Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen
Stand: 12.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/2#abs-1 (1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/2#abs-2 (2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.