Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 59 Beteiligungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/59#abs-1 (1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/59#abs-2 (2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/59#abs-3 (3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu vereinbaren.