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# § 3 DVBayEFG (Bayern) — Anrechnungsregelungen, Geldleistungen

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einkommen der Geförderten auf die zu gewährenden Geldleistungen anzurechnen. Für die Bestimmung des Einkommens gilt § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) – mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 BAföG – entsprechend. Leistungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Einkommen.

(2) Der Berechnungszeitraum für das Einkommen der Geförderten bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 22 BAföG.

(3) Vom Einkommen der Geförderten werden Freibeträge in entsprechender Anwendung des § 23 BAföG – mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BAföG – gewährt. Einkünfte der Geförderten aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit von maximal einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet. Andere Einkünfte werden angerechnet, soweit das Jahreseinkommen gemäß Abs. 2 nach Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Kirchensteuer sowie die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen 3 070 € übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 1 025 € für jedes zu unterhaltende Kind.

(4) Geldbeträge werden auf volle Euro abgerundet. Eine Auszahlung von Beträgen unter 50 € erfolgt nicht.

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Zitiervorschlag: § 3 DVBayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/3

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