Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung
DachAusbV§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
2.
Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
3.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
4.
energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
5.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
6.
Unterkonstruktionen zu beurteilen und
7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/17#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/17#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.