Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 14 Stipendien, sonstige finanzielle Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/14#abs-1 (1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/14#abs-2 (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 €. Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt, wenn

1. das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder

2. mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/14#abs-3 (3) Die Stipendien werden am Ende eines jeden Monats ausbezahlt.

§ 13 § 15