Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 3 Anrechnungsregelungen, Geldleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/3#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einkommen der Geförderten auf die zu gewährenden Geldleistungen anzurechnen. Für die Bestimmung des Einkommens gilt § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) – mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 BAföG – entsprechend. Leistungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Einkommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/3#abs-2 (2) Der Berechnungszeitraum für das Einkommen der Geförderten bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 22 BAföG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/3#abs-3 (3) Vom Einkommen der Geförderten werden Freibeträge in entsprechender Anwendung des § 23 BAföG – mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BAföG – gewährt. Einkünfte der Geförderten aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit von maximal einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet. Andere Einkünfte werden angerechnet, soweit das Jahreseinkommen gemäß Abs. 2 nach Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Kirchensteuer sowie die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen 3 070 € übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 1 025 € für jedes zu unterhaltende Kind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/3#abs-4 (4) Geldbeträge werden auf volle Euro abgerundet. Eine Auszahlung von Beträgen unter 50 € erfolgt nicht.

§ 2 § 4