(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1. ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde;
4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde;
5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.