Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVO§ 14 Härtefallregelung
Stand: 26.08.2026
In begründeten Einzelfällen, insbesondere Härtefällen, kann die oberste Dienstbehörde auf Ersuchen der aufsichtführenden Behörde Vergütungs- und Entgeltzahlungspflichten mindern, Räumungsfristen gewähren oder verlängern oder sonstige Ausnahmen zu den Regelungen dieser Verordnung zulassen.