nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 DarlehensV 1980 — Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.