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DVOSächsBO

§ 28 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/28#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1. ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;

2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;

3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde;

4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde;

5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/28#abs-2 (2) § 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 27 § 29