Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
Änderungsverlauf
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
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