Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten

Stand: 27.11.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8#abs-1 (1) Die Deutsche Welle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8#abs-2 (2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8#abs-3 (3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/8#abs-4 (4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.

§ 7a § 9