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# § 17 DachAusbV — Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen

Dachdeckerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

- 2. Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,

- 3. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,

- 4. energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,

- 5. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,

- 6. Unterkonstruktionen zu beurteilen und

- 7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 17 DachAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DachAusbV/17

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