Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVO§ 12 Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung und der Betriebskosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/12#abs-1 (1) Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/12#abs-2 (2) Können monatliche Teilbeträge nicht einbehalten werden, weil kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber monatliche Beträge in gleicher Höhe zu zahlen.