Gesetze / Deckungsregisterverordnung

DeckRegV

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.

§ 2