Gesetze / DachAusbV · BGBl I 2016, 994
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
22 Normen · ausgefertigt 28.04.2016 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 3 — Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 8Ziel und Zeitpunkt
- § 9Inhalt
- § 10Prüfungsbereiche
- § 11Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen
- § 12Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
- Abschnitt 3 · Gesellenprüfung
- § 13Ziel und Zeitpunkt
- § 14Inhalt
- § 15Prüfungsbereiche
- § 16Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
- § 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
- § 18Prüfungsbereich Abdichtungen
- § 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin