Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVO§ 11 Sonstige Entgelte
Stand: 26.08.2026
Garagen, Carports oder weitere Flächen zur privaten Nutzung dürfen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nur gegen Zahlung der ortsüblichen Miete oder Pacht zur Verfügung gestellt werden.