Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVO§ 9 Betriebskosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/9#abs-1 (1) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Kosten für Strom, Gas, Heizung einschließlich Warmwasser, Wasserversorgung, Entwässerung sowie die Grundgebühren und sonstige Entgelte für Breitbandanschlüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie § 10 zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/9#abs-2 (2) Sind zulässige oder vorgeschriebene Messeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem gemessenen Verbrauch aufzuteilen. Beim Vorhandensein von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern sind die Heizkosten zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der Wohnflächen und zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer umzulegen. Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten der Wasserversorgung zu verteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/9#abs-3 (3) Sind Zähler zur separaten Erfassung des Wasserverbrauchs der Dienstwohnung nicht vorhanden, so ist der auf die Dienstwohnung entfallende Verbrauch zur Berechnung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung pauschal mit 3 cbm pro Monat für jede zum Haushalt gehörende Person anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/9#abs-4 (4) Ist die zentrale Warmwasserversorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach § 9 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen; Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/9#abs-5 (5) Trägt der Dienstherr die laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für Breitbandanschlüsse, sind die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber an diesen Kosten angemessen zu beteiligen. Die Kosten sind zu gleichen Teilen umzulegen, wenn mehrere Wohnungen über eine Verteilanlage angeschlossen sind.