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# § 28 DVOSächsBO (Sachsen) — Prüfungsausschuss

Durchführungsverordnung zur SächsBO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1. ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;

2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;

3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde;

4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde;

5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 28 DVOSächsBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/28

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