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§ 9 DWV (Bayern) — Anrechnung des Sachbezugswerts

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.

(2) Besteht kein Anspruch auf Bezüge, sind monatliche Beträge in gleicher Höhe zu leisten. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung der Betriebskosten.