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DWVO

§ 12 Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung und der Betriebskosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/12#abs-1 (1) Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/12#abs-2 (2) Können monatliche Teilbeträge nicht einbehalten werden, weil kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber monatliche Beträge in gleicher Höhe zu zahlen.

§ 11 § 13