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§ 12 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung und der Betriebskosten

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.

(2) Können monatliche Teilbeträge nicht einbehalten werden, weil kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber monatliche Beträge in gleicher Höhe zu zahlen.