Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
DVBayEFG§ 2 Evaluierung der Förderung
Stand: 25.08.2026
Die Evaluierung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung erfolgt in Abständen von zehn Jahren.