(1) Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.
(2) Besteht kein Anspruch auf Bezüge, sind monatliche Beträge in gleicher Höhe zu leisten. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung der Betriebskosten.