Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 37 Aufgaben
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
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- ArbG Berlin, 02.06.2025 – 21 Ca 16313/24
- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37#abs-1a (1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37#abs-2 (2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37#abs-3 (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37#abs-4 (4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/37#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.