§ 24 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 8 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.