
    verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
    keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
    keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
    PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650

  47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
  48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
  49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
  50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
  51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
  52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
  53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
      „080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
  54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
      „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
      „060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651

                                                                                                          Anlage 10

                             Meldung: Öffentliche Pfandbriefe – Deckung (ÖpfDck)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung (ÖpfDck)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
         und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Öffentliche Pfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapital-
         bindung, Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 17 Spalten und 93 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „016“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „092“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „008“ bis „016“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. der Bereich der mit „001“ bis „007“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „092“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen,
         b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
         c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „029“ bis „032“, „052“ bis „075“ und „084“
            versehenen Zeilen,
         d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „012“, „019“, „020“, „023“, „026“, „033“
            bis „036“, „041“, „046“, „051“, „076“ bis „083“ und „085“ bis „092“ versehenen Zeilen,
         e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „013“, „021“, „024“, „027“, „037“ bis „039“,
            „042“ bis „044“, „047“ und „050“ versehenen Zeilen,
         f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“, „008“, „011“, „014“, „015“, „018“, „022“,
            „025“, „028“, „040“, „045“, „048“ und „049“ versehenen Zeilen sowie
         g) in der mit „007“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „010“, „016“ und „017“ versehenen Zeilen,
      3. in
         a) der mit „008“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „029“ bis „031“ versehenen Zeilen,
         b) den mit „008“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „072“ versehenen
            Zeilen,
         c) den mit „010“ bis „012“ und „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „052“ und
            „073“ bis „092“ versehenen Zeilen sowie
         d) den mit „015“ und „016“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „071“, „083“ und „092“
            versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
      1. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
         werte“ zu überschreiben.
      2. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
         in Euro“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652

    3. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
       Euro“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
       in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
       in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
    6. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    7. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
       betrag in Euro“ zu überschreiben.
    8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
       1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
          gesamt“ zu überschreiben.
       2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
          Deckungswerte gesamt“ zu überschreiben.
       3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
          größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
       4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
          fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
       5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „031“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
          zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
       6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „032“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
          werte gesamt“ zu überschreiben.
       7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
          größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
          Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
       8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
          Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
       9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
          Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „055“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile
        „053“)“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „056“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile
        „054“)“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „057“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen
        „053“ und „055“)“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „058“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen
        „054“ und „056“)“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „053“, „055“ und „057“)“ zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „054“, „056“ und „058“)“ zu überschreiben.
    16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „053“, „055“, „057“ und „059“)“ zu überschreiben.
    17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „054“, „056“, „058“ und „060“)“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653

18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“ und „061“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“ und „062“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“ und „063“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“ und „064“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“ und „065“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
    len „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“ und „066“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“, „065“ und „067“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
    len „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“, „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
    sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
    soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
    fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
    variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung nicht in Euro denominiert ist“ zu über-
    schreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
    werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „davon: Forderungen,
    deren Erfüllung geschuldet oder gewährleistet wird von Zentralregierungen und Zentralbanken“ zu über-
    schreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „darunter: sonstige
    Forderungen“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Forderun-
    gen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche
    Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche
    Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „026“ versehenen Zeile ist mit „darunter: ordentliche
    Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt werden“ zu
    überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    PfandBG“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „034“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
    Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „035“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654

   41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „036“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
       Buchstabe a PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
   42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „041“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a PfandBG auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
   43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „046“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
       werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
       Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
       Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in
       Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
   44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „051“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geldforde-
       rungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
   45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu über-
       schreiben.
   46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in japanischen Yen denominiert ist“
       zu überschreiben.
   47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu über-
       schreiben.
   48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Schweizer Franken denominiert ist“
       zu überschreiben.
   49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in australischen Dollar denominiert ist“
       zu überschreiben.
   50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in kanadischen Dollar denominiert ist“
       zu überschreiben.
   51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in schwedischen Kronen denominiert ist“
       zu überschreiben.
   52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in einer sonstigen Währung denominiert
       ist“ zu überschreiben.
   53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu über-
       schreiben.
   54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in japanischen Yen denominiert ist“
       zu überschreiben.
   55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu über-
       schreiben.
   56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in Schweizer Franken denominiert ist“
       zu überschreiben.
   57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in australischen Dollar denominiert ist“
       zu überschreiben.
   58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in kanadischen Dollar denominiert ist“
       zu überschreiben.
   59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in schwedischen Kronen denominiert ist“
       zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655

60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder Gewährleistung in einer sonstigen Währung denominiert
    ist“ zu überschreiben.
61. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „013“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: von in der Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich
    der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Deckungswerten), in den Vereinigten Staaten von
    Amerika, in Kanada oder in Japan ansässigen Schuldnern oder Gewährleistungsgebern geschuldete oder
    gewährleistete Deckungswerte“ zu überschreiben.
62. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „021“, „024“ und „027“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „037“ und „042“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte nach § 20 Absatz 2 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6
    PfandBG“ zu überschreiben.
64. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „038“ und „043“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „039“ und „044“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG genutzt werden“ zu überschreiben.
66. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „047“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
    schreiben.
67. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „050“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG
    auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
68. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „014“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschreiben.
69. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „015“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.
70. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „011“ und „018“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 20 Ab-
    satz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „022“, „025“, „028“, „040“ und „045“ versehenen
    Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG
    genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
72. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „048“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt ist“ zu überschrei-
    ben.
73. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „049“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt ist“ zu überschrei-
    ben.
74. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „009“ und „016“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.
75. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „010“ und „017“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656

Anlage 11

                                               Meldung:
         Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (ÖpfDckOrdInl)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
         Inland (ÖpfDckOrdInl)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
         verwendeten Deckungswerte nach § 20 Absatz 1 PfandBG, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber
         ihren Sitz im Inland haben“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 23 Spalten und 34 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „022“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „033“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „022“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „007“ bis „033“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „006“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „033“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „007“ versehenen Zeile,
         b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „008“ bis „024“, „026“ bis „028“ und „030“ bis
            „033“ versehenen Zeilen sowie
         c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „025“ und „029“ versehenen Zeilen,
      4. in
         a) den mit „005“ und „006“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „023“ versehenen
            Zeilen,
         b) den mit „007“, „008“, „011“ und „012“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „031“ bis „033“
            versehenen Zeilen,
         c) den mit „009“, „010“ und „013“ bis „020“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „032“ und „033“
            versehenen Zeilen sowie
         d) den mit „021“ und „022“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „028“ bis „029“ versehenen
            Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
       1. Die Felder der mit „005“ bis „022“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Deckungswerte, deren Erfüllung geschuldet oder gewährleistet wird von“ zu überschrei-
          ben.
       2. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
       3. Die Felder der mit „011“ und „012“ versehenen Spalten in den mit „003“ bis „005“ versehenen Zeilen sind
          zu verbinden und mit „Deutsche Bundesbank“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657

     4. Die Felder der mit „013“ bis „018“ versehenen Spalten in den mit „003“ und „004“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „sonstige Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts überwiegend getragen
        von“ zu überschreiben.
     5. Die Felder der mit „019“ bis „022“ versehenen Spalten in den mit „003“ bis „005“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „Stellen in Deutschland gesamt“ zu überschreiben.
     6. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in den mit „004“ und „005“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „Bund“ zu überschreiben.
     7. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in den mit „004“ und „005“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „Land“ zu überschreiben.
     8. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in den mit „004“ und „005“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „Kommunalebene“ zu überschreiben.
     9. Die Felder der mit „013“ und „014“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Bund“ zu überschreiben.
    10. Die Felder der mit „015“ und „016“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Land“ zu überschreiben.
    11. Die Felder der mit „017“ und „018“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Kommunalebene“ zu überschreiben.
    12. Die Felder der mit „005“, „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „017“ und „019“ versehenen Spalten in der
        mit „006“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl Deckungswerte“ zu überschreiben.
    13. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „018“ und „020“ versehenen Spalten in der
        mit „006“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamtnennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „021“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „durchschnittliche
        Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „022“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „Durchschnitts-
        verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Inland gesamt“
        zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon:
        Baden-Württemberg“ zu überschreiben.
     3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Bayern“
        zu überschreiben.
     4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: Berlin“
        zu überschreiben.
     5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: Brandenburg“
        zu überschreiben.
     6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: Bremen“
        zu überschreiben.
     7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: Hamburg“
        zu überschreiben.
     8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: Hessen“
        zu überschreiben.
     9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: Mecklenburg-
        Vorpommern“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: Niedersach-
        sen“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: Nordrhein-
        Westfalen“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „davon: Rheinland-
        Pfalz“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „019“ versehenen Zeile ist mit „davon: Saarland“
        zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „020“ versehenen Zeile ist mit „davon: Sachsen“
        zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „021“ versehenen Zeile ist mit „davon: Sachsen-
        Anhalt“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658

   16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „022“ versehenen Zeile ist mit „davon: Schleswig-
       Holstein“ zu überschreiben.
   17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Thüringen“
       zu überschreiben.
   18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „darunter: keine
       Wertpapiere oder wie Wertpapiere gehandelten Finanzinstrumente“ zu überschreiben.
   19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „026“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit Fest-
       zinsvereinbarung“ zu überschreiben.
   20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „darunter: mit Ausfall-
       garantie / Ausfallbürgschaft versehen“ zu überschreiben.
   21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „028“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Gewähr-
       leistung aus Gründen der Exportkreditförderung“ zu überschreiben.
   22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Forderung
       nicht in Euro denominiert“ zu überschreiben.
   23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „031“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Schuldner
       oder Gewährleistungsgeber steht nach Kenntnis der Pfandbriefbank unter Haushaltssicherung oder
       vergleichbaren Maßnahmen“ zu überschreiben.
   24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „032“ versehenen Zeile ist mit „mit Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
   25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „mit Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   26. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
       werte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“
       zu überschreiben.
   27. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Schuldner
       des Exportkredits ist außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums an-
       sässig“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659

                                                                                                         Anlage 12

                                               Meldung:
       Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (ÖpfDckOrdAus)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte –
         Ausland (ÖpfDckOrdAus)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
         verwendeten Deckungswerte nach § 20 Absatz 1 PfandBG, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber
         ihren Sitz im Ausland haben oder Internationale Organisationen oder Multilaterale Entwicklungsbanken
         sind“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 9 Spalten und 378 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „008“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „377“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „377“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „004“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „377“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“, „014“, „024“, „034“, „044“, „054“,
           „064“, „074“, „084“, „094“, „104“, „114“, „124“, „134“, „144“, „154“, „164“, „174“, „184“, „194“, „204“,
           „214“, „224“, „234“, „244“, „254“, „264“, „274“, „284“, „294“, „304“, „314“, „324“, „334“, „344“, „364“
           und „374“ versehenen Zeilen,
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „012“, „015“ bis „022“, „025“
           bis „032“, „035“ bis „042“, „045“ bis „052“, „055“ bis „062“, „065“ bis „072“, „075“ bis „082“, „085“ bis
           „092“, „095“ bis „102“, „105“ bis „112“, „115“ bis „122“, „125“ bis „132“, „135“ bis „142“, „145“ bis
           „152“, „155“ bis „162“, „165“ bis „172“, „175“ bis „182“, „185“ bis „192“, „195“ bis „202“, „205“ bis
           „212“, „215“ bis „222“, „225“ bis „232“, „235“ bis „242“, „245“ bis „252“, „255“ bis „262“, „265“ bis
           „272“, „275“ bis „282“, „285“ bis „292“, „295“ bis „302“, „305“ bis „312“, „315“ bis „322“, „325“ bis
           „332“, „335“ bis „342“, „345“ bis „362“, „365“ bis „372“ und „375“ und „376“ versehenen Zeilen sowie
        c) in der mit „004“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „013“, „023“, „033“, „043“, „053“, „063“,
           „073“, „083“, „093“, „103“, „113“, „123“, „133“, „143“, „153“, „163“, „173“, „183“, „193“, „203“, „213“,
           „223“, „233“, „243“, „253“, „263“, „273“, „283“, „293“, „303“, „313“, „323“, „333“, „343“, „363“, „373“
           und „377“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
      1. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „Deckungswerte, deren Erfüllung geschuldet oder gewährleistet wird von“ zu überschreiben.
      2. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind zu ver-
         binden und mit „mit dem Nennbetrag gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen
         Monaten“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660

    3. Die Felder der mit „008“ versehenen Spalte in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „mit dem Nennbetrag gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu
       überschreiben.
    4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
       werte“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in
       Euro“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
       1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Belgien gesamt“
          zu überschreiben.
       2. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „Bulgarien gesamt“
          zu überschreiben.
       3. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „Dänemark gesamt“
          zu überschreiben.
       4. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „034“ versehenen Zeile ist mit „Estland gesamt“
          zu überschreiben.
       5. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „044“ versehenen Zeile ist mit „Finnland gesamt“
          zu überschreiben.
       6. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „Frankreich gesamt“
          zu überschreiben.
       7. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „Griechenland ge-
          samt“ zu überschreiben.
       8. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „Irland gesamt“
          zu überschreiben.
       9. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „Italien gesamt“
          zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Kroatien gesamt“
        zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „104“ versehenen Zeile ist mit „Lettland gesamt“
        zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „114“ versehenen Zeile ist mit „Litauen gesamt“
        zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „124“ versehenen Zeile ist mit „Luxemburg gesamt“
        zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „134“ versehenen Zeile ist mit „Malta gesamt“
        zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „144“ versehenen Zeile ist mit „Niederlande gesamt“
        zu überschreiben.
    16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „154“ versehenen Zeile ist mit „Österreich gesamt“
        zu überschreiben.
    17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „164“ versehenen Zeile ist mit „Polen gesamt“
        zu überschreiben.
    18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „174“ versehenen Zeile ist mit „Portugal gesamt“
        zu überschreiben.
    19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „184“ versehenen Zeile ist mit „Rumänien gesamt“
        zu überschreiben.
    20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „194“ versehenen Zeile ist mit „Schweden gesamt“
        zu überschreiben.
    21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „204“ versehenen Zeile ist mit „Slowakei gesamt“
        zu überschreiben.
    22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „214“ versehenen Zeile ist mit „Slowenien gesamt“
        zu überschreiben.
    23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „224“ versehenen Zeile ist mit „Spanien gesamt“
        zu überschreiben.
    24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „234“ versehenen Zeile ist mit „Tschechische Re-
        publik gesamt“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661

25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „244“ versehenen Zeile ist mit „Ungarn gesamt“
    zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „254“ versehenen Zeile ist mit „Zypern gesamt“
    zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „264“ versehenen Zeile ist mit „Island gesamt“
    zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „274“ versehenen Zeile ist mit „Liechtenstein ge-
    samt“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „284“ versehenen Zeile ist mit „Norwegen gesamt“
    zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „294“ versehenen Zeile ist mit „Japan gesamt“
    zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „304“ versehenen Zeile ist mit „Kanada gesamt“
    zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „314“ versehenen Zeile ist mit „Schweiz gesamt“
    zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „324“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigtes König-
    reich Großbritannien und Nordirland gesamt“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „334“ versehenen Zeile ist mit „Vereinigte Staaten
    von Amerika gesamt“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „344“ versehenen Zeile ist mit „Multilaterale Entwick-
    lungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesamt“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „364“ versehenen Zeile ist mit „Internationale Orga-
    nisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesamt“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „374“ versehenen Zeile ist mit „Europäische Zentral-
    bank“ zu überschreiben.
38. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“, „015“, „025“, „035“, „045“, „055“, „065“,
    „075“, „085“, „095“, „105“, „115“, „125“, „135“, „145“, „155“, „165“, „175“, „185“, „195“, „205“, „215“,
    „225“, „235“, „245“, „255“, „265“, „275“, „285“, „295“, „305“, „315“, „325“ und „335“ versehenen Zeilen
    sind jeweils mit „davon: Zentralregierung“ zu überschreiben.
39. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“, „016“, „026“, „036“, „046“, „056“, „066“,
    „076“, „086“, „096“, „106“, „116“, „126“, „136“, „146“, „156“, „166“, „176“, „186“, „196“, „206“, „216“,
    „226“, „236“, „246“, „256“, „266“, „276“, „286“, „296“, „306“, „316“, „326“ und „336“ versehenen Zeilen
    sind jeweils mit „davon: Zentralbank“ zu überschreiben.
40. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“, „017“, „027“, „037“, „047“, „057“, „067“,
    „077“, „087“, „097“, „107“, „117“, „127“, „137“, „147“, „157“, „167“, „177“, „187“, „197“, „207“, „217“,
    „227“, „237“, „247“, „257“, „267“, „277“, „287“, „297“, „307“, „317“, „327“ und „337“ versehenen Zeilen
    sind jeweils mit „davon: Regionalverwaltungen“ zu überschreiben.
41. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“, „018“, „028“, „038“, „048“, „058“, „068“,
    „078“, „088“, „098“, „108“, „118“, „128“, „138“, „148“, „158“, „168“, „178“, „188“, „198“, „208“, „218“,
    „228“, „238“, „248“, „258“, „268“, „278“, „288“, „298“, „308“, „318“, „328“ und „338“ versehenen Zeilen
    sind jeweils mit „davon: sonstige Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
42. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „019“, „029“, „039“, „049“, „059“, „069“,
    „079“, „089“, „099“, „109“, „119“, „129“, „139“, „149“, „159“, „169“, „179“, „189“, „199“, „209“, „219“,
    „229“, „239“, „249“, „259“, „269“, „279“, „289“, „299“, „309“, „319“, „329“ und „339“ versehenen Zeilen
    sind jeweils mit „davon: öffentliche Stellen (ohne Exportkreditversicherer)“ zu überschreiben.
43. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „020“, „030“, „040“, „050“, „060“, „070“,
    „080“, „090“, „100“, „110“, „120“, „130“, „140“, „150“, „160“, „170“, „180“, „190“, „200“, „210“, „220“,
    „230“, „240“, „250“, „260“, „270“, „280“, „290“, „300“, „310“, „320“, „330“ und „340“ versehenen Zeilen
    sind jeweils mit „davon: Exportkreditversicherer“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „021“, „031“, „041“, „051“, „061“, „071“,
    „081“, „091“, „101“, „111“, „121“, „131“, „141“, „151“, „161“, „171“, „181“, „191“, „201“, „211“, „221“,
    „231“, „241“, „251“, „261“, „271“, „281“, „291“, „301“, „311“, „321“, „331“, „341“, „361“, „371“ und „375“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: mit Ausfallgarantie / Ausfallbürgschaft versehen“ zu über-
    schreiben.
45. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „022“, „032“, „042“, „052“, „062“, „072“,
    „082“, „092“, „102“, „112“, „122“, „132“, „142“, „152“, „162“, „172“, „182“, „192“, „202“, „212“, „222“,
    „232“, „242“, „252“, „262“, „272“, „282“, „292“, „302“, „312“, „322“, „332“, „342“, „362“, „372“ und „376“
    versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: keine Wertpapiere oder wie Wertpapiere gehandelten
    Finanzinstrumente“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662

   46. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „345“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
       Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ zu überschreiben.
   47. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „346“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
       Finanz-Corporation“ zu überschreiben.
   48. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „347“ versehenen Zeile ist mit „davon: Interamerika-
       nische Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
   49. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „348“ versehenen Zeile ist mit „davon: Asiatische
       Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
   50. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „349“ versehenen Zeile ist mit „davon: Afrikanische
       Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
   51. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „350“ versehenen Zeile ist mit „davon: Entwicklungs-
       bank des Europarates“ zu überschreiben.
   52. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „351“ versehenen Zeile ist mit „davon: Nordische
       Investitionsbank“ zu überschreiben.
   53. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „352“ versehenen Zeile ist mit „davon: Karibische
       Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
   54. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „353“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
       Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ zu überschreiben.
   55. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „354“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
       Investitionsbank“ zu überschreiben.
   56. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „355“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäischer
       Investitionsfonds“ zu überschreiben.
   57. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „356“ versehenen Zeile ist mit „davon: Multilaterale
       Investitions-Garantie-Agentur“ zu überschreiben.
   58. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „357“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
       Finanzierungsfazilität für Impfungen“ zu überschreiben.
   59. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „358“ versehenen Zeile ist mit „davon: Islamische
       Entwicklungsbank“ zu überschreiben.
   60. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „359“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationale
       Entwicklungsorganisation“ zu überschreiben.
   61. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „360“ versehenen Zeile ist mit „davon: Asiatische
       Infrastruktur-Investitionsbank“ zu überschreiben.
   62. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „365“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
       Union und Europäische Atomgemeinschaft“ zu überschreiben.
   63. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „366“ versehenen Zeile ist mit „davon: Internationaler
       Währungsfonds“ zu überschreiben.
   64. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „367“ versehenen Zeile ist mit „davon: Bank für
       Internationalen Zahlungsausgleich“ zu überschreiben.
   65. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „368“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäische
       Finanzstabilitätsfazilität“ zu überschreiben.
   66. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „369“ versehenen Zeile ist mit „davon: Europäischer
       Stabilisierungsmechanismus“ zu überschreiben.
   67. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „370“ versehenen Zeile ist mit „davon: Finanzinstitut
       nach Artikel 118 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ zu überschreiben.
   68. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „023“, „033“, „043“, „053“, „063“, „073“,
       „083“, „093“, „103“, „113“, „123“, „133“, „143“, „153“, „163“, „173“, „183“, „193“, „203“, „213“, „223“,
       „233“, „243“, „253“, „263“, „273“, „283“, „293“, „303“, „313“, „323“, „333“, „343“, „363“, „373“ und „377“
       versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von
       der oder für die Pfandbriefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663

                                                                                                       Anlage 13

                                                Meldung:
                 Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (ÖpfDckWtr)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
         (ÖpfDckWtr)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
         verwendeten Deckungswerten nach § 20 Absatz 2 Satz 1 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b
         PfandBG sind“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 10 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „009“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „009“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „009“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „007“ versehenen Zeilen sowie
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“, „006“, „008“ und „009“ versehenen
           Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
      1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
         Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
      2. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „gesamt“ zu überschreiben.
      3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
         überschreiben.
      4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
         Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
         staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
         staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
         überschreiben.
      7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
         Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
         und Nordirland“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664

    8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in
       Euro“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
       denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
       zu überschreiben.
    2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „008“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
    3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „009“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
       zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1665

                                                                                                         Anlage 14

                                                 Meldung:
      Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (ÖpfDckWtrDrv)

I.     Kopf des Meldebogens
       Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
       1. Name der Pfandbriefbank
       2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
       3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
       4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
       5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte –
          Derivategeschäfte (ÖpfDckWtrDrv)“
       6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Öffentlichen Pfandbriefe
          verwendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II.    Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
       1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
          spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
       2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
          oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
       1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
          unterlegen.
       2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
          unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
       Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
       1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
          „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
       2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
       3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
          Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
            sowie
         b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
            bis „025“ versehenen Zeilen,
       4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
          und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
        1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
        2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
        3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
           kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
        4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
           oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
        5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
           binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
        6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
           binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
        7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
           binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-

BGBl. 2022, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666

         verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
         ben.
       8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
          binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
          Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
          überschreiben.
       9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
          binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
   10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
   11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
       verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
       ben.
   12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rah-
       menverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu über-
       schreiben.
   13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
   14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
   15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
       verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
       ben.
   16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
       Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
       überschreiben.
   17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
   18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
   19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
   20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
   21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
   22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
   23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
   24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
   25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
       binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
   26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
   27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
   28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
   29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
   30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667

    31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
    32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
    33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
       jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
    2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
    3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
    4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
    5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
    6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668

Anlage 15

                               Meldung: Schiffspfandbriefe – Umlauf (SchUml)

I.   Kopf des Meldebogens
     Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
     1. Name der Pfandbriefbank
     2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
     3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
     4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
     5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Umlauf (SchUml)“
     6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
        barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
     1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
        spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
     2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
        zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
     Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
     1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
        „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
     2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
        Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084“ bis „095“ versehenen
           Zeilen,
        b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
           bis „103“ versehenen Zeilen,
        c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
           „071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
        d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
           „023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
           „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
           Zeilen sowie
        e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
           „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
           „060“ und „062“ versehenen Zeilen,
     3. in
        a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
        b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
           Zeilen,
        c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
           Zeilen,
        d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
           „103“ versehenen Zeilen,
        e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
        f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
           sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
        (einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
        emissionen“ zu überschreiben.
     3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
        in Euro“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669

   4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
      Euro“ zu überschreiben.
   5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
   6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
   7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
   9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
      zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
       Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und
       § 30 Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ und „085“)“
       zu überschreiben.
    6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „086“)“
       zu überschreiben.
    7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „087“)“
       zu überschreiben.
    8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „088“)“ zu
       überschreiben.
    9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus den Zeilen „084“ bis „089“)“
       zu überschreiben.
   10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „090“)“ zu über-
       schreiben.
   11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „091“)“ zu über-
       schreiben.
   12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
       Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
   13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
       Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
   14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
   15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
       ben.
   16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
       schreiben.
   17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu über-
       schreiben.
   18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
       päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
       schreiben.

BGBl. 2022, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670

  19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
      briefe“ zu überschreiben.
  20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
      pfandbriefe“ zu überschreiben.
  21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
      briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
      PfandBG)“ zu überschreiben.
  22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
  23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
  24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
  25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
  26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
  27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
  28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
  29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
      verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
  30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
      größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
  31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
      größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
  32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
      größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
  33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
      verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
  34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
  35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
  36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
  37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
  38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
  39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
  40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
  41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
      unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
  42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
      keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
  43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
      keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
      PfandBG)“ zu überschreiben.
  44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
  45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
  46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671

47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
    „080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
    „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
    „060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672

Anlage 16

                               Meldung: Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung (SchDck)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
         und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Schiffspfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapitalbindung,
         Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 17 Spalten und 106 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „016“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „105“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „008“ bis „016“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „105“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. der Bereich der mit „001“ bis „007“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „105“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „105“ versehenen Zeilen,
         b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
         c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „024“ bis „027“, „065“ bis „088“ und „097“
            versehenen Zeilen,
         d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „011“, „017“, „023“, „028“ bis „031“, „036“,
            „041“, „046“, „050“, „054“, „059“, „064“, „089“ bis „096“ und „098“ bis „105“ versehenen Zeilen,
         e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „012“, „018“, „032“ bis „034“, „037“ bis
            „039“, „042“ bis „044“, „047“, „048“, „051“, „052“, „055“ bis „057“, „060“ und „063“ versehenen Zeilen,
         f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“, „008“, „013“, „014“, „019“, „020“, „035“,
            „040“, „045“, „049“, „053“, „058“, „061“ und „062“ versehenen Zeilen sowie
         g) in der mit „007“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „010“, „015“, „016“, „021“ und „022“
            versehenen Zeilen,
      3. in
         a) der mit „008“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „024“ bis „026“ versehenen Zeilen,
         b) den mit „008“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „066“ bis „085“ versehenen
            Zeilen,
         c) den mit „010“ bis „012“ und „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „065“ und
            „086“ bis „105“ versehenen Zeilen sowie
         d) den mit „015“ und „016“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „066“ bis „084“, „096“ und „105“
            versehenen Zeilen.

BGBl. 2022, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673

VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
    1. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
       werte“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in
       Euro“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
       Euro“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert in
       Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert in
       Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
    6. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    7. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
       betrag in Euro“ zu überschreiben.
    8. Das Feld der mit „015“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „016“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
        gesamt“ zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
        Deckungswerte (einschließlich Werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG) gesamt“ zu über-
        schreiben.
     3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „024“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
        größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
     4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
        fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
     5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „026“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
        zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
     6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
        werte gesamt“ zu überschreiben.
     7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
        größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
        Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
     8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 30 Tagen“ zu über-
        schreiben.
     9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 60 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeile „066“)“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile
        „067“)“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 90 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeilen „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen
        „067“ und „069“)“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 120 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeilen „066“, „068“ und „070“)“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674

   15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
       Zeilen „067“, „069“ und „071“)“ zu überschreiben.
   16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 150 Tagen (ohne
       Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“ und „072“)“ zu überschreiben.
   17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
       Zeilen „067“, „069“, „071“ und „073“)“ zu überschreiben.
   18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 180 Tagen (ohne
       Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“ und „074“)“ zu überschreiben.
   19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
       len „067“, „069“, „071“, „073“ und „075“)“ zu überschreiben.
   20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 360 Tagen (ohne
       Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“, „074“ und „076“)“ zu überschreiben.
   21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus Zei-
       len „067“, „069“, „071“, „073“, „075“ und „077“)“ zu überschreiben.
   22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 540 Tagen (ohne
       Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“ und „078“)“ zu überschreiben.
   23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
       Zeilen „067“, „069“, „071“, „073“, „075“, „077“ und „079“)“ zu überschreiben.
   24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 720 Tagen (ohne
       Beträge aus Zeilen „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“)“ zu überschreiben.
   25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
       Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
       Zeilen „067“, „069“, „071“, „073“, „075“, „077“, „079“ und „081“)“ zu überschreiben.
   26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
       sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
   27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
       soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
   28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
       fester Verzinsung“ zu überschreiben.
   29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
       variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
   30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht nicht in Euro denomi-
       niert ist“ zu überschreiben.
   31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
       werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
   32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an See-
       schiffen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
   33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an Binnen-
       schiffen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
   34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an Schiffs-
       bauwerken besichert“ zu überschreiben.
   35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „darunter: register-
       pfandrechtlich besicherte Forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
   36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „028“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
       PfandBG“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675

37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
    Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „030“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe d PfandBG“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „031“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
    Buchstabe a PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „036“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe b Doppelbuchstabe cc PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
    PfandBG“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „041“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe a PfandBG“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „046“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe b Doppelbuchstabe aa PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
    PfandBG“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „050“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe b Doppelbuchstabe bb PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
    PfandBG“ zu überschreiben.
44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
    PfandBG“ zu überschreiben.
45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
    Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
    Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder
    in Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geld-
    forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in U.S. Dollar
    denominiert ist“ zu überschreiben.
48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in japanischen Yen
    denominiert ist“ zu überschreiben.
49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in Pfund Sterling
    denominiert ist“ zu überschreiben.
50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in Schweizer Franken
    denominiert ist“ zu überschreiben.
51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in australischen Dollar
    denominiert ist“ zu überschreiben.
52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in kanadischen Dollar
    denominiert ist“ zu überschreiben.
53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in schwedischen
    Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung oder das sichernde Registerpfandrecht in einer sonstigen
    Währung denominiert ist“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676

   55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
   57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
   58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
   59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   61. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „104“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
   62. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „105“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
   63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „012“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „darunter: an in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
       registrierten Schiffen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
   64. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an in
       Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten
       Schiffsbauwerken besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
   65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „032“ und „037“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „darunter: Deckungswerte nach § 26 Absatz 1 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6
       PfandBG“ zu überschreiben.
   66. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „033“ und „038“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
       schreiben.
   67. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „034“, „039“, „044“, „048“, „052“ und „057“ ver-
       sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG ge-
       nutzt werden“ zu überschreiben.
   68. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „042“ und „055“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu über-
       schreiben.
   69. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „043“ und „056“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu über-
       schreiben.
   70. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „047“ und „051“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
       „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt wer-
       den“ zu überschreiben.
   71. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
       werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
       schreiben.
   72. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
       werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 5 PfandBG in
       Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
   73. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „007“, „013“ und „019“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 2 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschrei-
       ben.
   74. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „darunter: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders
       sichergestellt ist“ zu überschreiben.
   75. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „035“, „040“, „045“, „049“, „053“ und „058“ ver-
       sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3
       PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.
   76. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt ist“ zu überschrei-
       ben.

BGBl. 2022, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677

77. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt ist“ zu überschrei-
    ben.
78. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich
    sichergestellt ist“ zu überschreiben.
79. Die Felder der mit „007“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich
    sichergestellt ist“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678

Anlage 17

                                                  Meldung:
                   Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (SchDckOrd)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte
         (SchDckOrd)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-
         wendeten Deckungswerten nach § 21 Satz 1 PfandBG, einschließlich der weiteren Deckungswerte nach
         § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG, die gesichert sind durch Registerpfandrechte an Schiffen der in
         Zeilen 002 und 003 genannten Nutzungsarten und Schiffsbauwerken in den in Spalte 003 bezeichneten
         Staaten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 48 Spalten und 75 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „047“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „074“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „006“ bis „047“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „074“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „074“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „005“ versehenen Zeile,
         b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „029“ und „052“ versehenen Zeilen,
         c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“ bis „014“, „017“ bis „028“, „030“ bis „037“,
            „040“ bis „051“, „053“ bis „060’ und „063“ bis „074“ versehenen Zeilen sowie
         d) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „015“, „016“, „038“, „039“, „061“ und „062“
            versehenen Zeilen,
      4. in
         a) den mit „006“ bis „047“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „025“ bis „028“, „048“ bis „051“
            und „071“ bis „074“ versehenen Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
              aa) in den mit „025“, „048“ und „071“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „046“ versehenen
                  Spalte,
              bb) in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „044“ versehenen
                  Spalte,
              cc) in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „045“ versehenen
                  Spalte sowie
              dd) in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „047“ versehenen
                  Spalte,

BGBl. 2022, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679

      b) den mit „040“ und „041“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „018“ bis „024“, „041“ bis „047“
         und „064“ bis „070“ versehenen Zeilen sowie
      c) den mit „044“ bis „047“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „024“, „029“ bis „047“
         und „052“ bis „070“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Die Felder der mit „006“ bis „025“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Seeschiffe“ zu überschreiben.
     2. Die Felder der mit „026“ bis „037“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Binnenschiffe“ zu überschreiben.
     3. Die Felder der mit „038“ und „039“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „gesamt Schiffe“ zu überschreiben.
     4. Die Felder der mit „040“ und „041“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „Schiffsbauwerke“ zu überschreiben.
     5. Die Felder der mit „042“ bis „047“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „gesamt Schiffe und Schiffsbauwerke“ zu überschreiben.
     6. Die Felder der mit „006“ und „007“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Bulker“ zu überschreiben.
     7. Die Felder der mit „008“ und „009“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Container“ zu überschreiben.
     8. Die Felder der mit „010“ und „011“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Mehrzweckfrachter“ zu überschreiben.
     9. Die Felder der mit „012“ und „013“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Öltanker“ zu überschreiben.
   10. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „sonstige Tanker“ zu überschreiben.
   11. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Offshore Support Vessels“ zu überschreiben.
   12. Die Felder der mit „018“ und „019“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Kreuzfahrtschiffe“ zu überschreiben.
   13. Die Felder der mit „020“ und „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Fähren“ zu überschreiben.
   14. Die Felder der mit „022“ und „023“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Sonstiges“ zu überschreiben.
   15. Die Felder der mit „024“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „gesamt Seeschiffe“ zu überschreiben.
   16. Die Felder der mit „026“ und „027“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Frachtschiffe“ zu überschreiben.
   17. Die Felder der mit „028“ und „029“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Tankschiffe“ zu überschreiben.
   18. Die Felder der mit „030“ und „031“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Arbeitsschiffe“ zu überschreiben.
   19. Die Felder der mit „032“ und „033“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Passagierschiffe/Fähren“ zu überschreiben.
   20. Die Felder der mit „034“ und „035“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Sonstiges“ zu überschreiben.
   21. Die Felder der mit „036“ und „037“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „gesamt Binnenschiffe“ zu überschreiben.
   22. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“, „026“, „028“,
       „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“ und „042“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile
       sind jeweils mit „Anzahl Deckungswerte“ zu überschreiben.
   23. Die Felder der mit „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“,
       „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“ und „043“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile
       sind jeweils mit „Gesamtnennbetrag in Euro“ zu überschreiben.
   24. Das Feld der mit „044“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „verbleibende Kapi-
       talbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.
   25. Das Feld der mit „045“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Alter der Beleihungs-
       wertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680

    26. Das Feld der mit „046“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Überschreitensbetrag
        nachrangiger Registerpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.
    27. Das Feld der mit „047“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „durchschnittlicher
        Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
       1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „gesamt“ zu über-
          schreiben.
       2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
          pfandrecht in Deutschland“ zu überschreiben.
       3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
          pfandrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
       4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
          pfandrecht in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums“ zu
          überschreiben.
       5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „007“, „030“ und „053“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfand-
          briefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
       6. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „008“, „031“ und „054“ versehenen Feldern sind
          jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
       7. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „009“, „032“ und „055“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen andere neben der Pfandbriefbank Kreditgeber sind“ zu
          überschreiben.
       8. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „033“ und „056“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: mit Festzinsvereinbarung“ zu überschreiben.
       9. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „034“ und „057“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: annuitätisch tilgend“ zu überschreiben.
    10. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „012“, „035“ und „058“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: vereinbarte Schlussrate am Laufzeitende des Darlehens“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Register-
        pfandrecht nicht in Euro“ zu überschreiben.
    12. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „014“, „037“ und „060“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig“
        zu überschreiben.
    13. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „040“ und „063“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: mit im Rang vorgehenden Grundpfandrechten“ zu überschreiben.
    14. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „018“, „041“ und „064“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Schiffs liegt mindestens 10 Jahre aber weniger als 15 Jahre
        zurück“ zu überschreiben.
    15. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „042“ und „065“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Schiffs liegt mindestens 15 Jahre zurück“ zu überschreiben.
    16. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „020“, „043“ und „066“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung kürzer als 1 Jahr oder ohne
        vertraglich gesicherte Beschäftigung“ zu überschreiben.
    17. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „044“ und „067“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 1 Jahr und
        weniger als 2 Jahren“ zu überschreiben.
    18. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „022“, „045“ und „068“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 2 Jahren
        und weniger als 3 Jahren“ zu überschreiben.
    19. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „046“ und „069“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 3 Jahren
        und weniger als 5 Jahren“ zu überschreiben.
    20. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „024“, „047“ und „070“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Schiff mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 5 Jahren“
        zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681

21. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „048“ und „071“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „Gesamtbetrag, um den der Kapitalbetrag nachrangiger Registerpfandrechte die jeweilige
    Beleihungsgrenze übersteigen würde, wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im Rang vorgehenden
    Registerpfandrechte, bei denen als Zins nicht lediglich der Darlehenszins registerrechtlich abgesichert ist,
    um 30 Prozent oder den Betrag, den der vorrangige Registerpfandrechtsgläubiger über den Kapitalbetrag
    seines Registerpfandrechts hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens aus
    dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt der verblei-
    benden Kapitalbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Alters
    der Beleihungswertfestsetzung in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Belei-
    hungsauslaufs in Prozent“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „036“ und „059“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Registerpfandrecht nicht in Währung des Registerstaats“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „015“, „038“ und „061“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: rückständig über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „016“, „039“ und „062“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: gekündigt“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682

Anlage 18

                                                Meldung:
                    Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (SchDckWtr)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung    des   Meldebogens:    „Schiffspfandbriefe   –   Deckung   –   Weitere   Deckungswerte
         (SchDckWtr)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-
         wendeten Deckungswerten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivate-
         geschäfte nach § 4b PfandBG sind“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „023“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „023“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „023“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „018“ versehenen Zeilen sowie
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „017“ und „019“ bis „023“
           versehenen Zeilen,
      4. die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in den mit „007“, „012“, „013“, „017“, „021“ und
         „023“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
      1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
         Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
      2. Die Felder der mit „009“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeilen sind zu ver-
         binden und mit „gesamt“ zu überschreiben.
      3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
         überschreiben.
      4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
         Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
         staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
         staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
         überschreiben.
      7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
         Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
         und Nordirland“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1683

    8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
       in Euro“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
       denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
        zu überschreiben.
     2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „019“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
     3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „020“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
     4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „021“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
     5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „022“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
     6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
     7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
     8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von öffentlichen Stellen“ zu überschreiben.
     9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
        zu überschreiben.
    16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684

Anlage 19

                                               Meldung:
       Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (SchDckWtrDrv)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivate-
         geschäfte (SchDckWtrDrv)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver-
         wendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
           sowie
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
           bis „025“ versehenen Zeilen,
      4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
         und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
       1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
       2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
       3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
       4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
          oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
       5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
          binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
       6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
       7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
          binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-

BGBl. 2022, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685

   verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
   ben.
 8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
 9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
    verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
    ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
    verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
    ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686

    31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
    32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
    33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
       jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
    2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
    3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
    4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
    5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
    6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687

                                                                                                        Anlage 20

                              Meldung: Flugzeugpfandbriefe – Umlauf (FlgUml)

I.   Kopf des Meldebogens
     Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
     1. Name der Pfandbriefbank
     2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
     3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
     4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
     5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Umlauf (FlgUml)“
     6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zum externen Rating, Nennbetrag, Barwert, Risiko-
        barwert und zur Restlaufzeit, Verzinsung und Währung der Verbindlichkeiten aus Flugzeugpfandbriefen“.
II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 15 Spalten und 104 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
     1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
        spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „014“ zu versehen.
     2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben
        zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „103“ zu versehen.
IV. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
     Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
     1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
        „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
     2. der Bereich der mit „001“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „103“ versehenen Zeilen mit
        Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „002“, „007“ und „084“ bis „095“ versehenen
           Zeilen,
        b) in der mit „002“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „006“, „008“, „063“, „081“ und „096“
           bis „103“ versehenen Zeilen,
        c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „009“, „027“, „045“, „064“, „065“, „067“, „069“,
           „071“, „073“, „075“, „077“, „079“, „082“ und „083“ versehenen Zeilen,
        d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „010“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“,
           „023“, „025“, „028“, „029“, „031“, „033“, „035“, „037“, „039“, „041“, „043“, „046“, „047“, „049“, „051“,
           „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und „080“ versehenen
           Zeilen sowie
        e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
           „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
           „060“ und „062“ versehenen Zeilen,
     3. in
        a) der mit „006“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „002“ und „007“ bis „103“ versehenen Zeilen,
        b) den mit „007“ bis „014“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „002“ bis „006“ versehenen
           Zeilen,
        c) den mit „007“ bis „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „084“ bis „092“ versehenen
           Zeilen,
        d) den mit „009“ bis „011“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „008“ bis „083“ und „093“ bis
           „103“ versehenen Zeilen,
        e) der mit „013“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „082“ und „103“ versehenen Zeilen sowie
        f) der mit „014“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „007“ bis „083“ und „093“ bis „103“ ver-
           sehenen Zeilen.
V. Beschriftung der Spaltenköpfe
     1. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Ratingkategorie
        (einschließlich Modifikation)“ zu überschreiben.
     2. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Pfandbrief-
        emissionen“ zu überschreiben.
     3. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
        in Euro“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688

   4. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
      Euro“ zu überschreiben.
   5. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
   6. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
      in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
   7. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
   8. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
      gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
   9. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „001“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag in Euro“
      zu überschreiben.
VI. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „falls einschlägig:
       Pfandbrief ist extern geratet durch“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten und wie Pfandbriefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30
       Absatz 7 Satz 1 PfandBG) gesamt“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus Zeile „084“)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ und „085“)“ zu über-
       schreiben.
    6. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „086“)“ zu über-
       schreiben.
    7. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „087“)“ zu über-
       schreiben.
    8. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „088“)“ zu über-
       schreiben.
    9. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „089“)“ zu über-
       schreiben.
   10. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „090“)“ zu über-
       schreiben.
   11. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „fällig werdende
       Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus Zeilen „084“ bis „091“)“ zu über-
       schreiben.
   12. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „093“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe, die als
       Sicherheit für Geldaufnahmen bei Zentralbanken verwendet werden“ zu überschreiben.
   13. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „094“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefe nach § 4
       Absatz 5 zweiter Halbsatz PfandBG“ zu überschreiben.
   14. Das Feld der mit „001“ versehenen Spalte in der mit „095“ versehenen Zeile ist mit „Pfandbriefverbindlich-
       keiten, die nicht in Euro denominiert sind“ zu überschreiben.
   15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „S&P“ zu überschrei-
       ben.
   16. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Moody’s“ zu über-
       schreiben.
   17. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „Fitch Ratings“ zu über-
       schreiben.
   18. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „andere bei der Euro-
       päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registrierte oder zertifizierte Ratingagentur“ zu über-
       schreiben.

BGBl. 2022, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689

19. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „davon: Inhaberpfand-
    briefe“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „davon: Namens-
    pfandbriefe“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: wie Pfand-
    briefverbindlichkeiten zu deckende Verbindlichkeiten (§ 4 Absatz 3 PfandBG und § 30 Absatz 7 Satz 1
    PfandBG)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „096“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in U.S. Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „097“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in japanischen Yen denominiert sind“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „098“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in Pfund Sterling denominiert sind“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „099“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in Schweizer Franken denominiert sind“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „100“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in australischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „101“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in kanadischen Dollar denominiert sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „102“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in schwedischen Kronen denominiert sind“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „103“ versehenen Zeile ist mit „davon: Pfandbrief-
    verbindlichkeiten, die in einer sonstigen Währung denominiert sind“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe mindestens 500 Millionen Euro“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „027“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe unter 500 Millionen Euro mindestens 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „045“ versehenen Zeile ist mit „davon: Emissions-
    größe unter 250 Millionen Euro“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Pfandbrief-
    verbindlichkeit mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
37. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
38. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
39. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
40. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
41. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: Restlaufzeit
    unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
42. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
    keiten aus Derivategeschäften (§ 4 Absatz 3 PfandBG)“ zu überschreiben.
43. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: Verbindlich-
    keiten aus Geschäften des Sachwalters nach § 30 Absatz 2 Satz 5 PfandBG (§ 30 Absatz 7 Satz 1
    PfandBG)“ zu überschreiben.
44. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „028“ und „046“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: Pfandbriefverbindlichkeiten mit der längsten Restlaufzeit“ zu überschreiben.
45. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „029“ und „047“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit mindestens 20 Jahre“ zu überschreiben.
46. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „013“, „031“ und „049“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 20 Jahre mindestens 15 Jahre“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690

  47. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „015“, „033“ und „051“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 15 Jahre mindestens 10 Jahre“ zu überschreiben.
  48. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „035“ und „053“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 10 Jahre mindestens 7 Jahre“ zu überschreiben.
  49. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „037“ und „055“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 7 Jahre mindestens 5 Jahre“ zu überschreiben.
  50. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „039“ und „057“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 5 Jahre mindestens 3 Jahre“ zu überschreiben.
  51. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „041“ und „059“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 3 Jahre mindestens 1 Jahr“ zu überschreiben.
  52. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „025“, „043“ und „061“ versehenen Zeilen sind
      jeweils mit „davon: Restlaufzeit unter 1 Jahr“ zu überschreiben.
  53. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „066“, „068“, „070“, „072“, „074“, „076“, „078“ und
      „080“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.
  54. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“,
      „026“, „030“, „032“, „034“, „036“, „038“, „040“, „042“, „044“, „048“, „050“, „052“, „054“, „056“, „058“,
      „060“ und „062“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: festverzinslich“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691

                                                                                                          Anlage 21

                              Meldung: Flugzeugpfandbriefe – Deckung (FlgDck)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung (FlgDck)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zur nennwertigen, barwertigen, stressbarwertigen
         und liquiditätssichernden Deckungsmasse für Flugzeugpfandbriefe sowie zur Zinsbindung, Kapital-
         bindung, Verzinsung und Währung von Deckungswerten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 16 Spalten und 93 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „015“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „092“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „007“ bis „015“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. der Bereich der mit „001“ bis „006“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „092“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „001“ versehenen Spalte die Felder der mit „003“ bis „092“ versehenen Zeilen,
         b) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „003“ versehenen Zeile,
         c) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „004“, „011“ bis „014“, „052“ bis „075“ und „084“
            versehenen Zeilen,
         d) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „005“, „010“, „015“ bis „018“, „023“, „028“, „033“,
            „037“, „041“, „046“, „051“, „076“ bis „083“ und „085“ bis „092“ versehenen Zeilen,
         e) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „007“, „019“ bis „021“, „024“ bis „026“,
            „029“ bis „031“, „034“, „035“, „038“, „039“, „042“ bis „044“, „047“ und „050“ versehenen Zeilen sowie
         f) in der mit „006“ versehenen Spalte die Felder der mit „008“, „009“, „022“, „027“, „032“, „036“, „040“,
            „045“, „048“ und „049“ versehenen Zeilen,
      3. in
         a) der mit „007“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „011“ bis „013“ versehenen Zeilen,
         b) den mit „007“ bis „012“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „072“ versehenen
            Zeilen,
         c) den mit „009“ bis „011“ und „013“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „004“ bis „052“ und
            „073“ bis „092“ versehenen Zeilen sowie
         d) den mit „014“ und „015“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „053“ bis „071“, „083“ und „092“
            versehenen Zeilen.

BGBl. 2022, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1692

VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
    1. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Anzahl Deckungs-
       werte“ zu überschreiben.
    2. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
       in Euro“ zu überschreiben.
    3. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbarwert in
       Euro“ zu überschreiben.
    4. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
       in Euro (Szenario Marktzinsanstieg)“ zu überschreiben.
    5. Das Feld der mit „011“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtrisikobarwert
       in Euro (Szenario Marktzinsrückgang)“ zu überschreiben.
    6. Das Feld der mit „012“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Restlaufzeit (Kapitalbindung) in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    7. Das Feld der mit „013“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „Betrag bzw. Gesamt-
       betrag in Euro“ zu überschreiben.
    8. Das Feld der mit „014“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der verbleibenden Zinsbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „015“ versehenen Spalte in der mit „002“ versehenen Zeile ist mit „mit dem Nennbetrag
       gewichteter Durchschnitt der Verzinsung in Prozent pro Jahr“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
       1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte
          gesamt“ zu überschreiben.
       2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
          Deckungswerte (einschließlich Werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG) gesamt“ zu über-
          schreiben.
       3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „der nach Nennwerten
          größte ordentliche Deckungswert“ zu überschreiben.
       4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
          fünf größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
       5. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „die nach Nennwerten
          zehn größten ordentlichen Deckungswerte“ zu überschreiben.
       6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
          werte gesamt“ zu überschreiben.
       7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtheit mit dem
          größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben
          Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird“ zu überschreiben.
       8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „053“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
          Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 30 Tagen“ zu über-
          schreiben.
       9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „054“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
          Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 30 Tagen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „055“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 60 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeile „053“)“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „056“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 60 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeile „054“)“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „057“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 90 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeilen „053“ und „055“)“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „058“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 90 Tagen (ohne Beträge aus
        Zeilen „054“ und „056“)“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „059“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
        Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 120 Tagen (ohne
        Beträge aus Zeilen „053“, „055“ und „057“)“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1693

15. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „060“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 120 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“ und „058“)“ zu überschreiben.
16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „061“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 150 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“ und „059“)“ zu überschreiben.
17. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „062“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 150 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“ und „060“)“ zu überschreiben.
18. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „063“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 180 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“ und „061“)“ zu überschreiben.
19. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „064“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 180 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“ und „062“)“ zu überschreiben.
20. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „065“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 360 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“ und „063“)“ zu überschreiben.
21. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „066“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 360 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“ und „064“)“ zu überschreiben.
22. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „067“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 540 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“ und „065“)“ zu überschreiben.
23. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „068“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 540 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“ und „066“)“ zu überschreiben.
24. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „069“ versehenen Zeile ist mit „aus ordentlichen
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche (Kapitalbindung) in den nächsten 720 Tagen (ohne
    Beträge aus Zeilen „053“, „055“, „057“, „059“, „061“, „063“, „065“ und „067“)“ zu überschreiben.
25. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „070“ versehenen Zeile ist mit „aus weiteren
    Deckungswerten fällig werdende Zahlungsansprüche in den nächsten 720 Tagen (ohne Beträge aus
    Zeilen „054“, „056“, „058“, „060“, „062“, „064“, „066“ und „068“)“ zu überschreiben.
26. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „071“ versehenen Zeile ist mit „Betrag der größten
    sich ergebenden negativen Summe nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG“ zu überschreiben.
27. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „072“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte,
    soweit sie zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG geeignet sind“ zu überschreiben.
28. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „073“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
    fester Verzinsung“ zu überschreiben.
29. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „074“ versehenen Zeile ist mit „Deckungswerte mit
    variabler Verzinsung“ zu überschreiben.
30. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „075“ versehenen Zeile ist mit „ordentliche
    Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
    Flugzeughypothek nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
31. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „084“ versehenen Zeile ist mit „weitere Deckungs-
    werte, bei denen die Forderung nicht in Euro denominiert ist“ zu überschreiben.
32. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „darunter: an in
    Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten Flug-
    zeugen besicherte Deckungswerte“ zu überschreiben.
33. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „darunter: register-
    pfandrechtlich oder hypothekarisch besicherte Forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
34. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    PfandBG“ zu überschreiben.
35. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
    Buchstabe c PfandBG“ zu überschreiben.
36. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
    werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe d PfandBG“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694

   37. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
       Buchstabe a PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PfandBG“ zu überschreiben.
   38. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       Buchstabe b Doppelbuchstabe cc PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
       PfandBG“ zu überschreiben.
   39. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „028“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       Buchstabe a PfandBG“ zu überschreiben.
   40. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „033“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       Buchstabe b Doppelbuchstabe aa PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
       PfandBG“ zu überschreiben.
   41. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „037“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       Buchstabe b Doppelbuchstabe bb PfandBG und mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
       PfandBG“ zu überschreiben.
   42. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „041“ versehenen Zeile ist mit „davon: Deckungs-
       werte nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
       PfandBG“ zu überschreiben.
   43. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „046“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
       werte, deren Schuldner oder im Fall gewährleisteter Deckungswerte Gewährleistungsgeber in der
       Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4
       Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder
       in Japan ansässig sind“ zu überschreiben.
   44. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „051“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Geld-
       forderungen mit negativer Verzinsung“ zu überschreiben.
   45. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „076“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   46. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „077“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
   47. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „078“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
   48. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „079“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.
   49. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „080“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   50. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „081“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   51. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „082“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
   52. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „083“ versehenen Zeile ist mit „davon: ordentliche
       Deckungswerte, bei denen die Forderung, das sichernde Registerpfandrecht oder die ausländische
       Flugzeughypothek in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
   53. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „085“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in U.S. Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
   54. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „086“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in japanischen Yen denominiert ist“ zu überschreiben.
   55. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „087“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in Pfund Sterling denominiert ist“ zu überschreiben.
   56. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „088“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
       Deckungswerte, bei denen die Forderung in Schweizer Franken denominiert ist“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695

57. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „089“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
    Deckungswerte, bei denen die Forderung in australischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
58. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „090“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
    Deckungswerte, bei denen die Forderung in kanadischen Dollar denominiert ist“ zu überschreiben.
59. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „091“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
    Deckungswerte, bei denen die Forderung in schwedischen Kronen denominiert ist“ zu überschreiben.
60. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „092“ versehenen Zeile ist mit „davon: weitere
    Deckungswerte, bei denen die Forderung in einer sonstigen Währung denominiert ist“ zu überschreiben.
61. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „darunter: unter § 49
    Absatz 4 Nummer 3 PfandBG fallende Deckungswerte“ zu überschreiben.
62. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
    schreiben.
63. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „019“ und „024“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte nach § 26f Absatz 1 Satz 5 PfandBG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6
    PfandBG“ zu überschreiben.
64. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „020“ und „025“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
65. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „021“, „026“, „031“, „035“, „039“ und „044“ ver-
    sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1a Satz 3 PfandBG ge-
    nutzt werden“ zu überschreiben.
66. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „029“ und „042“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
67. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „030“ und „043“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PfandBG genutzt werden“ zu über-
    schreiben.
68. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „034“ und „038“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Deckungswerte, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a PfandBG genutzt wer-
    den“ zu überschreiben.
69. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „047“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger besonders sichergestellt ist“ zu über-
    schreiben.
70. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „050“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungs-
    werte, bei denen für den Fall des rechtlichen Entzugs ein Anspruch nach § 26f Absatz 1 Satz 5 PfandBG in
    Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 3 PfandBG auf Schadlosstellung besteht“ zu überschreiben.
71. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „048“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gesetzlich sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.
72. Die Felder der mit „006“ versehenen Spalte in den mit „009“ und „049“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „davon: Deckungswerte, für die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger vertraglich sichergestellt
    ist“ zu überschreiben.
73. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „022“, „027“, „032“, „036“, „040“ und „045“ ver-
    sehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte, die ausschließlich nach § 4 Absatz 1a Satz 3
    PfandBG genutzt werden (§ 4 Absatz 1a Satz 4 PfandBG)“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696

Anlage 22

                                                 Meldung:
                   Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (FlgDckOrd)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte
         (FlgDckOrd)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe ver-
         wendeten Deckungswerten nach § 26a Satz 1 PfandBG einschließlich der weiteren Deckungswerte nach
         § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG, die gesichert sind durch Registerpfandrechte oder aus-
         ländische Flugzeughypotheken an Flugzeugen der in Zeilen 002 und 003 genannten Flugzeugarten und -
         hersteller in den in Spalte 003 bezeichneten Staaten“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 40 Spalten und 75 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „039“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „074“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „006“ bis „039“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „074“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „004“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „005“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „074“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
         a) in der mit „002“ versehenen Spalte das Feld der mit „005“ versehenen Zeile,
         b) in der mit „003“ versehenen Spalte die Felder der mit „006“, „029“ und „052“ versehenen Zeilen,
         c) in der mit „004“ versehenen Spalte die Felder der mit „007“ bis „014“, „017“ bis „028“, „030“ bis „037“,
            „040“ bis „051“, „053“ bis „060“ und „063“ bis „074“ versehenen Zeilen sowie
         d) in der mit „005“ versehenen Spalte die Felder der mit „015“, „016“, „038“, „039“, „061“ und „062“
            versehenen Zeilen,
      4. in
         a) den mit „006“ bis „039“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „025“ bis „028“, „048“ bis „051“
            und „071“ bis „074“ versehenen Zeilen mit Ausnahme der Felder an folgenden Koordinaten:
              aa) in den mit „025“, „048“ und „071“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „038“ versehenen
                  Spalte,
              bb) in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „036“ versehenen
                  Spalte,
              cc) in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „037“ versehenen
                  Spalte sowie
              dd) in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen jeweils die Felder der mit „039“ versehenen
                  Spalte,
         b) den mit „036“ bis „039“ versehenen Spalten jeweils die Felder der mit „005“ bis „024“, „029“ bis „047“
            und „052“ bis „070“ versehenen Zeilen.

BGBl. 2022, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697

VI. Beschriftung der Spaltenköpfe

     1. Die Felder der mit „006“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Flugzeugart“ zu überschreiben.

     2. Die Felder der mit „022“ bis „033“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Flugzeughersteller“ zu überschreiben.

     3. Die Felder der mit „034“ bis „039“ versehenen Spalten in den mit „002“ und „003“ versehenen Zeilen sind
        zu verbinden und mit „gesamt Flugzeuge“ zu überschreiben.

     4. Die Felder der mit „006“ und „007“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Ultra/Extra Large Widebody“ zu überschreiben.

     5. Die Felder der mit „008“ und „009“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Widebody“ zu überschreiben.

     6. Die Felder der mit „010“ und „011“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Narrowbody“ zu überschreiben.

     7. Die Felder der mit „012“ und „013“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Regional Jet“ zu überschreiben.

     8. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Turboprop“ zu überschreiben.

     9. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „Business Jet“ zu überschreiben.

   10. Die Felder der mit „018“ und „019“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Freighter“ zu überschreiben.

   11. Die Felder der mit „020“ und „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „sonstige“ zu überschreiben.

   12. Die Felder der mit „022“ und „023“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Airbus“ zu überschreiben.

   13. Die Felder der mit „024“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Boeing“ zu überschreiben.

   14. Die Felder der mit „026“ und „027“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Bombardier“ zu überschreiben.

   15. Die Felder der mit „028“ und „029“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „Embraer“ zu überschreiben.

   16. Die Felder der mit „030“ und „031“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „ATR“ zu überschreiben.

   17. Die Felder der mit „032“ und „033“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
       binden und mit „sonstige“ zu überschreiben.

   18. Die Felder der mit „006“, „008“, „010“, „012“, „014“, „016“, „018“, „020“, „022“, „024“, „026“, „028“,
       „030“, „032“ und „034“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Anzahl
       Deckungswerte“ zu überschreiben.

   19. Die Felder der mit „007“, „009“, „011“, „013“, „015“, „017“, „019“, „021“, „023“, „025“, „027“, „029“,
       „031“, „033“ und „035“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind jeweils mit „Gesamt-
       nennbetrag in Euro“ zu überschreiben.

   20. Das Feld der mit „036“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „verbleibende Kapi-
       talbindungsdauer in Monaten“ zu überschreiben.

   21. Das Feld der mit „037“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Alter der Beleihungs-
       wertfestsetzung in Monaten“ zu überschreiben.

   22. Das Feld der mit „038“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Überschreitensbetrag
       nachrangiger Registerpfandrechte in Euro“ zu überschreiben.

   23. Das Feld der mit „039“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „durchschnittlicher
       Beleihungsauslauf in Prozent“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698

VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
       1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „005“ versehenen Zeile ist mit „gesamt“ zu über-
          schreiben.
       2. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „006“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
          pfandrecht in Deutschland“ zu überschreiben.
       3. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „029“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
          pfandrecht oder Flugzeughypothek in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder weiteren
          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
       4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „052“ versehenen Zeile ist mit „davon: Register-
          pfandrecht oder Flugzeughypothek in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen
          Wirtschaftsraums“ zu überschreiben.
       5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „007“, „030“ und „053“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen die Darlehensforderung nicht von der oder für die Pfand-
          briefbank ausgereicht wurde“ zu überschreiben.
       6. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „008“, „031“ und „054“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben.
       7. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „009“, „032“ und „055“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: Deckungswerte, bei denen andere neben der Pfandbriefbank Kreditgeber sind“ zu
          überschreiben.
       8. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „010“, „033“ und „056“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: mit Festzinsvereinbarung“ zu überschreiben.
       9. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „011“, „034“ und „057“ versehenen Zeilen sind
          jeweils mit „darunter: annuitätisch tilgend“ zu überschreiben.
    10. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „012“, „035“ und „058“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: vereinbarte Schlussrate am Laufzeitende des Darlehens“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Register-
        pfandrecht nicht in Euro“ zu überschreiben.
    12. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „014“, „037“ und „060“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig“
        zu überschreiben.
    13. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „017“, „040“ und „063“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: mit im Rang vorgehenden Grundpfandrechten“ zu überschreiben.
    14. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „018“, „041“ und „064“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Flugzeugs liegt mindestens 10 Jahre aber weniger als
        15 Jahre zurück“ zu überschreiben.
    15. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „019“, „042“ und „065“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „darunter: Baujahr des belasteten Flugzeugs liegt mindestens 15 Jahre zurück“ zu überschrei-
        ben.
    16. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „020“, „043“ und „066“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung kürzer als 1 Jahr oder
        ohne vertraglich gesicherte Beschäftigung“ zu überschreiben.
    17. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „021“, „044“ und „067“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 1 Jahr
        und weniger als 2 Jahren“ zu überschreiben.
    18. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „022“, „045“ und „068“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 2 Jah-
        ren und weniger als 3 Jahren“ zu überschreiben.
    19. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „023“, „046“ und „069“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 3 Jah-
        ren und weniger als 5 Jahren“ zu überschreiben.
    20. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „024“, „047“ und „070“ versehenen Zeilen sind
        jeweils mit „davon: belastetes Flugzeug mit vertraglich gesicherter Beschäftigung von mindestens 5 Jah-
        ren“ zu überschreiben.
    21. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „025“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtbetrag, um
        den der Kapitalbetrag nachrangiger Registerpfandrechte die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen wür-
        de, wenn die eingetragenen Kapitalbeträge der im Rang vorgehenden Registerpfandrechte, bei denen
        als Zins nicht lediglich der Darlehenszins registerrechtlich abgesichert ist, um 30 Prozent oder den Betrag,
        den der vorrangige Registerpfandrechtsgläubiger über den Kapitalbetrag seines Registerpfandrechts
        hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens aus dem Verwertungserlös fordern
        könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699

22. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „026“, „049“ und „072“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt der verblei-
    benden Kapitalbindungsdauer in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „027“, „050“ und „073“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des Alters
    der Beleihungswertfestsetzung in ganzen Monaten“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „028“, „051“ und „074“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „mit Anteil des zur Deckung verwendeten Nennbetrags gewichteter Durchschnitt des
    Beleihungsauslaufs in Prozent“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „036“ und „059“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „darunter: Registerpfandrecht oder Flugzeughypothek nicht in Währung des Registerstaats“ zu über-
    schreiben.
26. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „048“ und „071“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
    „Gesamtbetrag, um den der Kapitalbetrag nachrangiger Registerpfandrechte oder ausländischer Flug-
    zeughypotheken die jeweilige Beleihungsgrenze übersteigen würde, wenn die eingetragenen Kapital-
    beträge der im Rang vorgehenden Registerpfandrechte oder ausländischen Flugzeughypotheken, bei
    denen als Zins nicht lediglich der Darlehenszins registerrechtlich oder hypothekarisch abgesichert ist,
    um 30 Prozent oder den Betrag, den der vorrangige Registerpfandrechtsgläubiger oder Gläubiger der
    ausländischen Flugzeughypothek über den Kapitalbetrag seines Registerpfandrechts oder seiner aus-
    ländischen Flugzeughypothek hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Pfandbriefbank höchstens
    aus dem Verwertungserlös fordern könnte, erhöht würden“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „015“, „038“ und „061“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: rückständig über mehr als 360 Tage“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „005“ versehenen Spalte in den mit „016“, „039“ und „062“ versehenen Zeilen sind
    jeweils mit „darunter: gekündigt“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700

Anlage 23

                                               Meldung:
                   Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte (FlgDckWtr)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte
         (FlgDckWtr)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe ver-
         wendeten Deckungswerten nach § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivate-
         geschäfte nach § 4b PfandBG sind“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „010“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „023“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „010“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „023“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „003“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „023“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004“ und „018“ versehenen Zeilen sowie
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005“ bis „017 und „019“ bis „023“ ver-
           sehenen Zeilen,
      4. die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in den mit „007“, „012“, „013“, „017“, „021“ und
         „023“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
      1. Die Felder der mit „004“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von
         Stellen mit Sitz in“ zu überschreiben.
      2. Die Felder der mit „009“ und „010“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu verbinden
         und mit „gesamt“ zu überschreiben.
      3. Das Feld der mit „004“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Deutschland“ zu
         überschreiben.
      4. Das Feld der mit „005“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des
         Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      5. Das Feld der mit „006“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Mitglied-
         staaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ zu überschreiben.
      6. Das Feld der mit „007“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „anderen Vertrags-
         staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union“ zu
         überschreiben.
      7. Das Feld der mit „008“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten
         Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
         und Nordirland“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701

    8. Das Feld der mit „009“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag
       in Euro“ zu überschreiben.
    9. Das Feld der mit „010“ versehenen Spalte in der mit „003“ versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro
       denominiert“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
     1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „004“ versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt“
        zu überschreiben.
     2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „005“ und „019“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
     3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „006“ und „020“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
     4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „007“ und „021“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
     5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“ und „022“ versehenen Zeilen sind jeweils mit
        „davon: geschuldet von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
     6. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „009“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
     7. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „010“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
     8. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „011“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von öffentlichen Stellen“ zu überschreiben.
     9. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „012“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
    10. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „013“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von der Europäischen Zentralbank“ zu überschreiben.
    11. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „014“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von anderen Zentralbanken“ zu überschreiben.
    12. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „015“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Zentralregierungen“ zu überschreiben.
    13. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „016“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften“ zu überschreiben.
    14. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „017“ versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen“ zu überschreiben.
    15. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „018“ versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt“
        zu überschreiben.
    16. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „023“ versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet
        von Multilateralen Entwicklungsbanken“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702

Anlage 24

                                              Meldung:
      Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte (FlgDckWtrDrv)

I.    Kopf des Meldebogens
      Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:
      1. Name der Pfandbriefbank
      2. BAK-Nummer der Pfandbriefbank
      3. Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)
      4. Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ
      5. Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte –
         Derivategeschäfte (FlgDckWtrDrv)“
      6. Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Flugzeugpfandbriefe ver-
         wendeten Derivategeschäften nach § 4b PfandBG“.
II.   Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 31 Spalten und 26 Zeilen gebildet.
III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs
      1. In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links
         spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „030“ zu versehen.
      2. In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von
         oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001“ bis „025“ zu versehen.
IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs
      1. Die Felder der mit „001“ versehenen Zeile in den mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten sind rot zu
         unterlegen.
      2. Die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „008“ bis „025“ versehenen Zeilen sind grün zu
         unterlegen.
V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs
      Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:
      1. das Feld der ersten Spalte (links der mit „001“ versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit
         „001“ versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,
      2. die Felder der mit „001“ versehenen Spalte in den mit „001“ bis „007“ versehenen Zeilen,
      3. der Bereich der mit „002“ bis „003“ versehenen Spalten in den mit „001“ bis „025“ versehenen Zeilen mit
         Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:
        a) in der mit „002“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „008“, „014“ und „020“ versehenen Zeilen
           sowie
        b) in der mit „003“ versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „009“ bis „013“, „015“ bis „019“ und „021“
           bis „025“ versehenen Zeilen,
      4. die Felder der mit „013“ bis „030“ versehenen Spalten in den mit „012“, „013“, „018“, „019“, „024“
         und „025“ versehenen Zeilen.
VI. Beschriftung der Spaltenköpfe
       1. Die Felder der mit „004“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „002“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „mit Sitz in“ zu überschreiben.
       2. Die Felder der mit „004“ bis „012“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Deutschland“ zu überschreiben.
       3. Die Felder der mit „013“ bis „021“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu überschreiben.
       4. Die Felder der mit „022“ bis „030“ versehenen Spalten in der mit „003“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Japan, Kanada, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
          oder den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu überschreiben.
       5. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
          binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
       6. Die Felder der mit „005“ bis „010“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
          binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
       7. Die Felder der mit „011“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
          binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-

BGBl. 2022, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703

   verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
   ben.
 8. Die Felder der mit „012“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
 9. Die Felder der mit „013“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
10. Die Felder der mit „014“ bis „019“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
11. Die Felder der mit „020“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
    verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
    ben.
12. Die Felder der mit „021“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
13. Die Felder der mit „022“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Anzahl Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
14. Die Felder der mit „023“ bis „028“ versehenen Spalten in der mit „004“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Marktwert in Euro der einbezogenen“ zu überschreiben.
15. Die Felder der mit „029“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Ansprüche auf die bei vorzeitiger Beendigung von Rahmen-
    verträgen einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu überschrei-
    ben.
16. Die Felder der mit „030“ versehenen Spalte in den mit „004“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „Gesamtbetrag in Euro der Verpflichtungen auf die bei vorzeitiger Beendigung von
    Rahmenverträgen einheitlich von der Pfandbriefbank zu zahlenden Beträge der Derivategeschäfte“ zu
    überschreiben.
17. Die Felder der mit „005“ bis „008“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
18. Die Felder der mit „009“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
19. Die Felder der mit „010“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
20. Die Felder der mit „014“ bis „017“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
21. Die Felder der mit „018“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
22. Die Felder der mit „019“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
23. Die Felder der mit „023“ bis „026“ versehenen Spalten in der mit „005“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „Derivate mit“ zu überschreiben.
24. Die Felder der mit „027“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „gestellten Sicherheiten“ zu überschreiben.
25. Die Felder der mit „028“ versehenen Spalte in den mit „005“ bis „007“ versehenen Zeilen sind zu ver-
    binden und mit „erhaltenen Sicherheiten“ zu überschreiben.
26. Die Felder der mit „005“ und „006“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
27. Die Felder der mit „007“ und „008“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
28. Die Felder der mit „014“ und „015“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.
29. Die Felder der mit „016“ und „017“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
30. Die Felder der mit „023“ und „024“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
    binden und mit „nicht-negativem Marktwert“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704

    31. Die Felder der mit „025“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „006“ versehenen Zeile sind zu ver-
        binden und mit „negativem Marktwert“ zu überschreiben.
    32. Die Felder der mit „005“, „007“, „014“, „016“, „023“ und „025“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
    33. Die Felder der mit „006“, „008“, „015“, „017“, „024“ und „026“ versehenen Spalten in der mit „007“
        versehenen Zeile sind jeweils mit „gesamt“ zu überschreiben.
VII. Beschriftung der Zeilenköpfe
    1. Das Feld der mit „002“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „Rahmenvertrag der
       jeweiligen Derivategeschäfte auf Basis von ISDA Master Agreement gesamt“ zu überschreiben.
    2. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „009“, „015“ und „021“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 1“ zu überschreiben.
    3. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „010“, „016“ und „022“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 2“ zu überschreiben.
    4. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „011“, „017“ und „023“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Kreditinstitut der Bonitätsstufe 3“ zu überschreiben.
    5. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „012“, „018“ und „024“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit dem Bund“ zu überschreiben.
    6. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „013“, „019“ und „025“ versehenen Zeilen sind
       jeweils mit „davon: abgeschlossen mit einem Land“ zu überschreiben.

BGBl. 2022, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
                       Artikel 2

                  Änderung der

          Pfandbrief-Barwertverordnung
  Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005
(BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die

         Wörter „sich ergebende negative Zinssätze
         sind auf null zu setzen“ gestrichen.

     bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
              das Wort „sieben“ ersetzt und nach der
              Angabe „1 Jahr,“ die Angabe „2 Jahre,“
              eingefügt.
         bbb) In Satz 4 werden nach dem Wort
              „aktuellen“ die Wörter „in Basispunk-
              ten ausgedrückten“ eingefügt und die

              Wörter „und im Anschluss daran mit

              Faktor 100“ gestrichen.

         ccc) Nach Satz 6 werden folgende Sätze an-
              gefügt:

               „Solange für mindestens eine der ver-

               wendeten Stützstellen einer Zinskurve

               an mindestens einem der vorherigen

               250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von

               null oder ein negativer Zinssatz vorliegt,

               ist abweichend von Satz 2 für die Zins-

               sätze sämtlicher Stützstellen dieser

               Zinskurve die Standardabweichung der

               in Basispunkten ausgedrückten Tages-

               differenzen auf Basis des historischen
               Beobachtungszeitraumes der vorheri-
               gen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen.
               Satz 4 findet dann keine Anwendung.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c

   werden nach dem Wort „Kanada“ ein Komma und

   die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien
   und Nordirland“ eingefügt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
     „und“ ersetzt.

  b) Nummer 3 wird aufgehoben.
  c) Nummer 4 wird Nummer 3.
4. § 8 Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Änderung der
           Deckungsregisterverordnung
  Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August
2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1
    Satz 1 des Pfandbriefgesetzes“ durch die Wörter

  „§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes,
  an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung

  des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8
  Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbrief-
  gattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papier-
  form oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbrief-
  bank als elektronisches Register geführt werden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

     „Wird ein in Papierform geführtes Deckungs-
     register in körperlich nicht dauerhaft verbunde-

     ner Form geführt, hat jede Seite des Deckungs-
     registers die in Satz 3 genannten Angaben zu
     enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren.
     Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem
     eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem
     Namenskürzel zu versehen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche aus

         Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1

         Nr. 4“ durch die Wörter „Derivategeschäfte
         im Sinne des § 4b“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Ab-

         satz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite

         Alternative (ausländische Sicherungsrechte),

         des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,

         des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des

         § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des

         § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Pfand-

         briefgesetzes können weitere Unterregister

         geführt werden.“

     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Werden Eintragungen aus einem Unter-

     register in das Hauptregister übertragen, so

     1. sind diese dort mit der fortlaufenden Nummer
        des Hauptregisters und dem Datum der
        Übertragung zu verzeichnen,

     2. sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 er-
        forderlichen Angaben aus dem Unterregister
        in das Hauptregister zu übertragen und
     3. ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen
        vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es
        sich um einen Übertrag aus dem bezeichne-
        ten Unterregister handelt; hierbei sind lau-
        fende Nummern und Datumsangaben sämtli-
        cher Eintragungen des Unterregisters anzu-
        geben, anhand derer sich der Bestand des
        eingetragenen Deckungswerts zum Zeitpunkt
        der Übertragung in das Hauptregister nach-
        vollziehen lässt.
     Nach vollständiger Übertragung der Eintragun-
     gen eines Unterregisters ist der Hinweis auf die-
     ses Unterregister im Hauptregister zu löschen.
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       Das Unterregister zum Stand der Übertragung in
       das Hauptregister ist dann als Anlage zum De-
       ckungsregister zu den Akten zu nehmen und
       mindestens für zehn Jahre aufzubewahren.“
4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in
  Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme
  von Löschungsvermerken nicht für die Eintragun-
  gen von Deckungswerten, bei denen seit der ord-
  nungsgemäßen vollständigen Löschung mindes-
  tens zehn Jahre verstrichen sind.“

5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das

           Wort „sowie“ und werden die Wörter „der

           Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdaten-

           schutzgesetzes“ durch die Wörter „des

           Datenschutzes und der Datensicherheit“ er-

           setzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 6 wird das Wort „und“

               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das
               Wort „und“ ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

                „8. der Austausch von Daten aus dem
                    oder für das Deckungsregister im
                    System und bei Einsatz öffentlicher
                    Netze sicher erfolgen kann (Über-
                    tragungssicherheit).“

  b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Das Original und mindestens eine Sicherungs-
       kopie des Deckungsregisters müssen auf
       Datenträgern gespeichert werden, die sich
       innerhalb des Geltungsbereichs des Pfandbrief-
       gesetzes befinden. Im Falle einer technischen
       Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass
       das Auslagerungsunternehmen im Fall der
       Insolvenz der Pfandbriefbank verpflichtet ist,
       die Datensätze in einer Form, die elektronisch
       mit standardisierten Datenbankanwendungen
       verarbeitet werden kann, an den Sachwalter zu
       übermitteln.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Grund-
           buchs“ die Wörter „(Gemarkung, Flur, Flur-
           stück)“ eingefügt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „In letzterem Falle sind hierzu das Amts-
          gericht, der Grundbuchbezirk und die Num-
          mer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich
          die Postadresse oder eine sonstige orts-
          übliche Lagebezeichnung des Grundstücks
          anzugeben.“

  b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „zumindest
         auch“ gestrichen und die Wörter „den Spal-
         ten 1 und 2a“ durch die Angabe „Spalte 1“
         ersetzt.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:
         „Im Falle eines elektronisch geführten
         Deckungsregisters kann die Zustimmung
         zur Löschung auch mittels geeigneten
         Authentifizierungsinstruments nach § 8 Ab-
         satz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt
         werden. Ein geeignetes Authentifizierungs-

         instrument ist ein Verfahren, das den
         Anforderungen an eine starke Kunden-
         authentifizierung im Sinne des Artikels 4

         Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366
         des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 25. November 2015 über Zah-

         lungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung

         der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG

         und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)

         Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der

         Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom

         23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
         S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126
         vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die

         Freigabe der elektronischen Zustimmungs-

         erklärung durch den Treuhänder stets min-
         destens eines Authentifizierungselements
         bedarf. Die elektronische Löschungszustim-
         mung muss beweissicher dokumentiert

         werden.“
  c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungs-
         wert“ die Wörter „zugunsten der Pfandbrief-
         bank“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeit-

         punkt“ die Wörter „(Datum, Uhrzeit)“ und
         nach dem Wort „Refinanzierungsregister“
         die Wörter „sowie in den Fällen des § 22b
         des Kreditwesengesetzes der zur Übertra-
         gung Verpflichtete“ eingefügt.
8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
   „Beiblätter sind mit“ die Wörter „den in § 4 Absatz 1
   Satz 3 bezeichneten Angaben und dem Zusatz
   Beiblatt zu versehen und mit“ eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „vollen“ und werden
     die Wörter „Genehmigung oder“ gestrichen.
  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „zumindest

         auch“ gestrichen und die Wörter „den Spal-
         ten 1 und 2“ durch die Angabe „Spalte 1“
         ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 5 Satz 4
         und 5“ durch die Angabe „§ 9 Nummer 5
         Satz 4 bis 8“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20
         Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes
         sind bei der betreffenden Forderung unter
         Benennung des zur Schadlosstellung Ver-
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          pflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 ein-
          zutragen.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
      gabe „den §§ 9 und 10“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
          stellt:

          „In der Überschrift tritt anstelle des Zu-

          satzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffs-

          hypotheken).“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfand-
          briefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis
          über Ansprüche aus der Schiffsversicherung
          in Spalte 6 einzutragen.“
11. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
      gabe „den §§ 9 und 10“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz voran-
          gestellt:
          „In der Überschrift tritt anstelle des Zu-
          satzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeug-
          hypotheken).“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen des § 26c Absatz 4 des
          Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsver-
          hältnis über Ansprüche aus der Flugzeug-
          versicherung in Spalte 6 einzutragen.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „An-
      sprüchen aus“ gestrichen.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
      Wörter „der Ansprüche aus“ durch das Wort
      „von“ ersetzt.
   c) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Registrie-
      rungsnummer“ durch die Wörter „bankinterne

      Registrierungsnummer bei“ ersetzt.

   d) In Nummer 3 werden die Wörter „Höhe der Zins-
      sätze“ durch die Wörter „die vereinbarten Zins-
      sätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder
      Abschlägen“ ersetzt.
   e) In Nummer 4 werden die Wörter „Registrie-
      rungsnummer des Vertragspartners“ durch die
      Wörter „interne Registrierungsnummer beim
      Vertragspartner der Pfandbriefbank“ ersetzt.

   f) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Ab-
          schlussdatum des Rahmenvertrags, der das
          Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b
          das Abschlussdatum des Einzelabschlusses,
          unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit
          des Einzelabschlusses und unter Buch-
          stabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelab-
          schlusses.“

   g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treu-
          händer“ die Wörter „bei einem in Papierform
          geführten Deckungsregister“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes
          und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten ent-
          sprechend.“

   h) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „zumindest

          auch“ gestrichen und die Wörter „den

          Spalten 1 bis 3 und 6“ durch die Angabe
          „Spalte 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Nr. 5 Satz 4
          und 5“ durch die Wörter „§ 9 Nummer 5
          Satz 4 bis 8“ ersetzt.
   i) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20
          Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes
          sind bei dem betreffenden Derivategeschäft
          unter Benennung des zur Schadlosstellung
          Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10
          einzutragen.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 4
      Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20
      Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3
      des Pfandbriefgesetzes“ durch die Wörter „der

      barwertigen sichernden Überdeckung sowie
      anderer weiterer Deckungswerte“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2,
      § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie
      § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4
      Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Ab-
      satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f Absatz 1
      Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
   c) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3
      Nummer 1“ ersetzt.
   d) Satz 3 wird aufgehoben.

   e) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a
      und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2
      die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne
      des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU)
      Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung
      der technischen Vorschriften und der Ge-
      schäftsanforderungen für Überweisungen und
      Lastschriften in Euro und zur Änderung der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom

      30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU)
      Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)
      geändert worden ist, anzugeben. Satz 3 gilt ent-
      sprechend, soweit es sich bei anderen zur
      Deckung verwendeten Geldforderungen eben-
      falls um Guthaben handelt. Handelt es sich bei
      den Geldforderungen um jeweilige Guthaben
      aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2,
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       § 26 Absatz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1
       Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, so kann
       in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben.

       Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Ab-

       satz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei

       der betreffenden Forderung unter Benennung

       des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name,

       Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.“

14. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
                     Umfang der
        Aufzeichnung und Form der Übermittlung
     (1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des

   Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in

   den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

      (2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in
   elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein
   geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer
   Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger
   sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbrief-
   gattungen, auf die sich die auf dem Datenträger
   gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das
   Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.“

15. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 des

           Pfandbriefgesetzes“ durch die Wörter „§ 5

           Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindes-
           tens“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf
       dem Datenträger anzubringenden Aufkleber,
       der so mit dem Datenträger dauerhaft ver-
       bunden sein muss, dass er sich nicht ohne
       erkennbare Beschädigungen wieder entfernen
       lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.“
16. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch das Wort
      „zwei“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Befugnisse
      zum“ das Wort „physischen“ eingefügt.
17. Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
    gefügt:

      „(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die

   elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor

   dem 1. Juli 2021 in das Deckungsregister vor-

   genommene Eintragungen nur wiederzugeben, so-

   weit sie der Pfandbriefbank am 8. Oktober 2022 in

   elektronischer Form bereits vorliegen. Macht die

   Pfandbriefbank von der Möglichkeit des Satzes 1

   Gebrauch, so hat sie bei der jeweiligen Übermitt-

   lung der Aufzeichnung in elektronischer Form für

   Stichtage nach dem 30. Juni 2021 das Datum des

   Stichtags derjenigen Aufzeichnung anzugeben, die

   die jüngste nicht von der elektronisch übermittelten

   Aufzeichnung umfasste Eintragung enthält. In die-
   sem Fall hat die Bundesanstalt auf die für Stich-
   tage bis einschließlich des in Satz 2 bezeichneten
   Stichtags übermittelten Aufzeichnungen § 17 mit

    der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewah-
    rungsdauer 50 Jahre beträgt.

       (4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Ein-

    tragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer

    am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwen-

    dung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines

    Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen

    nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenom-
    men werden.“
18. In Anlage 2 werden in der Überschrift der Spalte 3
    die Wörter „Genehmigung bzw.“ gestrichen.
19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift des Formulars DR 3 wird

       das Wort „(Schiffshypotheken)“ durch die

       Wörter „(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypothe-
       ken)“ ersetzt.

    b) Die Überschrift von Spalte 2 wird wie folgt ge-
       fasst:
       „bankinterne Registrierungsnummer bei der
       Pfandbriefbank“.

    c) Die Überschrift von Spalte 5 wird wie folgt ge-
       fasst:

       „interne Registrierungsnummer beim Vertrags-
       partner der Pfandbriefbank“.

    d) Die Überschrift von Spalte 6 wird wie folgt ge-

       fasst:

       „a) Rahmenvertrag vom
       b) Einzelabschluss vom
       c) Ursprungslaufzeit Einzelabschluss
       d) Fälligkeitsdatum Einzelabschluss“.

                        Artikel 4
                Weitere Änderung
         der Deckungsregisterverordnung

  Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August
2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 3 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 19 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 Absatz 2
   Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
   und des § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die

   Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-

   stabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2

   Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-

   mer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des

   § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c,

   auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-

   mer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des

   § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung

   mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f

   Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1

   Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4“

   ersetzt.

2. In § 11 Nummer 5 werden die Wörter „§ 20 Ab-
   satz 2a Satz 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3
   Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
3. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 26 Abs. 1
     Nr. 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 1“
     durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1“ ersetzt.
4. § 12a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 26f Abs. 1
     Nr. 1“ durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26f Abs. 1 Nr. 1“
     durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1“ ersetzt.

5. In § 13 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 3“
   durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
     § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f
     Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 19
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b,
     auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
     und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des
     § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c,
     auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch
     in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
     und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des
     § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
     und b und der Nummer 4“ ersetzt.
  b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Ab-
     satz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 Nummer 3“
     durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 20 Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 3, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
     Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 26 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1
     Satz 1 Nummer 4, sowie nach § 20 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4“
     ersetzt.

  c) In Satz 6 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2a
     Satz 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 3“
     ersetzt.

                      Artikel 5
                 Änderung der
      Beleihungswertermittlungsverordnung
  Die    Beleihungswertermittlungsverordnung       vom
12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3041)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 3 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
   „Die Feststellung nachhaltiger Merkmale des
   Objekts und deren Einflussgrößen auf die Be-
   wertung bedarf dabei einer langfristigen Betrach-

  tung der Marktgegebenheiten. Der betrachtete
  Zeitraum ist zu benennen und seine Angemessen-
  heit nachvollziehbar darzulegen.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                     Verfahren zur
            Ermittlung des Beleihungswerts

     (1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der
  Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14
  bis 17) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermit-
  teln; anstelle des Sachwerts kann bei Ein- und
  Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teil-
  eigentum auch der Vergleichswert (§ 19) ermittelt
  werden. Maßgeblich für die Ableitung des Be-
  leihungswerts ist regelmäßig der Ertragswert, der
  nicht überschritten werden darf. Bleibt der Sach-
  wert und in den Fällen von Satz 1 zweiter Halbsatz
  alternativ der Vergleichswert um mehr als 20 Pro-
  zent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es einer
  besonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der
  zugrunde gelegten Erträge und ihrer Kapitalisie-
  rung; hierbei sind im Rahmen der Kontrollbetrach-
  tung für die Kosten- und Ertragsansätze die
  gleichen Annahmen, insbesondere in steuerlicher
  Hinsicht, zu berücksichtigen. Bestätigt sich der
  anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf das Er-
  gebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren
  Begründung, andernfalls ist der Ertragswert ent-
  sprechend zu mindern.
     (2) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie
  Wohnungseigentum kann der Beleihungswert am
  Sachwert oder Vergleichswert orientiert werden
  und eine Ertragswertermittlung entfallen, wenn
  das zu bewertende Objekt nach Objekt- und
  Standortqualität zweifelsfrei zur Eigennutzung ge-
  eignet ist und von potenziellen Erwerbern für die
  eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Ist
  das Objekt noch vermietet, ist die hiermit verbun-
  dene Wertminderung nachvollziehbar zu ermitteln
  und vom Beleihungswert abzuziehen. Bei Ein-
  und Zweifamilienhäusern darf eine Orientierung
  am Vergleichswert vorbehaltlich des § 19 Absatz 2
  jedoch nur dann erfolgen, wenn der Ermittlung
  aktuelle Vergleichspreise von mindestens fünf
  Objekten zugrunde liegen, die auch hinsichtlich
  der Wohnfläche mit dem zu bewertenden Objekt
  hinreichend übereinstimmen. Bei der Ableitung
  des Beleihungswerts aus dem Sachwert ist regel-
  mäßig zu prüfen, ob aufgrund der Merkmale des
  Objekts und der regionalen Marktgegebenheiten
  unter besonderer Berücksichtigung der Nach-
  haltigkeit ein Abschlag vom Sachwert erforderlich
  ist.
     (3) Sind im Rahmen der Wertermittlung ein
  Instandhaltungsrückstau, Baumängel oder Bau-
  schäden erkennbar, die noch nicht in geeigneter
  Weise in die Ermittlung von Ertragswert, Sachwert
  und Vergleichswert eingeflossen sind, so sind die
  auf der Grundlage der für ihre Beseitigung am
  Wertermittlungsstichtag bekannten oder vorsichtig
  geschätzten Aufwendungen als gesonderter Ab-
  schlag vom Beleihungswert zu berücksichtigen.
  Vorgenanntes gilt auch für sonstige bauliche
  Aufwände, insbesondere für Maßnahmen zur Er-
BGBl. 2022, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
  tüchtigung des zu bewertenden Objekts bei
  Nutzungsänderungen.
     (4) Bei im Bau befindlichen Objekten kann der
  Beleihungswert aus dem Zustandswert abgeleitet
  werden. Dieser ist die Summe aus dem Bodenwert
  (§ 15) und dem anteiligen Wert der baulichen
  Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage
  errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage
  des fertig gestellten Objekts (§ 16) und dem er-
  reichten Bautenstand. Der in Ansatz gebrachte
  Bautenstand ist von einer von der Pfandbriefbank
  auszuwählenden, besonders fachkundigen, von
  Bauplanung und Bauausführung unabhängigen
  Person festzustellen; § 7 Absatz 1 Satz 1 gilt ent-
  sprechend. In den Fällen, in denen der Ertragswert
  des planmäßig fertig gestellten Objekts unter
  dessen Sachwert liegt, darf der Zustandswert die
  Summe aus dem Bodenwert und dem anteiligen
  Ertragswert der baulichen Anlage, der prozentual
  dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht über-
  schreiten. Es ist zu prüfen, ob insbesondere zur

  Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücks-
  markt auf den ermittelten Zustandswert ein beson-
  derer Nachhaltigkeitsabschlag, der die Verkäuflich-
  keit des noch nicht fertiggestellten Objekts be-
  rücksichtigt, vorgenommen werden muss.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Das zu bewertende Objekt ist im Rahmen der
       Wertermittlung zu besichtigen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der
           Immobilie“ die Wörter „oder die dauerhafte
           Nachfrage von Eigennutzern“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wesent-
           lichen“ das Wort „Objektdaten“ und ein
           Komma eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Alle den Ertragswert, den Sachwert oder
       den Vergleichswert beeinflussenden Umstände,
       insbesondere etwaige Nutzungsbeschränkun-
       gen, Mieterdienstbarkeiten und andere Dienst-
       barkeiten, Duldungspflichten, Vorkaufsrechte,
       Sanierungsvermerke, Baulasten und alle sonsti-
       gen Beschränkungen und Lasten sind zu
       nennen, zu beachten und gegebenenfalls wert-
       mindernd zu berücksichtigen.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „durch-
     schnittlich“ die Wörter „nach Region, Kategorie-
     und Ausstattungsgrad“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

          „(3) Absatz 2 gilt im Falle von Objekten mit
       Gastronomie als Hauptnutzung, Kinos und ver-
       gleichbaren Freizeitobjekten mit der Maßgabe,
       dass die ermittelten durchschnittlichen Umsätze
       pro Sitzplatz herzuleiten sind.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:
        „(4) Bestehen strukturelle oder lang andau-
      ernde Leerstände, ist besonders zu prüfen, ob
      das Objekt aufgrund der jeweiligen Marktlage
      und seines Zustands überhaupt ertragsfähig ist
      oder eine wirtschaftliche Nutzung zu den an-
      gesetzten Roherträgen in absehbarer Zeit noch
      zu erwarten ist.“
5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Einzelkostenansätze dürfen die in Anlage 1
      festgelegten Mindestsätze nicht unterschreiten.“
   b) In Satz 2 wird das Wort „Erfahrungssatz“ durch
      das Wort „Einzelkostenansatz“ ersetzt.
   c) In Satz 3 wird das Wort „Bewirtschaftungs-
      kostenabzug“ durch die Wörter „Abzug der in
      den Absätzen 3 bis 5 genannten Kosten“ er-
      setzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „ergebenden, finanzmathematisch
          dem Rentenbarwertfaktor entsprechenden
          Vervielfältiger nach Anlage 4“ werden durch
          die Wörter „ergebenden Vervielfältiger“ er-

          setzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Der Vervielfältiger V errechnet sich gemäß
         V = (qn – 1) / (qn · z), mit n = Restnutzungs-
         dauer, q = 1 + z und z = Kapitalisierungszins-
         satz.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Vermietbarkeit“
          durch die Wörter „wirtschaftliche Nutzung“
          ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Bei im Inland belegenen Objekten sind
         die in Anlage 2 genannten Maximalsätze für
         die Nutzungsdauer baulicher Anlagen zu
         berücksichtigen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „langfris-
          tigen“ die Wörter „und nutzungsspezifischen“
          eingefügt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der bei im Inland belegenen Objekten in
      Ansatz zu bringende Kapitalisierungszinssatz
      beträgt vorbehaltlich des Satzes 3 und des
      Absatzes 5 bei wohnwirtschaftlicher Nutzung
      mindestens 3 Prozentpunkte, bei gewerblicher
      Nutzung mindestens 4 Prozentpunkte über der
      nach DIN 1333 auf die erste Nachkommastelle
      gerundeten von der Deutschen Bundesbank
      veröffentlichten Rendite 30-jähriger Bundes-
      anleihen zuzüglich etwaiger für einzelne
      Nutzungsarten nach Anlage 3 zu berücksich-
      tigender Aufschläge. Ist am 30. November eines
      Jahres die von der Deutschen Bundesbank ver-
      öffentlichte Rendite 30-jähriger Bundesanleihen
BGBl. 2022, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
     mindestens 0,5 Prozentpunkte höher oder nied-
     riger als zu Beginn des der letzten Veränderung
     der Mindestkapitalisierungszinssätze vorher-
     gehenden Monats, so verändert er sich zum
     1. Januar des Folgejahres um die entsprechen-
     den nach DIN 1333 auf die erste Nachkomma-
     stelle gerundeten Prozentpunkte. Vorbehaltlich
     des Absatzes 5 beträgt der Mindestkapitalisie-
     rungszinssatz bei wohnwirtschaftlicher Nutzung
     mindestens 3,5 Prozent und höchstens 5,5 Pro-
     zent, bei gewerblicher Nutzung mindestens
     4,5 Prozent und höchstens 6,5 Prozent, jeweils
     zuzüglich etwaiger für einzelne Nutzungs-
     arten nach Anlage 3 zu berücksichtigender
     Aufschläge. Die Bundesanstalt gibt die ge-
     änderten Mindestkapitalisierungszinssätze un-
     verzüglich nach dem in Satz 2 genannten Zeit-
     punkt auf ihrer Internetseite bekannt.“

  e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-
     gefügt:

        „(5) Die in Absatz 4 Satz 1 und 3 genannten
     Mindestkapitalisierungszinssätze dürfen für die
     Nutzungsarten Wohnen, Handel, Büro sowie
     Lager und Logistik um höchstens 0,5 Prozent-
     punkte unterschritten werden, wenn es sich um
     erstklassige Immobilien handelt. Dies ist dann
     der Fall, wenn mindestens folgende Kriterien
     erfüllt sind:

     1. eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum,

     2. ein entsprechend der jeweiligen Objektart
        bevorzugter Standort,

     3. eine gute Infrastruktur,
     4. eine gute Konzeption,

     5. eine hochwertige Ausstattung,

     6. eine hochwertige Bauweise,
     7. eine besonders hohe Marktgängigkeit und

     8. ein sehr guter Objektzustand.

     Ein Unterschreiten bedarf einer nachvollzieh-
     baren, im Gutachten dokumentierten Begrün-
     dung.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Boden-
         wert“ die Wörter „nach Maßgabe des
         Satzes 4“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Der so ermittelte, um die Abbruchkosten
         verminderte Bodenwert ist vom Zeitpunkt,
         an dem das Grundstück unbebaut zur Ver-
         fügung stünde, auf den Wertermittlungs-
         stichtag mit dem für die zulässige Nutzung
         heranzuziehenden Kapitalisierungszinssatz
         abzuzinsen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Bei einer Restnutzungsdauer der bau-
     lichen Anlage von weniger als 30 Jahren ist auch

      der Anteil des Bodenwerts am Reinertrag über
      die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage
      zu kapitalisieren oder sind die ermittelten Ab-
      bruchkosten der baulichen Anlage vom Ertrags-
      wert abzuziehen. Hinsichtlich der Abzinsung
      der Abbruchkosten gilt Absatz 1 Satz 4 ent-
      sprechend.“

   c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „zu begrün-
      den und“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt
      und nach den Wörtern „und die dafür“ das Wort
      „gegebenenfalls“ gestrichen.
 8. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Wertminderung wegen des Alters gemäß
      § 17 ist dabei zu berücksichtigen.“

   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen An-
      lage von weniger als 30 Jahren sind die Ab-
      bruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln
      und vom Sachwert abzuziehen. Hinsichtlich der
      Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1
      Satz 4 entsprechend.“

 9. In § 15 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
    „Versorgungsleitungen und Kanalisation“ durch
    die Wörter „Ver- und Entsorgungsnetze“ ersetzt.

10. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen
      Punkt ersetzt.

   b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

11. § 18 wird aufgehoben.

12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 kann
   bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Woh-

   nungseigentum die Ermittlung des Vergleichswerts
   auch unter Nutzung computerunterstützter daten-
   bankbasierter Bewertungsmodelle erfolgen, wenn
   deren Geeignetheit und die zugrunde liegenden,
   auf Basis geeigneter statistischer Modelle nach-
   vollziehbar abgeleiteten Daten mindestens jährlich
   durch eine vom Systemanbieter und Datenbank-
   anbieter unabhängige qualifizierte Stelle validiert
   werden. Die Bewertungsergebnisse sind zudem in
   regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Quali-
   tätssicherung durch die Pfandbriefbank zu über-
   prüfen; § 24 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe
   entsprechend, dass für die Überprüfung bei Be-
   leihungen von Ein- und Zweifamilienhäusern das
   Sachwertverfahren heranzuziehen ist. Die Stich-
   proben müssen insbesondere auch nach Art und
   regionaler Belegenheit der Objekte repräsentativ
   sein.“

13. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2“
      gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
14. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Be-
   wertung einbezogen werden sollen, kann den
   Gebäuden ein eigenständiger Wert nur dann bei-
   gemessen werden, wenn sie selbständig und auch
   außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Be-
   triebs genutzt werden können.“
15. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „wesentlicher“ durch
      das Wort „wesentlichen“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400 000“
      durch die Angabe „600 000“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Semikolon
      die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 3 und“ eingefügt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter
           „§ 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein

           Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
           „oder“ ersetzt.

       dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. stattdessen eine Ansicht des zu bewer-
              tenden Objekts, für das eine Rest-
              nutzungsdauer von mindestens 40 Jah-
              ren zu erwarten sein muss, per
              Videoübertragung vorgenommen wird,
              sofern

              a) der Wertermittler dabei einen zu-

                 mindest annähernd vollständigen

                 Einblick der gesamten Immobilie,

                 ihres Zustands und ihres Umfelds

                 erhält,
              b) die per Videoübertragung durchge-
                 führte Ansicht der Immobilie hinsicht-
                 lich Umfang und Erkenntnissen sowie
                 mittels einer Fotosammlung (Bild-
                 schirmfotos) dokumentiert wird und

              c) auf das Ergebnis der Beleihungswert-
                 ermittlung ein Abschlag in Höhe von
                 mindestens 5 Prozent vorgenommen
                 wird.“

   d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3“ durch die
           Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „wobei die
           Gründe für den Verzicht auf die Innen-
           besichtigung in nachvollziehbarer Weise zu
           dokumentieren sind,“ gestrichen.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Gründe für den Verzicht auf die Innen-
          besichtigung sind nachvollziehbar zu doku-
          mentieren.“

17. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25

                       Besonderheiten
                bei Beleihungen im Ausland“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von
      im Ausland belegenen Objekten ist nach den
      übrigen Vorschriften dieser Verordnung nur in-
      soweit durchzuführen, als in jenen Vorschriften

      sowie in den Absätzen 2 bis 5 nichts Ab-
      weichendes bestimmt ist.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1
          Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3
          und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
          Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3“
          ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-

          gefügt:

          „Wird das landesspezifische Gutachten bei
          einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
          trag aufgrund nationaler Vorgaben oder
          Marktstandards abweichend von Satz 2
          vom Darlehensnehmer in Auftrag gegeben,
          darf dieses im Weiteren nur zugrunde gelegt
          werden, wenn die unabhängige Erstellung
          eines objektiven, vom Darlehensnehmer un-
          beeinflussten Gutachtens dadurch gewähr-
          leistet erscheint, dass der beauftragte
          Gutachter diesbezüglich einschlägigen be-

          rufsrechtlichen Regelungen unterworfen ist,

          deren Nichteinhaltung sanktionsbewehrt ist.

          Das Gutachten einschließlich der Einhaltung

          dieser berufsrechtlichen Regelungen muss
          zudem durch eine für diese Zwecke an-
          erkannte unabhängige nationale Stelle auf
          Basis verbindlicher Standards hinreichend
          und nachvollziehbar dokumentiert überprüft
          werden.“

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen, in denen keine Vergleichs-
          preise zur Ermittlung von Bodenwerten im
          Ausland vorliegen, kann ersatzweise auf
          geeignete sonstige Verfahren zur Ermittlung

          des Bodenwerts zurückgegriffen werden;
          hierbei ist darauf zu achten, dass die Her-
          leitung des Bodenwerts unabhängig von
          der Ermittlung des Ertragswerts erfolgt.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Restnutzungs-
      dauer von 100 Jahren“ durch die Wörter „ewige
      Restnutzungsdauer“ ersetzt.

18. Dem Wortlaut des § 26 Absatz 1 wird folgender
    Satz vorangestellt:

   „Der Beleihungswert ist längstens jährlich zu über-
   wachen.“
BGBl. 2022, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
19. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 28
           Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Für Beleihungswertermittlungen, die auf
      Grundlage der bis zum 7. Oktober 2022 gelten-
      den Fassung dieser Verordnung erfolgt sind,
      dürfen auch nach diesem Zeitpunkt die Vor-

20. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

schriften der vorbezeichneten Fassung dieser
Verordnung, ab 9. Oktober 2022 mit Ausnahme
des § 26 Absatz 1, weiterhin zugrunde gelegt
werden. Die Bundesanstalt gibt auf ihrer Inter-
netseite unverzüglich nach dem 8. Oktober
2022 die bis zu einer Anpassung nach § 12
Absatz 4 Satz 2 maßgeblichen Mindestkapi-
talisierungszinssätze nach § 12 Absatz 4 Satz 1
auf der Grundlage der für den 30. September
2022 von der Deutschen Bundesbank veröffent-
lichten Rendite 30-jähriger Bundesanleihen be-
kannt.“

                                     „Anlage 1
                             (zu § 11 Absatz 2)
                                            Mindestsätze für die
                     Einzelkostenansätze für die Ermittlung
   Verwaltungskosten
   a) Wohnungsbau
der Bewirtschaftungskosten
      Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:
      die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden
      Fassung genannten Beträge
   b) Gewerbliche Objekte
      1 Prozent des Jahresrohertrags
   In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine
   ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.

   Instandhaltungskosten
   Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und
   Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter
   kosten zu berücksichtigen.
sind bei der Bemessung der Instandhaltungs-
   a) Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-
      Verbrauchermärkte:
      0,8 Prozent
   b) Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:
      0,5 Prozent
   c) Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche
      0,4 Prozent

   Mietausfallwagnis
   a) Wohnungsbau:
      2 Prozent
   b) Gewerbliche Objekte:
      4 Prozent

   Modernisierungsrisiko

Objekte:
   Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).
   a) Geringes Modernisierungsrisiko
      (zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungs-
      merkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):
      0,2 Prozent
BGBl. 2022, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
   b) Mittleres Modernisierungsrisiko
       (zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit ein-
       fachem Standard):
       0,5 Prozent
   c) Hohes Modernisierungsrisiko
       (zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und
       Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):
       0,75 Prozent.“
21. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
    „Anlage 2
    (zu § 12 Absatz 2)
                                             Maximalsätze für die
                           Nutzungsdauer in Deutschland belegener baulicher Anlagen
   A) Wohnwirtschaftliche Nutzung:
       Wohnhäuser:
       80 Jahre
   B) Gewerbliche Nutzung:
       a) Geschäftshäuser und Bürohäuser:
         60 Jahre
       b) Warenhäuser, Einkaufszentren, Hotels, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Kliniken, Rehabilitations-
          einrichtungen, Pflegeheime, Lager- und Logistikimmobilien, Produktionsimmobilien und Parkhäuser:
         40 Jahre
       c) Freizeitimmobilien (zum Beispiel Sportanlagen), Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Verbraucher-
          märkte und Tankstellen:
         30 Jahre.“
22. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
    „Anlage 3
    (zu § 12 Absatz 4)
                                Bei den Mindestkapitalisierungszinssätzen
              nach § 12 Absatz 4 für einzelne Nutzungsarten zu berücksichtigende Aufschläge
   A) Warenhäuser, Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Hotels, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflege-
      heime, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, Freizeitimmobilien, Park-
      häuser, Tankstellen sowie Lager- und Logistikimmobilien:
       0,5 Prozentpunkte
   B) Produktionsimmobilien:
       1,0 Prozentpunkte.“
23. Anlage 4 wird gestrichen.

                        Artikel 6
                 Änderung der
  Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
   § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungs-
verordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851) wird wie
folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
  „Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu
  überwachen.“
2. Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz einge-
   fügt:
  „Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen,
  wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte
  Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand
  von mindestens 90 Tagen aufweist.“

                       Artikel 7
                 Änderung der
  Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
   § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermitt-
lungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)
wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
   „Der Flugzeugbeleihungswert ist längstens jährlich
   zu überwachen.“
2. Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz einge-
   fügt:
   „Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen,
   wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte
   Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand
   von mindestens 90 Tagen aufweist.“
BGBl. 2022, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
                       Artikel 8

                  Änderung der

        Refinanzierungsregisterverordnung
  Die Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3241) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Wird ein in Papierform geführtes Refinan-
     zierungsregister in körperlich nicht dauerhaft
     verbundener Form geführt, hat jede Seite des
     Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3
     geforderten Angaben zu enthalten. Jede Seite
     ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest
     seinem Namenskürzel zu versehen. Auf sämt-

     lichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung
     des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende
     Nummerierung anzubringen.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Stellt ein registerführendes Unternehmen
     die Registerführung von einem elektronischen

     Register auf ein Register in Papierform um, so
     sind die Registerdaten vollständig auszudrucken
     und das Register in Papierform weiterzuführen.
     Im Falle der Umstellung von einem in Papierform
     geführten Register auf ein elektronisches Regis-
     ter sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht

     gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtli-
     che Registerdaten in das elektronische Register
     zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist ver-
     merkt, dass die im Rahmen der Refinanzie-
     rungstransaktion eingetragenen Übertragungs-
     ansprüche nicht mehr bestehen. Soweit nach
     Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinan-
     zierungstransaktionen nicht in das elektronische
     Register zu überführen sind, sind die Formulare
     der betreffenden Refinanzierungstransaktionen
     bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektro-
     nischen Registers zu den Akten zu nehmen.“
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in
  Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme
  von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen,
  bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen
  Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „ist zusätzlich
         die Anschrift“ durch die Wörter „sind hierzu
         das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und
         die Nummer des Grundbuchblatts sowie zu-
         sätzlich die Postadresse oder eine sonstige
         ortsübliche Lagebezeichnung des Grund-
         stücks“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird das Wort „ist“ durch die Wörter
         „sind die Bezeichnung des Registers, die
         Registerstelle sowie“ ersetzt.

  b) In Nummer 7 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:
     „Bei beendeten Refinanzierungstransaktionen,
     die nicht gelöscht sind, ist hier unter Angabe
     der maßgeblichen Daten zu vermerken, dass die

     im Rahmen der Refinanzierungstransaktion ein-
     getragenen Übertragungsansprüche nicht mehr

     bestehen, insbesondere, weil die zu übertragen-
     den Forderungen vollständig getilgt oder ab-
     getreten, die zu übertragenden Pfandrechte zur
     Löschung oder Abtretung bewilligt oder die den
     Übertragungsanspruch begründenden Verträge
     aufgehoben oder beendet wurden.“

4. In § 6 Satz 5 werden nach dem Wort „mit“ die Wör-
   ter „den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie“
   eingefügt.

5. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch das
         Wort „sowie“ und die Wörter „der Anlage zu
         § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes“

         durch die Wörter „des Datenschutzes und
         der Datensicherheit“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch
              ein Komma ersetzt.
         bbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das
              Wort „und“ ersetzt.

         ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

               „8. der Austausch von Daten aus dem
                   oder für das Refinanzierungsregister
                   im System und bei Einsatz öffent-
                   licher Netze sicher erfolgen kann
                   (Übertragungssicherheit).“
  b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
     „Das Original und mindestens eine Sicherungs-
     kopie des Refinanzierungsregisters müssen auf
     Datenträgern gespeichert werden, die sich inner-
     halb des Geltungsbereichs des Kreditwesen-
     gesetzes befinden. Im Falle einer technischen
     Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass
     das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insol-
     venz des registerführenden Unternehmens ver-
     pflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die
     elektronisch mit standardisierten Datenbank-
     anwendungen verarbeitet werden kann, an den
     Sachwalter im Sinne des § 22l Absatz 1 Satz 1
     des Kreditwesengesetzes des registerführenden
     Unternehmens zu übermitteln.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Es ist zulässig, das elektronische Refinan-
     zierungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt
     seiner Einführung hinzukommenden Abteilungen
     nach § 22a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-
     gesetzes oder im Fall der Registerführung für
     Dritte nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einfüh-
     rung hinzukommenden Unterabteilungen nach
     § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
     zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem
     in Papierform wie auch in dem elektronisch
     geführten Teil des Refinanzierungsregisters an-
     zugeben. Die Einheitlichkeit des Refinanzie-
BGBl. 2022, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
       rungsregisters ist durch deutliche Verweise auf
       die in Papierform fortgeführten Bestandteile her-
       zustellen.
          (3) Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzie-
       rungsregister vorgenommene Eintragungen fin-
       den die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023
       geltenden Fassung Anwendung. Auf vor dem
       1. Juli 2023 vollständig gelöschte Refinanzie-
       rungstransaktionen und auf Refinanzierungs-
       transaktionen, bei denen in Spalte 7 vermerkt ist,
       dass die im Rahmen der Refinanzierungstrans-
       aktion eingetragenen Übertragungsansprüche
       nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum
       30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung.
       § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer

     Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf
     denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen
     vorgenommen werden.“

                        Artikel 9
                      Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 4 und 5 Nummer 18 sowie Artikel 6
und 7 treten am 9. Oktober 2022 in Kraft.

  (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie
Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (4) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
                                 Bonn, den 4. Oktober 2022

                                         Der Präsident
                      der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                         Mark Branson

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0cce30499f63b2ea….