Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den Landesrundfunkanstalten der ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.
Änderungsverlauf
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456)
BGBl. 2020 I S. 2456
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.