Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 27 Besondere Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben,

2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder in der Prüfung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, gesammelt haben,

3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,

4. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,

5. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen,

6. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzen und

7. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 26 § 28