Gesetze / Dachdeckerausbildungsverordnung
DachAusbV§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/16#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/16#abs-3 (3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/16#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.