Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen
Stand: 12.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/2#abs-1 (1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/2#abs-2 (2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.
Änderungsverlauf
-
04.10.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
-
04.10.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614)
BGBl. I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.