Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung

DWVO

§ 13 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/13#abs-1 (1) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit der Zurruhesetzung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/13#abs-2 (2) Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses weiter genutzt, ist ab dem Beginn des vierten Kalendermonats ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe (§ 4 Absatz 1) zuzüglich der Betriebskosten (§ 9) zu zahlen.

§ 12 § 14