Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 37 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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