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DVOSächsBO

§ 29 Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29#abs-1 (1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 29a) und

2. der schriftlichen (§ 29b) und der mündlichen Prüfung (§ 29c).

§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 28 § 29a